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   EuG, 07.02.1991 - T-18/89 und T-24/89   

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EuG, 07.02.1991 - T-18/89 und T-24/89 (https://dejure.org/1991,2356)
EuG, Entscheidung vom 07.02.1991 - T-18/89 und T-24/89 (https://dejure.org/1991,2356)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - T-18/89 und T-24/89 (https://dejure.org/1991,2356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamter - Einstufung - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Gleichbehandlung - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Einstufung eines Beamten in eine Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner besonderen ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 25.02.1992 - T-24/89

    Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten wegen Zahlung von Anwaltsgebühren

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-18/89 UND T-24/89.

    Die Rechtssache 162/87 ist unter der Nummer T-18/89, die Rechtssache 351/87 unter der Nummer T-24/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    22 In der Rechtssache T-24/89 beantragt der Kläger,.

    29 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den zweiten und den dritten Klageantrag in der Rechtssache T-18/89 und den zweiten Klageantrag in der Rechtssache T-24/89 ausdrücklich zurückgenommen.

    Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-24/89.

    55 Somit ist der einzige Grund, auf den der Gerichtshof seine Einrede der Unzulässigkeit stützt, zurückzuweisen; die Klage in der Rechtssache T-24/89 ist für zulässig zu erklären.

    Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-24/89.

    Da der Beklagte mit seinem Vorbringen in der Rechtssache T-24/89 unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

    2) In der Rechtssache T-24/89 werden die Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe festlegt, sowie die stillschweigenden Entscheidungen, mit denen sein Antrag vom 7. November 1986 abgelehnt und seine Beschwerde vom 12. Mai 1987 zurückgewiesen wurden, aufgehoben.

  • EuGH, 07.05.1986 - 191/84

    Barcella / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    eine nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung erneut in Frage zu stellen (Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a./Kommission, Slg. 1986, 1541).

    Diese legt den Dienstposten fest, auf dem der Beamte ernannt wird, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung" (Urteile vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, a. a. O.).

    48 Zwar kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein in der Form eines Antrags eingereichtes Schriftstück als Beschwerde qualifizieren (Urteile vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella, a. a. O., vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Preßler-Höft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705), der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens erlaubt eine solche Auslegung jedoch nicht.

  • EuGH - 162/87 (anhängig)

    Tagaras / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    Diese Klage ist unter der Nummer 162/87 eingetragen worden.

    18 Mit Beschluß vom 10. Februar 1988 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) die Rechtssachen 162/87 und 351/87 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

    Die Rechtssache 162/87 ist unter der Nummer T-18/89, die Rechtssache 351/87 unter der Nummer T-24/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

  • EuGH, 15.01.1985 - 266/83

    Samara / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit bereits anerkannt (Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83, Samara/Kommission, Slg. 1985, 189), vorbehaltlich dessen, daß eine derartige Praxis nicht dazu führen darf, daß ein Beamter die Fristen des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage dadurch umgeht, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hat, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift (Urteile vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027).
  • EuGH, 31.05.1988 - 167/86

    Rousseau / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    48 Zwar kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein in der Form eines Antrags eingereichtes Schriftstück als Beschwerde qualifizieren (Urteile vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella, a. a. O., vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Preßler-Höft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705), der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens erlaubt eine solche Auslegung jedoch nicht.
  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    Diese Voraussetzungen sind im übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Gemeinschaftsrechtsnormen verankert (Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Zollverwaltung, Slg. 1981, 1931, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075).
  • EuGH, 15.05.1985 - 127/84

    Esly / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit bereits anerkannt (Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83, Samara/Kommission, Slg. 1985, 189), vorbehaltlich dessen, daß eine derartige Praxis nicht dazu führen darf, daß ein Beamter die Fristen des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage dadurch umgeht, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hat, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift (Urteile vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027).
  • EuGH, 04.02.1987 - 302/85

    Pressler-Hoeft / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    48 Zwar kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein in der Form eines Antrags eingereichtes Schriftstück als Beschwerde qualifizieren (Urteile vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella, a. a. O., vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Preßler-Höft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, und vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705), der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens erlaubt eine solche Auslegung jedoch nicht.
  • EuGH, 11.07.1985 - 119/83

    Appelbaum / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    68 Was den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angeht, den der Kläger rügt, so ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz verstösst, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, und vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u.a./Kommission, Slg. 1985, 2459).
  • EuGH, 01.12.1983 - 190/82

