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   EuG, 19.03.2003 - T-213/00   

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EuG, 19.03.2003 - T-213/00 (https://dejure.org/2003,791)
EuG, Entscheidung vom 19.03.2003 - T-213/00 (https://dejure.org/2003,791)
EuG, Entscheidung vom 19. März 2003 - T-213/00 (https://dejure.org/2003,791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und konferenzunabhängigen Reedereien - Gebühren und Zuschläge - Rechtsgrundlage - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - Relevanter Markt - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    CMA CGM und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Heranziehung mehrerer Rechtsgrundlagen - Ungeeignetheit einiger der herangezogenen Rechtsgrundlagen - Unbeachtlichkeit bei Fehlen nachteiliger Auswirkungen für den Adressaten des Rechtsakts

  • EU-Kommission

    CMA CGM und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und konferenzunabhängigen Reedereien; Gebühren und Zuschläge; Rechtsgrundlage; Relevanter Markt; Nachweis der Zuwiderhandlung; Verjährung; Geldbuße

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4056/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 1017/68; ; Entscheidung 2000/627/EG; ; EG-Vertrag Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr. IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA]) oder hilfsweise Verringerung der den Klägern auferlegten Geldbußen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (81)

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2003 - T-213/00
    Zu den Vertragsparteien des FETTCSA gehörten ursprünglich vierzehn Mitglieder der Far Eastern Freight Conference (FEFC), d. h. der Linienkonferenz für den Seeverkehr zwischen Nordeuropa und Südost- und Ostasien, um die es in der Entscheidung 94/985/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) (ABl. L 378, S. 17) und in dem Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011) ging, und sechs von der FEFC unabhängige Linienreedereien.

    Die Kommission habe in Parallelsachen (Rechtssache C-339/95, Compagnia di Navigazione Marittima, im Register gestrichen, und Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15) selbst eingeräumt, dass die Be- und Entladung von Schiffen ein wesentlicher Bestandteil des Seeverkehrs und von diesem nicht zu trennen sei.

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuG, 19.03.2003 - T-213/00
    Um im Rahmen von Artikel 81 EG entscheiden zu können, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist, wenn nötig, der relevante Markt zu bestimmen (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 74, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1093).
  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    Auszug aus EuG, 19.03.2003 - T-213/00
    Im Übrigen hat das Gericht die Rechtsprechung zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 als auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 übertragbar angesehen, weil der Wortlaut der Bestimmungen gleich sei (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, "CEWAL", Slg. 1996, II-1201, Randnr. 233).
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

    Außerdem müsse die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahme von der fünfjährigen Verjährungsfrist restriktiv gehandhabt werden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 484, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 40).

    In dieser Hinsicht könne nicht auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission Bezug genommen werden.

    In ihrer Verteidigungsschrift und in Beantwortung der vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen beruft sich die Kommission auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission (Randnrn. 321 bis 324) und macht geltend, dass angesichts einer fehlenden Verjährungsregelung in der Verordnung Nr. 2988/74 der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht anwendbar sei.

    Außerdem wird die Verjährung durch die schriftlichen Auskunftsverlangen, die unabhängig von der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, unterbrochen, wenn sie für die Ermittlung oder die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich sind (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 487).

    Im Urteil CMA CGM u. a./Kommission (Randnr. 324) hat das Gericht entschieden, dass durch die Verordnung Nr. 2988/74 eine vollständige Regelung eingeführt worden ist, die im Einzelnen die Fristen festlegt, innerhalb deren die Kommission ohne Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig sind.

    Die Entscheidung im Urteil CMA CGM u. a./Kommission, die vom Gerichtshof mit dem genannten Beschluss bestätigt worden ist, lässt sich in vollem Umfang auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

    Die - im Übrigen nur angerissenen - Argumente der Klägerin (siehe oben, Randnr. 20), die sich gegen die Übertragbarkeit der Entscheidung des Gerichts im Urteil CMA CGM u. a./Kommission auf den vorliegenden Fall richten, halten einer Prüfung nicht stand.

    Zur Bezugnahme auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 2988/74 in ihrem zweiten Erwägungsgrund ausdrücklich der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere durch die Einführung des Grundsatzes der Verjährung zu gewährleisten (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 322).

