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Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2003 - T-224/00   

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https://dejure.org/2003,655
EuG, 09.07.2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - T-224/00 (https://dejure.org/2003,655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1
    1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe

  • EU-Kommission

    Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd gegen Kommission der Europ

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch die Beteiligung an einem Kartell auf dem Lysinmarkt; Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen; Berechnung von Geldbußen; Verfälschung des rechtlichen Rahmens durch die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG Art. 15; ; EG Art. 81 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) aufgelegten Geldbuße

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (75)

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmen und diesen dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Marktanteil und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufteilen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.

    Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlandes verhängten Sanktion verpflichtet, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen.

    Genau dies sei hier der Fall, da anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 ergangen sei, das von den amerikanischen und den kanadischen Behörden geahndete Kartell nach seinem Zweck, seiner Ausdehnung und seiner Dauer dasselbe sei wie das von der Kommission geahndete; zudem habe sich diese auf von den amerikanischen Behörden gesammelte Beweise gestützt.

    Nach dem Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 komme es nämlich hierbei allein auf die Identität des beanstandeten Verhaltens an.

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, 154, 178, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96, bestätigt insoweit durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29).

    Das Gericht kann auch dem Vorbringen der Klägerinnen nicht folgen, dass die Kommission durch ihre Weigerung, von der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße den Betrag der gegen die ADM Company bereits in den Vereinigten Staaten und in Kanada festgesetzten Geldbußen abzuziehen, oder durch die Berücksichtigung des Gesamtumsatzes von ADM in der Entscheidung das Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 missachtet habe, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    Im Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 hat der Gerichtshof festgestellt (Randnr. 3): "Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.".

    Jedenfalls wäre, selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972 im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, der Nachweis dieser Identität, der den Klägerinnen obliegt (Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 5), im vorliegenden Fall nicht erbracht.

    Selbst wenn es möglich wäre, die Verurteilung wegen des Lysinkartells als unabhängig von der Verurteilung wegen des Zitronensäure-Kartells anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Lysinkartell der Beschränkung der Lysinherstellung und der Erhöhung der Lysinpreise "in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern" gedient habe, dass aber keineswegs feststeht, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieses Landes erstreckt hat (in diesem Sinne Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die geografische Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Die Rechtsprechung der Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 108) und des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89 (Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907) könne hier nicht herangezogen werden, da sie Fälle betreffe, in denen sich die Änderungen des Betrages der Geldbußen nicht aus einer umfassenden Änderung der Methode, sondern aus einer schlichten Erhöhung der Prozentsätze ergeben hätten, die auf den Umsatz aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses angewandt worden seien.

    Schließlich könne sie nach der Rechtsprechung jederzeit, gegebenenfalls nach Mitteilung der Beschwerdepunkte, das allgemeine Niveau der Geldbußen anheben (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 22 und 109).

    Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).

    Dabei darf weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (vgl. insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

    Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann.

    Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

    Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 105).

    Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 108).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zuwiderhandlungen dieser Art werden deshalb, vor allem wenn es sich um horizontale Absprachen handelt, in der Rechtsprechung als "besonders schwerschwiegend" (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 675) oder als "offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft" eingestuft (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109; Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnrn.

    Durch die Äußerung eines gemeinsamen Willens, ein bestimmtes Preisniveau bei ihren Erzeugnissen anzuwenden, hören die betreffenden Hersteller nämlich auf, autonom über ihre Marktpolitik zu bestimmen, und verstoßen so gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 192).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission vom 14. Dezember 1972, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29).

    Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).

    Zweitens ist zu unterstreichen, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, Urteil vom 14. Dezember 1972, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1305).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, das sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 645).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein "objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein "objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Was dieses Recht angeht, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Existenz eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat, der Schutz gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleistet (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87, 98/87 und 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

    Die Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes verlangt insbesondere, dass der Eingriff der öffentlichen Gewalt eine Rechtsgrundlage hat und aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt ist (Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Bezüglich dieser Preiserhöhungswirkung ist daran zu erinnern, dass bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung zu tragen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 612, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 38).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, das sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 645).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).

    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).

  • EuGH, 10.11.1993 - C-60/92

    Otto / Postbank

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-224/00
    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-60/92, Otto, Slg. 1993, I-5683, Randnr. 20) dürften jedoch im Rahmen eines nationalen Verfahrens erlangte Informationen von der Kommission nicht als Beweis für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften verwertet werden.

    Die Klägerinnen machen geltend, diese Beweise seien unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines nationalen Verfahrens erlangte Informationen von der Kommission nicht als Beweis für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften verwertet werden könnten (Urteil Otto, Randnr. 20).