    Blomefield / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.1991 - T-18/89
    190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907).
  • EuGH, 04.02.1982 - 817/79

    Buyl u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 04.02.1982 - 1253/79

    Battaglia / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 227/83

    Moussis / Kommission

  • EuGH, 26.09.1985 - 231/84

    Valentini / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 66/83

    Hattet / Kommission

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 18.06.1981 - 173/80

    Blasig / Kommission

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53) verlange der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalte, klar und deutlich sei und dem Betroffenen dergestalt zur Kenntnis gebracht werde, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen könne, von dem an die genannte Maßnahme bestehe und ihre Rechtswirkung zu entfalten beginne, insbesondere im Hinblick darauf, daß es dem Adressaten ermöglicht werde, alle sachdienlichen vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren einzuleiten.

    Schließlich macht der Kläger ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (Tagaras, a. a. O.) geltend, daß sich die Verwaltung vor allem so verhalten müsse, daß sie es ihren Beamten erlaube, ihre Ansprüche geltend zu machen, und es sich nicht selbst erlauben dürfe, sich "unüberlegt" auf bestimmte Verfahrensvorschriften, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berufen, die sich auf die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen bezögen und die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zwischen den Gemeinschaftsbeamten und den Organen eingeführt worden seien.

    Anfechtung (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633; Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras, a. a. O.).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Masse, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der finanzielle Konsequenzen haben kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).

    "Nur ein solches Vorgehen [nämlich eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung] hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet , klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39)." (5).

  • EuG, 25.09.1991 - T-54/90

    Max Lacroix gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist, verlangt, daß jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen in der Weise zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Sicherheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und zu dem sie ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, insbesondere im Hinblick auf die Eröffnung der in den einschlägigen Bestimmungen, im vorliegenden Fall dem Statut, vorgesehenen Klagemöglichkeiten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-55, und Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, a. a. O.).

    Ausserdem hat das Gericht im Urteil vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (a. a. O.) ausgeführt, daß in dem gegebenen Fall vom "Empfang dieser Beschwerde an... die Dienststellen des Gerichtshofes über eine Frist von vier Monaten für deren Beantwortung [verfügten]".

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T 24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-171/00

    Libéros / Kommission

    56 Zum Argument, das der Kläger auf das ... Urteil [des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53)] stützt, ist festzustellen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen unterscheiden, die zum genannten Urteil geführt haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-71/07

    Campoli / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Ruhegehalt - Anwendung des

    Für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Appelbaum/Kommission (119/83, Slg. 1985, 2423), und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof (T-18/89 und T-24/89, Slg. 1991, II-53, Randnr. 68).
  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

    Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Begriff "Auswahlverfahren innerhalb des

    Vgl. auch Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof (T-18/89 und T-24/89, Slg. 1991, II-53, Randnr. 68), vom 17. Dezember 1997, Dricot u. a./Kommission (T-159/95, Slg. ÖD 1997, I-A-385 und II-1035, Randnrn. 83 und 98), vom 17. Dezember 1997, Chiou/Kommission (T-225/95, Slg. ÖD 1997, I-A-423 und II-1135, Randnrn. 48 und 66), und vom 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission (T-381/00, Slg. ÖD 2002, I-A-125 und II-677, Randnr. 122).
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Zweitens dürfe die Kommission die Einreichung von Anträgen auf Erstattung von Einfuhrabgaben von einer neuen Bedingung nur in klarer und eindeutiger Weise abhängig machen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40), d. h. durch eine Änderung der Verordnung Nr. 2454/93. Diese Änderung sei übrigens später mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. 1997, L 9, S. 1) erfolgt.
  • EuG, 11.07.2002 - T-381/00

    Wasmeier / Kommission

  • EuG, 03.10.2006 - T-313/04

    Hewlett-Packard / Kommission - Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuGöD, 02.12.2014 - F-142/11

    Simpson / Rat

  • EuG, 25.10.2005 - T-43/04

    Fardoom und Reinard / Kommission

  • EuGöD, 11.02.2009 - F-7/08

    Schönberger / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/04

    Verborgh / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-429/03

    Valero Jordana / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-439/01

    Cipra und Kvasnicka

  • EuG, 02.04.1998 - T-86/97

    Apostolidis / Gerichtshof

  • EuG, 05.02.1997 - T-207/95

    Maria de los Angeles Ibarra Gil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1993 - C-242/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Alessandro Albani und andere. -

