Rechtsprechung
   EuG, 15.12.1999 - T-22/97   

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EuG, 15.12.1999 - T-22/97 (https://dejure.org/1999,3955)
EuG, Entscheidung vom 15.12.1999 - T-22/97 (https://dejure.org/1999,3955)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - T-22/97 (https://dejure.org/1999,3955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Streitgegenstand - Zuständigkeit der Kommission nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Begründung einer beherrschenden Stellung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kesko / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kesko Oy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Entscheidung der Kommission, durch die ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Wegfall der vertraglichen Grundlage des Zusammenschlusses - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Kesko Oy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Streitgegenstand - Zuständigkeit der Kommission nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Schaffung einer beherrschenden Stellung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des finnischen Wettbewerbsamt, bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu stellen; Überprüfung von Zusammenschlüssen über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt; Durch Zusammenschluss begründete beherrschende ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 22 Abs. 3; ; Entscheidung 97/277/EG; ; EGV Art. 190; ; EGV Art. 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission C (96) 3369 endg. vom 20. November 1996, durch die der Zusammenschluß zur Übernahme der Kontrolle über die Firma Tuko Oy durch die Firma Kesko Oy für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Vertrags ...

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "nicht Aufgabe der Kommission, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ... zu äußern" (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13); doch dürfe die Kommission einem Antrag nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht stattgeben, ohne zuvor zu prüfen, ob dieser Antrag wirksam gestellt worden sei.

    Unter Bezugnahme auf das oben angeführte Urteil Deutschland/Kommission macht sie geltend, daß es nicht Aufgabe des Gerichts sei, diese Frage zu prüfen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es nicht Aufgabe der Kommission, über die Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zu befinden (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 13).

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Der Umstand, daß die streitige Entscheidung an die Klägerin gerichtet ist, genügt, um dieser ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Interesse an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter zu verleihen (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.

    Was die Frage anbelangt, ob das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Klage bestehen blieb (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), so ist darauf hinzuweisen, daß der Wegfall der vertraglichen Grundlage des Zusammenschlusses für sich allein kein Gesichtspunkt ist, der eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, ausschließen könnte (Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 45).

    221 bis 224, und Urteil Gencor/Kommission, Randnrn.

  • EuG - T-134/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kesko / Kommission - Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-134/97 in das Register eingetragen.

    Mit Schriftsatz, der am 1. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, nahm Kesko in der Rechtssache T-134/97 die Klage zurück.

    Mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 9. Oktober 1997 wurde die Rechtssache T-134/97 gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung im Register des Gerichts gestrichen.

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (zu Artikel 86 EG-Vertrag Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 69, und zu Artikel 85 EG-Vertrag Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 235).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Im Rahmen des Artikels 86 haben der Gerichtshof und das Gericht außerdem entschieden, daß, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Konkurrenten den Zugang zum Markt verwehrt, der Umstand, daß sich dieses Verhalten auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, dann keine Rolle spielt, wenn es Auswirkungen auf die Handelsströme und auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 103; siehe auch Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnrn.
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Sowohl die Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses (ABl. 1994, C 385, S. 5) als auch die Entscheidungspraxis der Kommission zeigten die Bedeutung der Voraussetzung einer Kontrolle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Außerdem sei die Kommission durch ihreeigene Erklärung gebunden (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711).
  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen - wie im übrigen auch eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54, und des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 201).
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    12 bis 14, und Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-22/97
    76 bis 78, und vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 16.12.1963 - 14/63

    Forges de Clabecq SA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Ein Mitgliedstaat, der über kein Fusionskontrollsystem verfüge, habe bereits aufgrund der Verordnung Nr. 4064/89 eine Verweisung an die Kommission beantragen können, wie dies mit dem Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), bestätigt worden sei.

    Dieses Ergebnis kann auch nicht mit den Argumenten in Frage gestellt werden, die die Kommission dem Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), entnimmt.

    Drittens erfolgte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), ergangen ist, die Berufung auf den Verstoß gegen Art. 22 dieser Verordnung zu dem Zweck, geltend zu machen, dass die Kommission für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 nicht zuständig sei, und es ging um die Frage, ob die Kommission rechtlich hinreichend geklärt hatte, ob der Verweisungsantrag von einem Mitgliedstaat stammte.

    Das Gericht hat ferner im Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84), entschieden, dass es nicht Aufgabe der Kommission war, darüber zu entscheiden, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Stellung eines Verweisungsantrags nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 4064/89 zuständig ist.

    Dagegen besagt die Bezugnahme auf diese Behörden nichts über den genauen Umfang ihrer Prüfungszuständigkeit nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zusammenschluss, auf den sich der Verweisungsantrag bezieht, die die Kommission nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84).

    Dass die nationalen Rechtsvorschriften ohne Relevanz für die Anwendung von Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 sind, wird durch das Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), bestätigt.

