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   EuG, 03.05.2007 - T-219/04   

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EuG, 03.05.2007 - T-219/04 (https://dejure.org/2007,19365)
EuG, Entscheidung vom 03.05.2007 - T-219/04 (https://dejure.org/2007,19365)
EuG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - T-219/04 (https://dejure.org/2007,19365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Fischerei - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Fischerei - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    Fischerei - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

    Landwirtschaft , Fischereipolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Kommission zur Übersetzung der den Ausschüssen der jeweiligen Mitgliedstaaten vorgelegten Dokumente in alle Amtssprachen; Sprachregelung für Einberufungsschreiben für eine Ausschusssitzung; Formvorschriften für das Verfahren zum Erlass von EU-Verordnungen; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 11; ; Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 13; ; Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 30; ; Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 36

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Spanien / Kommission

    Fischerei - Entwicklung der Fischereiflottenkapazität der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Spanien / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 10.02.1998 - C-263/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Das Königreich Spanien hebt hervor, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1 und nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, C-263/95, Slg. 1998, I-441, Randnr. 32) Mitteilungen an einen Mitgliedstaat in dessen Amtssprache und in den für den betreffenden Verwaltungsausschuss vorgesehenen Fristen erfolgen müssen.

    Der vorliegende Sachverhalt sei daher nicht mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar, in der das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Deutschland/Kommission ergangen sei.

    Folglich sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass die fraglichen Schriftstücke, wie in Art. 3 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen, an jeden Mitgliedstaat in seiner Amtssprache zu richten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn.

    Die vorstehenden Erwägungen werden durch das Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) auf das sich das Königreich Spanien beruft, nicht in Frage gestellt.

    In diesem Urteil erklärte der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig, weil die Kommission einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Vertagung der Abstimmung nicht berücksichtigt hatte, nachdem der Entwurf der Entscheidung, der im betreffenden Ausschuss diskutiert werden sollte, diesem Mitgliedstaat nicht fristgerecht in der Fassung seiner Amtssprache zugegangen war (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn.

    Überdies war in Art. 2 Abs. 7 der im Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) fraglichen Ausschussgeschäftsordnung, anders als in der vorliegenden, vorgesehen, dass im Fall der nicht fristgerechten Übersendung des zu erörternden Regelungsentwurfs an die Mitgliedstaaten dieser Tagesordnungspunkt auf Antrag eines Mitgliedstaats auf eine spätere Sitzung zu verschieben sei (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 17).

    Schließlich hatte in der dem Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache, anders als in der vorliegenden, der betreffende Ausschuss eine Stellungnahme abgegeben, der die Kommission dann gefolgt war (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 32; siehe außerdem den letzten Erwägungsgrund der durch dieses Urteil für nichtig erklärten Entscheidung 95/204/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte, ABl.

  • EuGH, 02.03.1999 - C-179/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Folglich habe die Kommission durch den Erlass von Art. 7 der angefochtenen Verordnung den Grundsatz der Normenhierarchie verletzt, wonach die ermächtigte Gemeinschaftsbehörde beim Erlass von Vorschriften zur Durchführung einer Grundverordnung nach ständiger Rechtsprechung die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse weder überschreiten noch von ihnen abweichen dürfe (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1997, Eridania Beghin-Say, C-103/96, Slg. 1997, I-1453, und vom 2. März 1999, Spanien/Kommission, C-179/97, Slg. 1999, I-1251).

    Nach dem Grundsatz der Einhaltung der Normenhierarchie kann eine Durchführungsverordnung nicht von den in der Vorschrift, die sie durchführt, enthaltenen Bestimmungen abweichen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. März 1971, Deutsche Tradax, 38/70, Slg. 1971, 145, Randnr. 10, und vom 10. Februar 1998, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, T-64/92, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 52).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 beim Erlass einer Handlung einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nur dann zur Nichtigerklärung des schließlich erlassenen Rechtsakts führen kann, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission, C-465/02 und C-466/02, Slg. 2005, I-9115, im Folgenden: Urteil Feta II, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Folglich können sich die behaupteten Fehler nicht auf die schließlich erlassenen Maßnahmen ausgewirkt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Feta II, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts hat den gleichen Wortlaut, und beide Bestimmungen wiederholen lediglich eine in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs niedergelegte Anforderung, die unterschiedslos für Klagen beim Gerichtshof und beim Gericht gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-103/96

    Directeur général des douanes und droits indirects / Eridania Beghin-Say

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Folglich habe die Kommission durch den Erlass von Art. 7 der angefochtenen Verordnung den Grundsatz der Normenhierarchie verletzt, wonach die ermächtigte Gemeinschaftsbehörde beim Erlass von Vorschriften zur Durchführung einer Grundverordnung nach ständiger Rechtsprechung die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse weder überschreiten noch von ihnen abweichen dürfe (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1997, Eridania Beghin-Say, C-103/96, Slg. 1997, I-1453, und vom 2. März 1999, Spanien/Kommission, C-179/97, Slg. 1999, I-1251).
  • EuGH, 10.03.1971 - 38/70

