Weitere Entscheidung unten: EuG, 26.10.2017

Rechtsprechung
   EuG, 04.05.2017 - T-25/16   

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EuG, 04.05.2017 - T-25/16 (https://dejure.org/2017,13345)
EuG, Entscheidung vom 04.05.2017 - T-25/16 (https://dejure.org/2017,13345)
EuG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - T-25/16 (https://dejure.org/2017,13345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GELENKGOLD - Ältere Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Tigers - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Rechtskraft - Durch Benutzung erlangte erhöhte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GELENKGOLD - Ältere Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Tigers - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Rechtskraft - Durch Benutzung erlangte erhöhte ...

  • rechtsportal.de

    Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken "GELENKGOLD" für pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Präparate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Widerspruch gegen eine Unionsmarke auf mehrere ältere Marken gestützt wird und diese Marken Merkmale aufweisen, die es ermöglichen, sie als Teil ein und derselben "Serie" oder "Familie" zu betrachten, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sie insgesamt ein und dasselbe Unterscheidungsmerkmal unter Hinzufügung eines Bild- oder Wortbestandteils wiedergeben, der sie voneinander unterscheidet, oder wenn sie durch die Wiederholung ein und desselben als Silbe vorangestellten oder angehängten Wortes aus einer Ursprungsmarke gekennzeichnet sind, dies nach der Rechtsprechung ein für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr maßgeblicher Faktor ist (Urteil vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 123).

    Fehlt es am Nachweis einer solchen Benutzung, ist die Verwechslungsgefahr, die möglicherweise durch das Auftreten der angemeldeten Marke auf dem Markt entsteht, anhand eines Vergleichs jeder der älteren Marken für sich genommen mit der angemeldeten Marke zu beurteilen (Urteil vom 23. Februar 2006, BAINBRIDGE, T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 126).

    Dies könnte beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als an derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteil vom 23. Februar 2006, BAINBRIDGE, T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 127).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-193/09

    Kaul / HABM

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gewährleistet, der vorsieht, dass die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 58).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs verlangte, die Klägerin nach Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem EUIPO, nachdem die erste Entscheidung aufgehoben worden war, erneut aufzufordern, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, zu denen sie bereits im Rahmen des vor der Vierten Beschwerdekammer durchgeführten schriftlichen Verfahrens Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zu äußern, da der Vorgang von der Ersten Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 59 und 60).

  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-262/09, EU:T:2011:171).

    Das von der Klägerin aus dem Urteil vom 13. April 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR (T-262/09, EU:T:2011:171), hergeleitete Argument dringt daher nicht durch.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren, und dass die Rechtskraft nicht nur den Tenor dieser Entscheidung umfasst, sondern auch deren Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.02.2010 - T-344/07

    O2 (Germany) / HABM (Homezone) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Zweitens sei der von der Klägerin vorgelegte Wikipedia -Auszug kein zuverlässiger Beweis, weil der Inhalt dieser Enzyklopädie jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2010, 02 [Germany]/HABM [Homezone], T-344/07, EU:T:2010:35, Rn. 46) (Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung).
  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde, wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, EU:T:2010:255, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-317/10

    Union Investment Privatfonds / UniCredito Italiano

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Beim Vorliegen einer Familie oder Serie von Marken ergibt sich die Verwechslungsgefahr nämlich daraus, dass der Verbraucher sich hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen irren kann und zu Unrecht annimmt, dass die Anmeldemarke zu dieser Familie oder Serie von Marken gehört (Urteil vom 16. Juni 2011, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano, C-317/10 P, EU:C:2011:405, Rn. 54).
  • EuG, 27.06.2012 - T-344/09

    Hearst Communications / OHMI - Vida Estética (COSMOBELLEZA)

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Jedoch kann die Verwechslungsgefahr aufgrund des Bestehens einer Serie oder einer Familie von älteren Marken nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 2012, Hearst Communications/HABM - Vida Estética [COSMOBELLEZA], T-344/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:324, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Ferner zielen nach der Rechtsprechung die Bestimmungen über den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann [Walzer Traum], T-355/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2015 - T-223/14

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-25/16
    Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen des EUIPO erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die als erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM - Schürmann [VENT ROLL], T-223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.07.2016 - T-518/13

    Future Enterprises / EUIPO - McDonald's International Property (MACCOFFEE) -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 07.05.2015 - T-599/13

    Cosmowell / OHMI - Haw Par (GELENKGOLD) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 26.10.2017 - T-25/16

    Haw Par/ EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten, die der Klägerin von der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der Kosten verurteilt.

