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   EuG, 12.12.2012 - T-231/00   

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https://dejure.org/2012,40443
EuG, 12.12.2012 - T-231/00 (https://dejure.org/2012,40443)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2012 - T-231/00 (https://dejure.org/2012,40443)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - T-231/00 (https://dejure.org/2012,40443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EU-Kommission

    Adriatica di Navigazione SpA und Comitato "Venezia vuole vivere" gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten von Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten von Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten zu haben, dass die Identität der Gründe zwischen der früheren und der späteren Klage notwendige Rechtshängigkeitsvoraussetzung sei.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 bis 46 des angefochtenen Urteils ergänzend dargelegten Gründe rechtsfehlerhaft seien, würde eine solche Feststellung doch den Umstand unberührt lassen, dass die Zurückweisung der Rügen, die die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betrafen, berechtigt war.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Außerdem sei die vorliegende Klage in der Rechtssache T-277/00 auf die Nichtigerklärung derselben Entscheidung gerichtet und werde auf Gründe gestützt, die zum großen Teil den in der Rechtssache T-231/00 angeführten Klagegründen entsprächen.

    Da das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen hat (Streichungsbeschluss vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, T-274/00), behält die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit nur noch gegenüber der von der Adriatica di navigazione SpA und dem Comitato in der Rechtssache T-231/00 gemeinsam erhobenen Klage seine Bedeutung.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die namentlich vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobene Klage, mit der die Nichtigerklärung derselben Entscheidung begehrt wird, nicht auf dieselben Klagegründe wie jene Klage gestützt wird, die das Comitato bereits früher in der Rechtssache T-231/00 erhoben hat.

    Dagegen beruht der in der Rechtssache T-231/00 angeführte Klagegrund, dass die fragliche Beihilferegelung ihrem Wesen nach eine bestehende Beihilfe sei, auf dem davon verschiedenen Gedanken, dass diese Beihilferegelung in Bezug auf die Tätigkeit der innerstaatlichen Kabotage erst nach der Liberalisierung dieses Sektors durch das Gemeinschaftsrecht im Jahr 1999 eingeführt worden sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnrn.

    Die Ausführungen des Comitato in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00, mit denen es dartun will, dass die fragliche Beihilferegelung eine bestehende Beihilfe sei, sind somit als unterschiedliche Klagegründe anzusehen.

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten zu haben, dass die Identität der Gründe zwischen der früheren und der späteren Klage notwendige Rechtshängigkeitsvoraussetzung sei.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 bis 46 des angefochtenen Urteils ergänzend dargelegten Gründe rechtsfehlerhaft seien, würde eine solche Feststellung doch den Umstand unberührt lassen, dass die Zurückweisung der Rügen, die die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betrafen, berechtigt war.

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

    Dem Gericht ist es daher möglich, auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorlagen, zu prüfen, ob diese rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungen der Modalitäten der Steuerabzüge ein Vorteil vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2012, Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, T-231/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:667" Rn. 40 und 41).
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