    Deutsche Tradax GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Nach dem Grundsatz der Einhaltung der Normenhierarchie kann eine Durchführungsverordnung nicht von den in der Vorschrift, die sie durchführt, enthaltenen Bestimmungen abweichen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. März 1971, Deutsche Tradax, 38/70, Slg. 1971, 145, Randnr. 10, und vom 10. Februar 1998, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, T-64/92, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 52).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-55/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen und hinreichend klar und deutlich sein müssen, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, 1talien/Kommission, C-178/00, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004, Kommission/Spanien, C-55/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Jedoch ist nach der Rechtsprechung eine Maßnahme, wenn sich herausstellt, dass sie zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die willkürlich ist, d. h. nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnr. 22, und vom 13. November 1990, Marshall, C-370/88, Slg. 1990, I-4071, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 20. März 2001, T. Port/Kommission, T-52/99, Slg. 2001, II-981, Randnr. 82), wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 EG für nichtig zu erklären, das verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).
  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Jedoch ist nach der Rechtsprechung eine Maßnahme, wenn sich herausstellt, dass sie zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die willkürlich ist, d. h. nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnr. 22, und vom 13. November 1990, Marshall, C-370/88, Slg. 1990, I-4071, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 20. März 2001, T. Port/Kommission, T-52/99, Slg. 2001, II-981, Randnr. 82), wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 EG für nichtig zu erklären, das verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).
  • EuGH, 13.11.1990 - 370/88

    Strafverfahren gegen Marshall

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-219/04
    Jedoch ist nach der Rechtsprechung eine Maßnahme, wenn sich herausstellt, dass sie zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die willkürlich ist, d. h. nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnr. 22, und vom 13. November 1990, Marshall, C-370/88, Slg. 1990, I-4071, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 20. März 2001, T. Port/Kommission, T-52/99, Slg. 2001, II-981, Randnr. 82), wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 EG für nichtig zu erklären, das verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-256/90

    Mignini / AIMA

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 19.02.1998 - C-4/96

    'NIFPO und Northern Ireland Fishermen''s Federation'

  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 20.11.1997 - C-244/95

    Moskof

  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • EuGH, 09.01.2003 - C-178/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuG, 27.10.1994 - T-64/92

    Bernard Chavane de Dalmassy und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 23.04.1986 - 150/84

    Bernardi / Parlament

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-466/02

    Schlussantrag eines Generalanwalt vor dem Gerichtshof der Europäischen

  • EuGH - C-464/03

    Spanien / Kommission

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Da die Rechtsprechung den Organen auf dem Gebiet der Agrarpolitik angesichts der ihnen in diesem Bereich übertragenen Aufgaben ein weites Ermessen einräumt (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2007, Spanien/Kommission, T-219/04, Slg. 2007, II-1323, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), lässt sich daraus schließen, dass die Kommission nach der oben genannten Bestimmung ebenfalls über ein weites Ermessen verfügt.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass eine Maßnahme, wenn sie sich bei der Prüfung ihrer Bestimmungen als willkürlich darstellt, d. h. wenn sie nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Rn. 22, und vom 13. November 1990, Marshall, C-370/88, Slg. 1990, I-4071, Rn. 24; Urteil des Gerichts vom 20. März 2001, T. Port/Kommission, T-52/99, Slg. 2001, II-981, Rn. 82), wegen Verstoßes gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV festgelegte Diskriminierungsverbot für nichtig erklärt werden muss, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Rn. 67, und Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 80 angeführt, Rn. 106).

  • EuG, 12.05.2010 - T-148/08

    'Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d''écriture)' -

    Jedoch ist ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und mit diesem eng zusammenhängt, für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2007, Spanien/Kommission, T-219/04, Slg. 2007, II-1323, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

    Or, la simple invocation du principe du droit de l'Union dont la violation est alléguée, sans indiquer les éléments de fait et de droit sur lesquels cette allégation se fonde, ne satisfait pas aux exigences de l'article 76, sous d), du règlement de procédure (voir, en ce sens, arrêts du 3 mai 2007, Espagne/Commission, T-219/04, EU:T:2007:121, point 89, et du 2 septembre 2009, El Morabit/Conseil, T-37/07 et T-323/07, non publié, EU:T:2009:296, point 27).
  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

    Da die Klageschrift keine Darlegungen zum dritten Klagegrund enthält, der somit abstrakt formuliert ist, ist dieser Klagegrund unzulässig, da eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt (Urteil vom 3. Mai 2007, Spanien/Kommission, T-219/04, EU:T:2007:121, Rn. 89).
  • EuG, 24.10.2018 - T-400/17

    Deza/ Kommission - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Verordnung

    Or, la simple invocation du principe du droit de l'Union dont la violation est alléguée, sans indiquer les éléments de fait et de droit sur lesquels cette allégation se fonde, ne satisfait pas aux exigences de l'article 76, sous d), du règlement de procédure (arrêt du 3 mai 2007, Espagne/Commission, T-219/04, EU:T:2007:121, point 89).
  • EuG, 13.04.2011 - T-576/08

    Deutschland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Im Fall einer Kollision zwischen den Bestimmungen dieser beiden Verordnungen ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Beachtung der Normenhierarchie eine Durchführungsverordnung nicht von den in dem Rechtsakt, der mit ihr durchgeführt wird, enthaltenen Bestimmungen abweichen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2007, Spanien/Kommission, T-219/04, Slg. 2007, II-1323, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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