    Mit am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), ergangen ist, auf 9 035, 19 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, bis zum Tag der Zahlung festzusetzen.

    Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin in die Kosten im Tenor des Urteils vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), nicht die mit jenem Verfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung auf 1 650 Euro festgelegt wurden und dass diese zum einen nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) wirksam wurde, da das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), rechtskräftig geworden ist, und zum anderen einen vollstreckbaren Titel darstellt, soweit sie die Kosten feststellt, und gemäß Art. 86 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 110 der Verordnung 2017/1001) Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann.

  • EuG, 28.04.2021 - T-284/20

    Klaus Berthold/ EUIPO - Thomann (HB Harley Benton) - Unionsmarke -

    Die Vorlage bestimmter Auszüge aus ihrem Gesamtkatalog aus dem Jahr 2018 stellt keinen hinreichenden Nachweis dar, denn diese Auszüge zeigen nicht die Position der Klägerin auf dem maßgeblichen Markt (vgl. in Bezug auf dieses Kriterium Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell [GELENKGOLD], T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303, Rn. 85).

    Zudem betrifft der Gesamtkatalog der Klägerin aus dem Jahr 2018 unabhängig davon, ob es sich um seine zulässigen oder unzulässigen Teile handelt, einen Zeitraum, der nach der Einreichung der Anmeldung durch die Thomann GmbH liegt (vgl. in Bezug auf dieses Kriterium Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD, T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303, Rn. 87).

  • EuG, 26.10.2017 - T-599/13

    Cosmowell/ EUIPO - Haw Par (GELENKGOLD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Diese neue Entscheidung wurde durch das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), bestätigt, das rechtskräftig geworden ist, da es nicht angefochten wurde.
  • EuG, 22.11.2018 - T-356/17

    Daico International/ EUIPO - American Franchise Marketing (RoB)

    Premièrement, s'agissant de la violation alléguée de l'article 75 du règlement n o 207/2009, il y a lieu de rappeler que cette disposition, dans sa seconde phrase, consacre, dans le cadre du droit des marques de l'Union européenne, le principe général de protection des droits de la défense en vertu duquel les destinataires des décisions des autorités publiques qui affectent de manière sensible leurs intérêts doivent être mis en mesure de faire connaître utilement leur point de vue [voir arrêt du 4 mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16, non publié, EU:T:2017:303, point 54 et jurisprudence citée].
  • EuG, 22.11.2018 - T-355/17

    Daico International/ EUIPO - American Franchise Marketing (RoB)

    Premièrement, s'agissant de la violation alléguée de l'article 75 du règlement n o 207/2009, il y a lieu de rappeler que cette disposition, dans sa seconde phrase, consacre, dans le cadre du droit des marques de l'Union européenne, le principe général de protection des droits de la défense en vertu duquel les destinataires des décisions des autorités publiques qui affectent de manière sensible leurs intérêts doivent être mis en mesure de faire connaître utilement leur point de vue [voir arrêt du 4 mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16, non publié, EU:T:2017:303, point 54 et jurisprudence citée].
  • EuG, 08.12.2022 - T-184/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

    Drittens ist zu den betroffenen wirtschaftlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung von Marken im Handel darauf hinzuweisen, dass der Streithelfer zwar eindeutig ein gewisses wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, er aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse vorliegend außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.12.2022 - T-185/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

    Drittens ist zu den betroffenen wirtschaftlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung von Marken im Handel darauf hinzuweisen, dass der Streithelfer zwar eindeutig ein gewisses wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, er aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse vorliegend außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.03.2020 - T-871/19

