Rechtsprechung
EuG, 05.09.2006 - T-242/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
AEPI / Kommission
- EU-Kommission
AEPI / Kommission
Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen (Artikel 226 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 27, 29-30, 32)
- EU-Kommission
AEPI / Kommission
Wettbewerb
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der AEPI A.E. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juni 2005
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004, das Verfahren zur Behandlung der Beschwerden der Klägerin einzustellen, die sich auf den Inhalt des Gesetzes 2121/93 der Hellenischen Republik und die Verwaltungspraxis des griechischen ...
Verfahrensgang
- EuG, 05.09.2006 - T-242/05
- EuGH, 10.07.2007 - C-461/06
Wird zitiert von ... (11)
- EuG, 09.09.2011 - T-29/08
LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Im Hinblick auf die durch die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG auszuübende Kontrolle ist festzustellen, dass diese Kontrolle Teil einer administrativen Aufgabe ist, in deren Rahmen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt und in einen zweiseitigen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat tritt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 28 und 29). - EuGH, 23.04.2009 - C-425/07
AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde …
Die Klage der AEPI gegen die letztgenannte Entscheidung ist mit Beschluss des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T-242/05), abgewiesen worden; das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel ist seinerseits mit Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission (C-461/06 Î.), zurückgewiesen worden. - EuG, 18.12.2009 - T-440/03
Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion - …
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07
AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz - …
2 - Gegen die Entscheidung vom 20. April 2005 hat AEPI vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nichtigkeitsklage erhoben, die mit Urteil vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), abgewiesen wurde, das seinerseits vom Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission (C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt worden ist. - EuG, 18.12.2009 - T-365/04
Cantoni / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-484/04
Pilat / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-208/04
Hardy / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuGH, 10.07.2007 - C-461/06
AEPI / Kommission
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T-242/05) - Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen die Hellenische Republik einzuleiten. - EuG, 18.12.2009 - T-121/04
Boquien u.a. / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-171/04
Surget / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Spirlea / Kommission - Nichtigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Beschluss, im …