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   EuG, 14.07.2021 - T-248/18   

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EuG, 14.07.2021 - T-248/18 (https://dejure.org/2021,21356)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2021 - T-248/18 (https://dejure.org/2021,21356)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - T-248/18 (https://dejure.org/2021,21356)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cabello Rondón/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Einfrieren von Geldern - Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Kontext der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen, die besondere Merkmale aufweist, die sie von jenen unterscheiden, im Rahmen derer der EGMR seine Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 93).

    Es ist zu betonen, dass die sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebenden Grundsätze in Bezug auf Situationen aufgestellt worden sind, in denen ein der EMRK beigetretener Staat gegen eine in ihm ansässige Person, deren Äußerungen oder Handlungen dieser Staat für inakzeptabel erachtete, repressive Maßnahmen, oft strafrechtlicher Natur, ergriffen hatte und sich diese Person zu ihrer Verteidigung ihm gegenüber auf die Meinungsäußerungsfreiheit berief (Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 94).

    Er beruft sich auf dieses Recht daher nicht, um sich gegen den venezolanischen Staat zu verteidigen, sondern um sich gegen restriktive Maßnahmen - mit Sicherungscharakter und nicht strafrechtlicher Natur - zu schützen, die der Rat als Reaktion auf die Lage in Venezuela erlassen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 97).

    Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung im vorliegenden Fall "gesetzlich vorgesehen" ist, da sie in Rechtsakten festgelegt ist, die u. a. allgemeine Geltung haben und für die eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht, nämlich Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV, besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 72).

    Die dritte Voraussetzung besteht aus zwei Komponenten: Zum einen müssen die Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit, die sich aus den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ergeben können, in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein, und zum anderen darf die Substanz dieser Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 84).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 87).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 88).

    Zur Erforderlichkeit der betreffenden Beschränkungen ist festzustellen, dass alternative und weniger belastende restriktive Maßnahmen, z. B. ein System vorheriger Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es - namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen - nicht ermöglichen, die angestrebten Ziele, nämlich die Ausübung von Druck auf die für die Situation in Venezuela verantwortlichen venezolanischen Entscheidungsträger, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 85).

    Daher greifen die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht in die Substanz des Rechts des Klägers ein, seine Meinungsäußerungsfreiheit insbesondere im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Sektor der Medien in dem Land, in dem er wohnt und arbeitet, auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 123).

  • EGMR, 15.10.2015 - 27510/08

    Leugnung des Völkermords an Armeniern von Meinungsfreiheit gedeckt

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Es liegt in der Natur des politischen Diskurses, dass er kontrovers und oft heftig geführt wird, gleichwohl liegt er im öffentlichen Interesse, außer wenn die Grenze überschritten und zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aufgerufen wird (EGMR, 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, Rn. 197, 230 und 231; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei (Nr. 1), CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, Rn. 61 und 62).

    Insbesondere dann, wenn diese Äußerungen in einem angespannten politischen oder sozialen Kontext getroffen wurden, erkennt der EGMR grundsätzlich an, dass eine gewisse Form des Eingriffs bei solchen Äußerungen gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, Rn. 205).

  • EGMR, 29.11.2005 - 75088/01

    URBINO RODRIGUES c. PORTUGAL

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht jedenfalls hervor, dass die Grundsätze zum guten Glauben und zu den ethischen Pflichten von Journalisten, die diese beachten müssen, um sich auf einen stärkeren Schutz vor Eingriffen in ihre Meinungsäußerungsfreiheit berufen zu können (siehe oben, Rn. 104), auch für andere Personen gelten, die sich an der öffentlichen Debatte beteiligen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Februar 2005, Steel und Morris/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:0215JUD006841601, Rn. 90, und vom 29. November 2005, Urbino Rodrigues/Portugal, CE:ECHR:2005:1129JUD007508801, Rn. 25).
  • EuG, 12.02.2020 - T-171/18

    Boshab/ Rat

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Was im vorliegenden Fall die Angemessenheit restriktiver Maßnahmen, wie sie gegen den Kläger verhängt wurden, angesichts eines für die Völkergemeinschaft derart grundlegenden Ziels wie des Schutzes der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit betrifft, kann das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die als an der Untergrabung der Demokratie in Venezuela beteiligt identifiziert wurden, für sich genommen offensichtlich nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Boshab/Rat, T-171/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:55, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 15.02.2005 - 68416/01

    STEEL ET MORRIS c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht jedenfalls hervor, dass die Grundsätze zum guten Glauben und zu den ethischen Pflichten von Journalisten, die diese beachten müssen, um sich auf einen stärkeren Schutz vor Eingriffen in ihre Meinungsäußerungsfreiheit berufen zu können (siehe oben, Rn. 104), auch für andere Personen gelten, die sich an der öffentlichen Debatte beteiligen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Februar 2005, Steel und Morris/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:0215JUD006841601, Rn. 90, und vom 29. November 2005, Urbino Rodrigues/Portugal, CE:ECHR:2005:1129JUD007508801, Rn. 25).
  • EuG, 31.05.2018 - T-770/16