    Mahr/ EUIPO - Especialidades Vira (Xocolat)

    En vertu d'une jurisprudence constante, l'autorité de la chose jugée s'attachant à un arrêt est susceptible de faire obstacle à la recevabilité d'un recours si le recours ayant donné lieu à l'arrêt en cause a opposé les mêmes parties, a porté sur le même objet et a été fondé sur la même cause, étant précisé que ces conditions ont nécessairement un caractère cumulatif [arrêts du 25 juin 2010, 1mperial Chemical Industries/Commission, T-66/01, EU:T:2010:255, point 197, et du 4 mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16, non publié, EU:T:2017:303, point 42].
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Rechtsprechung
   EuG, 26.10.2017 - T-25/16 DEP   

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https://dejure.org/2017,42336
EuG, 26.10.2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    wegen Festsetzung der Kosten, die der Klägerin von der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der Kosten verurteilt.

    Mit am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), ergangen ist, auf 9 035, 19 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, bis zum Tag der Zahlung festzusetzen.

    Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin in die Kosten im Tenor des Urteils vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), nicht die mit jenem Verfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung auf 1 650 Euro festgelegt wurden und dass diese zum einen nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) wirksam wurde, da das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), rechtskräftig geworden ist, und zum anderen einen vollstreckbaren Titel darstellt, soweit sie die Kosten feststellt, und gemäß Art. 86 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 110 der Verordnung 2017/1001) Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann.

  • EuG, 07.05.2015 - T-599/13

    Cosmowell / OHMI - Haw Par (GELENKGOLD) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Diese Entscheidung erging im Anschluss an das Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM - Haw Par (GELENKGOLD) (T-599/13, EU:T:2015:262), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2013 (Sache R 2013/2012-4) zu diesem Widerspruchsverfahren aufgehoben hatte.

    Zwar warf die Rechtssache Fragen auf, die nicht vollkommen üblich waren, wie die, ob die Rechtskraft des Urteils vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T-599/13, EU:T:2015:262), dem entgegenstand, dass das Gericht erneut die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen und die Frage prüft, ob die älteren Marken zu einer Markenfamilie führten, wie die Klägerin in ihrem Widerspruch geltend gemacht hatte.

    Im Hinblick auf die oben in den Rn. 18 bis 21 dargelegten Erwägungen erscheint die für die Abfassung der Antworten auf die Fragen des Gerichts verwendete Stundenzahl angemessen, wohingegen die für das Verfassen der Klagebeantwortung aufgewandte Stundenzahl als zu hoch anzusehen ist, zumal der Anwalt der Streithelferin bereits über eine eingehende Kenntnis des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts und mehrerer dadurch aufgeworfener Fragen verfügte, weil er dieselbe Gesellschaft schon als Klägerin in der Rechtssache vertreten hatte, in der das Urteil vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T-599/13, EU:T:2015:262), ergangen ist.

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM - Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).

    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:41, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht ist daher mangels entsprechender Belege zum Nachweis der Kosten, die in der genannten Pauschale enthalten sein sollen, der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, der Streithelferin diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:41, Rn. 34 und 35).

  • EuG, 27.04.2016 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin zwar eindeutig ein gewisses wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, sie aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/HABM - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, iDrive, T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.12.2013 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.07.2017 - T-348/14

    Yanukovych / Rat

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Da das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahrens nur akzessorisch zum Hauptverfahren ist, in dem die Klägerin zur Tragung nur der Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt wurde, ist der Antrag der Klägerin unzulässig, soweit er andere Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukovych/Rat, T-348/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:549, Rn. 31).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-546/12

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Da der besonders hohe Preis des betreffenden Flugscheins auf die Tatsache zurückgeführt werden könnte, dass er zeitnah zu diesem Flug ausgestellt wurde, kann aufgrund dieses Umstands nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von der Streithelferin gezahlten Betrag um vollständig erstattungsfähige Kosten handelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juni 2017, 0CVV/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 25).
  • EuG, 15.12.2016 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T-229/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2015 - T-201/09