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 23.11.2000 - C-1/98

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 10.12.1985 - 268/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuGH, 10.12.1985 - 269/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach der Rechtsprechung bestehe das Abschreckungsziel, das sie bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen dürfe, darin, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachteten (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnrn.
  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

    See, for example, Criminal proceedings against X, Joined Cases C-74/95 and C-129/95 [1996] ECR I-6609, § 25 (Article 7); Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH v. Heinrich Bauer Verlag, Case C-368/95 [1997] ECR I-3689, §§ 25-26 (Article 10); Lisa Jacqueline Grant v. South-West Trains Ltd, Case C-249/96 [1998] ECR I-621, §§ 33-34 (Articles 8, 12 and 14); Baustahlgewebe GmbH v. Commission of the European Communities, Case C-185/95 P [1998] ECR I-8417, §§ 20 and 29 (Article 6); Dieter Krombach v. André Bamberski, Case C-7/98 [2000] ECR I-1935, §§ 39-40 (Article 6); Mannesmannröhren-Werke AG v. Commission of the European Communities, Case T-112/98 [2001] ECR II-729, §§ 59 and 77 (Article 6); Connolly v. Commission of the European Communities, Case C-274/99 [2001] ECR I-1611, § 39 (Article 10); Mary Carpenter v. Secretary of State for the Home Department, Case C-60/00 [2002] ECR I-6279, §§ 41-42 (Article 8); Joachim Steffensen, Case C-276/01 [2003] ECR I-3735, §§ 72 and 75-77 (Article 6); Rechnungshof and Others, Joined Cases C-465/00, C-138/01 and C-139/01 [2003] ECR I-4989, §§ 73-77 and 83 (Article 8); Archer Daniels Midland Company and Archer Daniels Midland Ingredients Ltd v. Commission of the European Communities, Case T-224/00 [2003] ECR II-2597, §§ 39, 85 and 91 (Article 7); Secretary of State for the Home Department v. Hacene Akrich, Case C-109/01 [2003] ECR I-9607, §§ 58-60 (Article 8); K.B. v. National Health Service Pensions Agency and Secretary of State for Health, Case C-117/01 [2004] ECR I-541, §§ 33-35 (Article 12); Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH v. Troostwijk GmbH, Case C-71/02 [2004] ECR I-3025, §§ 50-51 (Article 10); Orfanopoulos and Oliveri v. Land Baden-Württemberg, Joined Cases C-482/01 and C-493/01 [2004] ECR I-5257, §§ 98-99 (Article 8); and JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp.
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Zweitens wird die Schwere anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines "spezifischen Ausgangsbetrags" führen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn.

    Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, u. a. die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu bewerten (Urteil ADM, Randnr. 260).

    Was das Wesen der Zuwiderhandlung angeht, so hat die Kommission in Randnummer 506 und Fußnote 514 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass horizontale Preisabsprachen auch ohne weitere Wettbewerbsbeschränkungen wie eine Marktabschottung zu den besonders schweren Verstößen gehören (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnrn. 117 bis 126; vgl. auch das oben in Randnr. 175 angeführte Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 377).

    619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).

    Schließlich kann die Kommission zwar aus der Zahl und der Häufigkeit der Gesprächsrunden allein nicht ableiten, dass diese sich auf den Markt auswirkten (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 159), doch ist die Bezugnahme auf ihre Häufigkeit in der angefochtenen Entscheidung nur ein zweitrangiger Bestandteil der Argumentation der Kommission, von dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Schwere des Verstoßes nicht abhängen kann.

    Zwar ist die Verantwortlichkeit für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht angesichts von deren Art sowie der Art und Schwere der daran anknüpfenden Sanktionen persönlicher Natur (oben in Randnr. 189 angeführtes Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 78), und eine natürliche oder juristische Person darf nur für ihr individuell zur Last gelegte Handlungen mit Sanktionen belegt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, im Folgenden: Urteil KTS, Randnr. 63 und oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 261).

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Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2003 - T-220/00, T-223/00, T-224/00, T-230/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1300
EuG, 09.07.2003 - T-220/00, T-223/00, T-224/00, T-230/00 (https://dejure.org/2003,1300)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2003 - T-220/00, T-223/00, T-224/00, T-230/00 (https://dejure.org/2003,1300)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - T-220/00, T-223/00, T-224/00, T-230/00 (https://dejure.org/2003,1300)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Cheil Jedang / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Cheil Jedang Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates
    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben

  • EU-Kommission

    Cheil Jedang Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag; Höhe einer verhängten Geldbuße wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Lysinmarkt; Teilnahme an Vereinbarungen über Preise, ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag Art. 2; ; EGV Art. 81 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ... Art. 15 Abs. 2; ; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen; ; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE KRITERIEN FÜR DIE BEMESSUNG VON GELDBUSSEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Cheil Jedang / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) verhängten Geldbuße

 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (57)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann.

    Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

    Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).

    Dabei darf weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (siehe insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

    Zwar stelle die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte 10%-Schwelle auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens ab, die Kommission dürfe aber nach der Rechtsprechung diesem Umsatz insbesondere dann keine übermäßige Bedeutung zumessen, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachten (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121).

    Die Klägerin macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120) seien die Größe und die Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens ein bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes zu berücksichtigendes Kriterium, und sie weist darauf hin, dass nach den oben genannten Bestimmungen der Leitlinien dem jeweiligen Gewicht und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen sei.

    Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen - gegebenenfalls durch dessen Anhebung - jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

    Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176).

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    120 und 121; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).

    Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176).

    Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn.

    Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, wie z. B. hier des Umsatzes, den die betreffenden Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Bei der Festsetzung des Betrages von Geldbußen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz missachten, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Eine solche Herangehensweise, die ihre untergeordnete Rolle nicht berücksichtige und dazu führe, dass sie einem großen Hersteller wie Kyowa gleichgestellt werde, sei bereits in der Vergangenheit, im Urteil BPB de Eendracht/Kommission, beanstandet worden.

    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).

    Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).

    Insoweit enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit in Kartellsachen Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (siehe entsprechend für staatliche Beihilfen Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 79).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, insbesondere durch das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230), in dem entschieden worden sei, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten habe, nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen sei, da ein solches Unternehmen möglicherweise nur versuche, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.

    Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil Cascades/Kommission verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch weder die mengenmäßig ausgedrückten Anteile der fraglichen Unternehmen an dem betroffenen Markt (dem Lysinmarkt im EWR) noch auch nur ihren Umsatz auf diesem Markt berücksichtigt, was es angesichts des Fehlens von Drittherstellern erlaubt hätte, die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt dadurch zu ermitteln, dass die jeweiligen, wertmäßig ausgedrückten Marktanteile mittelbar sichtbar gemacht werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 99).

    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).

    Denn zwar können ausdrückliche Aussagen über die Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, wenn sie von Vertretern dritter Unternehmen stammen (siehe in diesem Sinne Urteil Weig/Kommission, Randnr. 264), dem Fehlen solcher Aussagen kann jedoch keinerlei Beweiskraft zukommen.

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Anwendung der Leitlinien im vorliegenden Fall gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen verstoßen, das in Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sei und zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 EMRK verankerter Grundsatz ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil Kirk, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219).

  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Die Klägerin bringt zunächst vor, die Kommission müsse ihre Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt werde, mit einer vollständigen und klaren Begründung versehen, damit die Unternehmen im Einzelnen erkennen könnten, wie die gegen sie verhängte Geldbuße berechnet worden sei, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-147/89, Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, und T-151/89, Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191).
  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
    Die Klägerin bringt zunächst vor, die Kommission müsse ihre Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt werde, mit einer vollständigen und klaren Begründung versehen, damit die Unternehmen im Einzelnen erkennen könnten, wie die gegen sie verhängte Geldbuße berechnet worden sei, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-147/89, Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, und T-151/89, Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 268/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • EuGH, 10.12.1985 - 269/82

    Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 23.11.2000 - C-1/98

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Den Umsatz kann die Kommission auch dann berücksichtigen, wenn sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb beurteilt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82).

    In diesem Sinne kann nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 91, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 196).

    Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    Damit ist befunden worden, dass die Kommission in keiner Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 104 bis 115, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 155 bis 158).

    Überdies ergibt sich aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 133), auf das Amann sich beruft, im Gegenteil, dass die Bestimmungen aus Nr. 1 Teil B der Leitlinien keineswegs besagen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.

    Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnrn. 133 und 134).

    Im vorgenannten Urteil Cheil Jedang/Kommission ist das Gericht lediglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erhöhung um 10 % nicht anzuwenden war, weil nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung ohne die geringste Rechtfertigung einen Satz von 40 % gegenüber bestimmten Unternehmen wegen einer fünfjährigen Zuwiderhandlung angesetzt hatte, während sie eine Erhöhung um 30 % gegenüber der Klägerin für eine Zuwiderhandlung von zwei Jahren und zehn Monaten vorgenommen hatte.

    In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es nach den Leitlinien angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Die Kommission macht ferner geltend, in seinem Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 129 bis 137), habe das Gericht bestätigt, dass die Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung der Geldbuße grundsätzlich zulässig sei.

    Sie unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Ausgangsbetrag nicht erhöht werden sollte, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um 50 % erhöht werden konnte, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden konnte (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 129).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, hatte die Kommission bei der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung von 30 % vorgenommen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 130 und 131).