    Das Gericht hebt die Beschlüsse auf, mit denen das Präsidium des Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Gleichwertigkeit der durch die Charta und der durch die EMRK garantierten Rechte hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung förmlich festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Korwin-Mikke/Parlament, T-770/16, EU:T:2018:320, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK ist die Ausübung der Meinungsfreiheit mit "Pflichten und Verantwortung" verbunden, was auch für die Medien gilt, und zwar selbst dann, wenn es um Fragen von großem öffentlichen Interesse geht (vgl. EGMR, 17. Dezember 2004, Pedersen und Baadsgaard/Dänemark, CE:ECHR:2004:1217JUD004901799, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 16.06.2015 - 64569/09

    Betreiber haftet für Nutzerkommentare

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei der Beurteilung dieser "Pflichten und Verantwortung" zu berücksichtigen, dass die audiovisuellen Medien häufig eine unmittelbarere und stärkere Wirkung haben als Printmedien (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. Juni 2015, Delfi AS/Estland, CE:ECHR:2015:0616JUD006456909, Rn. 134).
  • EGMR, 08.07.1999 - 26682/95

    SÜREK c. TURQUIE (N° 1)

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Es liegt in der Natur des politischen Diskurses, dass er kontrovers und oft heftig geführt wird, gleichwohl liegt er im öffentlichen Interesse, außer wenn die Grenze überschritten und zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aufgerufen wird (EGMR, 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, Rn. 197, 230 und 231; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei (Nr. 1), CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, Rn. 61 und 62).
  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-248/18
    Wie sich aus den Art. 21 und 23 EUV ergibt, muss das Handeln der Union, auch im Bereich der GASP, die Grundrechte wahren (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 24.06.2014 - 27329/06

    ROSIIANU c. ROUMANIE

  • EGMR, 17.09.2009 - 13936/02

    MANOLE ET AUTRES c. MOLDOVA

  • EGMR, 28.09.1999 - 22479/93

    ÖZTÜRK v. TURKEY

  • EGMR, 06.07.2010 - 43453/04

    GÖZEL ET ÖZER c. TURQUIE

  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in ihrem Art. 11 garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der EMRK garantierten (Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, EU:T:2021:450, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, denn sie sind in Rechtsakten enthalten, die u. a. allgemeine Geltung haben und für die es eindeutige Rechtsgrundlagen im Unionsrecht gibt, und zwar Art. 29 EUV in Bezug auf den angefochtenen Beschluss und Art. 215 AEUV in Bezug auf die angefochtene Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, EU:T:2021:450, Rn. 121).

  • EuG, 13.09.2023 - T-65/18

    Das Gericht weist die Klage von Venezuela gegen die restriktiven Maßnahmen der EU

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:450, Rn. 45).

    Dagegen erfordert die Kontrolle der materiellen Richtigkeit der Tatsachenfeststellung die Überprüfung der behaupteten Tatsachen und des Vorliegens einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, so dass die gerichtliche Kontrolle in dieser Hinsicht nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der Tatsachen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:450, Rn. 64).

  • EuG, 14.07.2021 - T-247/18

    Lucena Ramírez/ Rat

    Par lettre du 20 décembre 2019, 1es parties ont été invitées à présenter des observations sur une éventuelle jonction des affaires T-245/18, Benavides Torres/Conseil, T-246/18, Moreno Pérez/Conseil, T-247/18, Lucena Ramírez/Conseil, T-248/18, Cabello Rondón/Conseil, T-249/18, Saab Halabi/Conseil et T-35/19, Benavides Torres/Conseil, aux fins de la phase orale de la procédure.
  • EuG, 14.07.2021 - T-246/18

    Moreno Pérez/ Rat

    Par lettre du 20 décembre 2019, 1es parties ont été invitées à présenter des observations sur une éventuelle jonction des affaires T-245/18, Benavides Torres/Conseil, T-246/18, Moreno Pérez/Conseil, T-247/18, Lucena Ramírez/Conseil, T-248/18, Cabello Rondón/Conseil, T-249/18, Saab Halabi/Conseil et T-35/19, Benavides Torres/Conseil, aux fins de la phase orale de la procédure.
  • EuG, 14.07.2021 - T-249/18

    Saab Halabi/ Rat

    Par lettre du 20 décembre 2019, 1es parties ont été invitées à présenter des observations sur une éventuelle jonction des affaires T-245/18, Benavides Torres/Conseil, T-246/18, Moreno Pérez/Conseil, T-247/18, Lucena Ramírez/Conseil, T-248/18, Cabello Rondón/Conseil, T-249/18, Saab Halabi/Conseil et T-35/19, Benavides Torres/Conseil, aux fins de la phase orale de la procédure.
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