    Im Übrigen beruht die aus Billigkeitserwägungen getroffene - und einer nunmehr ständigen und vom Gemeinschaftsrichter anerkannten Praxis entsprechende - Entscheidung der Kommission, die Geldbuße unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer herabzusetzen, auf ihrem Ermessen bei der Festsetzung der Geldbußen und lässt sich im vorliegenden Fall nicht gegen die Nichtanwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 325).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Kommission die Leitlinien auf die nach der Verordnung Nr. 4056/86 festgestellten und geahndeten Zuwiderhandlungen gegen Transportbestimmungen entsprechend angewendet werden können und somit auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 242, und Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 270, und Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 158; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnrn.

    Dazu hat das Gericht entschieden, dass es im Licht von Nr. 1 B der Leitlinien eine sehr kurze Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von weniger als einem Jahr, nur rechtfertigt, von einem Aufschlag auf den anhand der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Betrag abzusehen (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 283).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gilt nicht das Gleiche, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321).

    Dabei ist einerseits den Interessen der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen." Somit verjährt die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in fünf Jahren (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 322 und 323).

    Auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geht insoweit aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74 hervor, dass die Verjährung - vorbehaltlich eines etwaigen Ruhens - jedenfalls nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324).

    Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Juli 1972, 1CI/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 46 bis 49, und Geigy/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 20 bis 22).

    Unter Hinweis auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission (oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 405 ff.) macht Hoechst geltend, dass bei der Einteilung von Unternehmen in Kategorien zur Festsetzung des Ausgangsbetrags vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen sei.

    Zudem verfüge die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und sei nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 252 und 383).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei einer Einteilung in Kategorien den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 406, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 165, Randnr. 219).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    12 und 17; Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207).

    133 Das Gericht hat jedoch bereits in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 280) festgestellt, dass für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, nur bestimmt zu werden braucht, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung; dies gilt selbst dann, wenn die fragliche Vereinbarung nicht in Kraft gesetzt worden ist.

    Das Gericht hat zwar in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 340) ausgeführt, dass zu den Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen können, der Vorteil gehört, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte; zudem erwähnt die Kommission diesen Faktor in Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien.

    Wie ebenfalls bereits entschieden wurde, bedeuten diese Hinweise aber nicht, dass die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen bei der Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln (Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 343).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Außerdem ist zur angeblichen Untätigkeit der Kommission darauf hinzuweisen, dass, wenn das Unionsrecht eine ausdrückliche Verjährungsfrist vorsieht - wie im vorliegenden Fall eine Frist von zehn Jahren gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 -, ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz allein aufgrund von Zeitablauf abzulehnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Rn. 324).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe des verfügenden Teils dieser Maßnahme darstellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186; vgl. auch oben, Randnr. 260) oder wenn diese Begründung zumindest geeignet ist, den materiellen Gehalt dessen zu ändern, was im verfügenden Teil der fraglichen Maßnahme entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    47 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil FETTCSA, Randnr. 109).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Da diese Auskunftsverlangen der Kommission die Kontrolle erlauben sollten, ob die Geldbußen nicht den in den Artikeln 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten, ist festzustellen, dass sie grundsätzlich durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigt waren (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 490).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    51 bis 53, oben in Randnr. 88 zitiertes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 281, und Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnrn.

    228 Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 106, oben in Randnr. 223 zitiertes Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Methode, die darin besteht, die Mitglieder des Kartells bei der Festsetzung der Höhe der gegen die verschiedenen Teilnehmer an einem Kartell festgesetzten Geldbußen in mehrere Kategorien einzuteilen, was zu einer Pauschalierung des Ausgangsbetrags der Geldbußen führt, der für die zu derselben Kategorie gehörenden Unternehmen festgesetzt wird, obwohl diese Methode darauf hinausläuft, die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie auszublenden, nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung werden eingehalten (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnrn.

    Somit ist zu prüfen, ob Unterschiede in der Behandlung der Unternehmen bestehen und ob sie, wenn dies zutrifft, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnrn. 407 und 408).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 109, und Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung dürften aber in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander abweichen (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 109).

    Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen sich die Betroffenen haben äußern können (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 109 und die dort genannte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-236/03

    Kommission / CMA CGM u.a.

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 08.09.2015 - T-234/12

    Amitié / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-153/04

    Ferriere Nord / Kommission - Wettbewerb - Geldbuße - Verletzung des Artikels 81

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-292/04

    Caremar u.a. / Kommission

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

  • EuG, 04.03.2009 - T-504/04

    Navigazione Libera del Golfo / Kommission

  • EuGöD, 12.03.2009 - F-104/06

    Arpaillange u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-6/06

    wheyco / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage -

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