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Leitlinien von 1998 für eine solche Zuwiderhandlung keine Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr der Beteiligung vorsähen, sondern der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum ließen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 134).

    Dementsprechend hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 135 bis 139).

    Der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, und der der vorliegenden Rechtssache lassen sich also nicht unmittelbar miteinander vergleichen, da die Leitlinien, die im vorliegenden Fall angewandt worden sind, im Gegensatz zu den Leitlinien von 1998 der Kommission hinsichtlich der Berechnung des Multiplikators keinen Ermessensspielraum lassen, sondern in Nr. 24 vorsehen, dass für einen Zeitraum der Zuwiderhandlung von sechs Monaten bis zu einem Jahr ein Multiplikator von 0, 5 angewandt wird.

    Dennoch spricht das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) gegen den Grundsatz einer Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung.

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 195).

    In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 194).

    Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 196).

    Der Ausgangsbetrag der Geldbuße stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 95).

    Eine ausschließlich passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 167).

    Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    56 bis 65; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr 218).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 216, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Groupe Danone/Kommission, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 96).

    Zu dem nach Ansicht der Klägerinnen willkürlich festgesetzten Betrag von 20 Mio. Euro für besonders schwere Verstöße ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 76).

    Jedenfalls muss sich die Berücksichtigung der Wirkung einer Zuwiderhandlung gegebenenfalls in den Rahmen der Beurteilung ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt zur Ermittlung ihrer Schwere einfügen und nicht in die Beurteilung des individuellen Verhaltens des jeweiligen Unternehmens zur Ermittlung erschwerender oder mildernder Umstände (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 189).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Hoechst verweist insbesondere auf die in der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1) vorgenommene Erhöhung sowie auch auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang Corporation/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 137).

    Schließlich stelle der spezifische Ausgangsbetrag nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei der Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 95).

    Insoweit sei nur vorgesehen, dass bei Zuwiderhandlungen von kurzer Dauer, in der Regel bei einer Dauer von weniger als einem Jahr, keine Erhöhung vorgenommen werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133).

    Zu der von Hoechst angesprochenen Entscheidungspraxis schließlich, wonach eine Erhöhung von weniger als 10 % pro Jahr vorgenommen worden sei, führt die Kommission aus, dass dem Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission (oben in Randnr. 318 angeführt) die Besonderheit zugrunde gelegen habe, dass die Erhöhung aus dem Gesichtspunkt der Dauer für manche Unternehmen 10 %, für andere Unternehmen weniger betragen habe, so dass die Entscheidung eine Unstimmigkeit aufgewiesen habe (Randnr. 139 des Urteils).

    Daher verstößt die gegenüber Hoechst vorgenommene Erhöhung um 175 % nicht an sich gegen die Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 137).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 216).

    Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 217).

    Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 218).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Das Gericht hat weiter entschieden, dass die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Kartellteilnehmers impliziert, dass er sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167).

    268 Insoweit ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in denen sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn. 4872 bis 4874, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 192).

    Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 190).

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 150), um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 165).

    Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 185, vgl. zur Verhängung einer Geldbuße Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).

    Nach der Rechtsprechung impliziert die passive Mitwirkung eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 167).

    Es ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, nämlich vom 28. Januar bis 31. Dezember 1998, tatsächlich durch wettbewerbskonformes Verhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 4872 bis 4874, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 192).

    Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 190).

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Sie beruft sich insoweit auf Nr. 6 der Leitlinien und auf die Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission (T-43/92, Slg. 1994, II-441, Rn. 178), vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission (T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Rn. 105), und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 137).

    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gegen Unternehmen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 128, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 237).

    Ebenso hat das Gericht in seinem von der Kommission angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 157 angeführt) festgestellt, dass die Kommission, ohne hierzu durch die in dieser Rechtssache anwendbaren Leitlinien verpflichtet gewesen zu sein, den Grundsatz einer Erhöhung um 10 % jährlich gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen angewandt hatte.

    Jedoch wandte sie gegenüber der Klägerin in dieser Rechtssache für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung um 30 % auf die gegen diese verhängte Geldbuße an (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 130 und 131).

    Folglich hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der in dieser Rechtssache gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 135 bis 139).

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

    38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 216).

    Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 217).

    Dabei ist das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 218).

    75 Nach der Rechtsprechung kann dem betroffenen Unternehmen nur dann ein mildernder Umstand aufgrund einer "ausschließlich passive[n] Mitwirkung oder reine[m] Mitläufertum" zuerkannt werden, wenn es sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 167).

    Das Gericht hat entschieden, dass es insbesondere ein Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells sein kann, dass es deutlich seltener als dessen übrige Mitglieder an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 168).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06

    Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/17

    Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

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