  • EuG, 17.12.1997 - T-159/95

    Luigia Dricot und 29 weitere Kläger gegen Kommission der Europäischen

  • EuGöD, 21.04.2008 - F-78/07

    Boudova u.a. / Kommission

  • EuG, 09.03.2000 - T-29/97

    Libéros / Kommission

  • EuG, 09.03.1999 - T-212/97

    Hubert / Kommission

  • EuG, 15.03.1994 - T-100/92

    Giuseppe La Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 16.09.1998 - T-215/97

    Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 28.03.1996 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 27.02.1996 - T-235/94

    Roberto Galtieri gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Haushaltszulage -

  • EuG, 05.07.2007 - T-247/06

    Sanchez Ferriz / Kommission

  • EuGöD, 19.12.2006 - F-78/06

    Suhadolnik / Gerichtshof

  • EuG, 28.11.2006 - T-47/04

    Milbert u.a. / Kommission

  • EuGöD, 28.06.2006 - F-19/05

    Sanchez Ferriz / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-44/04

    Kimman / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2001 - C-171/00

    Libéros / Kommission

  • EuGöD, 15.12.2010 - F-66/09

    Saracco / EZB

  • EuGöD, 11.07.2006 - F-12/05

    Tas / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-225/95

    Fotini Chiou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 05.02.1997 - T-211/95

    Claudine Petit-Laurent gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGöD, 05.03.2014 - F-77/13

    DC / EUROPOL

  • EuGöD, 14.11.2006 - F-4/06

    Villa u.a. / Parlament

  • EuG, 14.04.1994 - T-10/93

    A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 10.04.1992 - T-40/91

    Agostino Ventura gegen Europäisches Parlament. - Voraussetzungen für die

  • EuG, 21.04.2008 - T-78/07

    Stanislava Boudova und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 19.07.1999 - T-74/98

    Luciano Mammarella gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 17.12.1997 - T-208/96

    Eberhard Eiselt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Lehrgang der

  • EuG, 23.09.1997 - T-172/96

    Yannick Chevalier-Delanoue gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

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Rechtsprechung
   EuG, 25.02.1992 - T-24/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8534
EuG, 25.02.1992 - T-24/89 (https://dejure.org/1992,8534)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1992 - T-24/89 (https://dejure.org/1992,8534)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - T-24/89 (https://dejure.org/1992,8534)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 25.02.1992 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-24/89
    Volltext siehe unter unter: EuG - 25.02.1992 - AZ: T 18/89.
  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-18/89 UND T-24/89.

    Die Rechtssache 162/87 ist unter der Nummer T-18/89, die Rechtssache 351/87 unter der Nummer T-24/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    22 In der Rechtssache T-24/89 beantragt der Kläger,.

    29 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den zweiten und den dritten Klageantrag in der Rechtssache T-18/89 und den zweiten Klageantrag in der Rechtssache T-24/89 ausdrücklich zurückgenommen.

    Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-24/89.

    55 Somit ist der einzige Grund, auf den der Gerichtshof seine Einrede der Unzulässigkeit stützt, zurückzuweisen; die Klage in der Rechtssache T-24/89 ist für zulässig zu erklären.

    Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-24/89.

    Da der Beklagte mit seinem Vorbringen in der Rechtssache T-24/89 unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

    2) In der Rechtssache T-24/89 werden die Verfügung des Gerichtshofes vom 23. September 1986, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe festlegt, sowie die stillschweigenden Entscheidungen, mit denen sein Antrag vom 7. November 1986 abgelehnt und seine Beschwerde vom 12. Mai 1987 zurückgewiesen wurden, aufgehoben.

  • EuG, 07.03.2000 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, sowie vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).
  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen hat und daß es zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen braucht (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 05.07.1993 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Kostenfestsetzung.

    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht "die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten" (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153).
  • EuG, 22.03.2000 - T-97/95

    Sinochem / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).
  • EuG, 08.07.1998 - T-85/94

    Eugénio Branco / Kommission

    Was die Anwaltshonorare betrifft, hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 17.09.1998 - T-271/94

    Branco / Kommission

    Zum Honorar des Beistands der Antragstellerin ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 09.06.1993 - T-78/89

    PPG Industries Glass SpA, vormals Vernante Pennitalia SpA gegen Kommission der

    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht 'die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten' (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727)" (Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).
  • EuG, 20.01.1995 - T-124/93

    Georg Werner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streichung.

    In einem solchen Verfahren hat dann der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, und vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757) nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann.
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