    Diese genannte Auslegung verstieße zudem gegen die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Kommission ist, darüber zu entscheiden, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden für die Verweisungsanträge zuständig sind (Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    22 Das Gericht (Erste Kammer) hat die Klägerin aufgefordert, sich in ihrer Erwiderung dazu zu äußern, ob sie angesichts des endgültigen Verzichts auf den geplanten Zusammenschluss infolge des Eingreifens des DOJ noch ein Rechtsschutzinteresse im Licht der Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) und vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97 (Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775) habe.

    Das Gericht habe den Sinn dieser Ausführungen im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 64) näher erläutert, indem es nach einer Prüfung der Gründe der Klägerin für den Verzicht auf die geplante Transaktion zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieser Verzicht nicht freiwillig gewesen sei, sondern direkt auf die angefochtene Entscheidung zurückgehe und dass die Klage daher für zulässig zu erklären sei.

    42 Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss keinesfalls eine direkte Folge der angefochtenen Entscheidung gewesen sei, dass das oben in Randnummer 22 zitierte Urteil Kesko/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig und dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

    43 Im Übrigen führt die Kommission aus, dass sich das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnr. 55) u. a. die Frage gestellt habe, ob der geplante Zusammenschluss zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch aktuell gewesen sei, um zu bestimmen, ob es ein sicher begründetes und noch vorhandenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gebe.

    47 Das Gericht hat im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 65) in Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall des Verzichts auf einen geplanten Zusammenschluss ergänzt, dass das Rechtschutzinteresse des in Rede stehenden Unternehmens für die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission fortbesteht, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass dieser Verzicht nicht freiwillig erfolgt, sondern die "direkte Folge" dieser Entscheidung ist.

    Denn diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen, das lediglich pflichtgemäß einer Entscheidung der Kommission nachkommt, dadurch in keiner Weise das Rechtsschutzinteresse für seine Bemühung um Nichtigerklärung dieser Entscheidung verliert (Urteil Kesko/Kommission, oben zitiert in Randnr. 22, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    114 Arrêt du 15 décembre 1999, Kesko/Commission (T-22/97, EU:T:1999:327, point 84).
  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission; Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission; Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    114 Während Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Zusammenschlusses" bestimmt und lediglich allgemein und in materieller Hinsicht festlegt, was unter einem "Zusammenschluss" zu verstehen ist, regelt er nicht die Frage der Zuständigkeit der Kommission für Zusammenschlüsse (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97, Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775, Randnr. 138).
  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Aus Art. 263 AEUV geht allerdings hervor, dass die Unionsgerichte im Allgemeinen nicht dafür zuständig sind, über die Rechtmäßigkeit von Handlungen einer nationalen Behörde (Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9, und vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 83) oder einer Handlung von Vertretern nationaler Behörden mehrerer Mitgliedstaaten zu entscheiden, die im Rahmen eines in einer Verordnung der Union vorgesehenen Ausschusses tätig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 51).
  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Aus Art. 263 AEUV geht allerdings hervor, dass die Unionsgerichte im Allgemeinen nicht dafür zuständig sind, über die Rechtmäßigkeit von Handlungen einer nationalen Behörde (Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9, und vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 83) oder einer Handlung von Vertretern nationaler Behörden mehrerer Mitgliedstaaten zu entscheiden, die im Rahmen eines in einer Verordnung der Union vorgesehenen Ausschusses tätig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 51).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Denn im Rahmen einer Klage nach Artikel 230 EG ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, eine nach dem nationalen Recht erlassene Maßnahme einer nationalen Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 9, und des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97, Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775, Randnr. 83).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - Kart 7/06

    Kartellrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses des Axel-Springer-Verlages

    Nach dieser Judikatur können die Zusammenschlussbeteiligten die Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission auch dann (noch) mit der Nichtigkeitsklage angreifen, wenn zwar die geplante Fusion aufgegeben wird, dieser Verzicht aber nicht freiwillig erfolgt, sondern die direkte Folge der angefochtenen Kommissionsentscheidung ist (vgl. Urteil vom 28.9.2004 i.d.Rs. T-310/00 - MCI/Kommission, Rdnr. 47, 49 m.w.N.; Urteil vom 15.12.1999 i.d.Rs. T-22/97 - Kesko Oy/Kommission, Rdnr. 57-59, 64; Urteil vom 25.3.1999 i.d.Rs. T 102/96 - Gencor Ltd./Kommission, Rdnr. 45).
  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt ist, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die betreffende Vereinbarung den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann (in diesem Sinne u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme, Slg. 1980, 2511, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97, Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775, Randnr. 103).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 17.09.2003 - T-76/02

    Messina / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

  • EuG, 16.12.2016 - T-663/16

    Groupement pastoral de Oust u.a. / Kommission

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