    Rügen Fisch / OHMI - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.07.2002 - T-146/00
  • EuG, 14.11.2013 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 21.09.2015 - T-195/13

    dm-drogerie markt / OHMI - V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA)

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

  • EuG, 07.07.2011 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 25.01.2007 - T-214/04

    Royal County of Berkshire Polo Club / OHMI - Polo/Lauren (ROYAL COUNTY OF

  • EuG, 19.09.2018 - T-276/16

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) - Verfahren -

    Da sich das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren lediglich von dem Hauptverfahren ableitet, in dem die Klägerin ausschließlich zur Tragung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens verurteilt worden ist, ist der Antrag der Streithelferin, soweit er sich auf andere Kosten bezieht, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 34).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, unter Berücksichtigung von Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie der Schwierigkeiten des Falles, des Arbeitsaufwands der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens hatte die Streithelferin zwar offenbar ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache, sie hat dem Gericht aber keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfallsverfahren gegen eine Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss außerdem zwangsläufig mit einer strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich nicht den vollständigen Preis eines Flugscheins einer teureren Klasse als der Economy-Klasse einschließen (Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht ist daher mangels irgendeines Belegs dafür, dass die verschiedenen Kosten, die in den genannten Pauschalen enthalten sein sollen, tatsächlich in bestimmter Höhe entstanden sind, der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, der Streithelferin diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den nach einem Kostenfestsetzungsverfahren geschuldeten Betrag um Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.01.2019 - T-213/17

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) - Verfahren -

    Zweitens hatte die Streithelferin zwar ganz offensichtlich ein klares wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache, hat aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Nichtigkeitsverfahren gegen eine Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

    L'intervenante dispose donc déjà d'un titre lui permettant d'obtenir le paiement dudit montant, le cas échéant par la voie d'une procédure d'exécution forcée, puisque la décision attaquée de la chambre de recours est devenue définitive à la suite du rejet du recours en annulation formé contre celle-ci et de l'expiration du délai de pourvoi contre l'arrêt du Tribunal [voir, en ce sens, ordonnances du 6 mars 2014, Spectrum Bands (UK)/OHMI - Philips (STEAM GLIDE), T-544/11 DEP, non publiée, EU:T:2014:147, point 17, et du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 35].

    Dès lors, puisque la présente procédure de taxation des dépens n'est qu'accessoire à celle de l'affaire principale, dans laquelle la requérante a été condamnée seulement aux dépens de la procédure juridictionnelle, la demande de la requérante est irrecevable en ce qu'elle vise d'autres dépens (voir ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 34 et jurisprudence citée).

  • EuG, 11.03.2024 - T-569/21

    Harbaoui/ EUIPO - Google (GOOGLE CAR)

    Un tel résultat priverait d'effet utile la procédure prévue audit article, qui tend à ce qu'il soit statué définitivement sur les dépens de l'instance [ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 11].
  • EuG, 11.03.2024 - T-568/21

    Harbaoui/ EUIPO - Google (GC GOOGLE CAR)

    Un tel résultat priverait d'effet utile la procédure prévue audit article, qui tend à ce qu'il soit statué définitivement sur les dépens de l'instance [ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 11].
  • EuG, 11.04.2019 - T-403/16

    Stada Arzneimittel / EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement

    Un taux horaire de 250 euros hors TVA doit être considéré comme davantage raisonnable pour rémunérer les services d'un professionnel particulièrement expérimenté, capable de travailler de façon efficace et rapide dans une affaire du type de celle en cause en l'espèce (voir, en ce sens, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 21 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.05.2019 - T-354/14

    Comercializadora Eloro / EUIPO - Zumex Group (ZUMEX)

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir, en ce sens, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 20 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.05.2020 - T-340/18

    Gibson Brands/ EUIPO - Wilfer (Forme d'un corps de guitare)

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir, par analogie, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 20 et jurisprudence citée).
  • EuG, 27.04.2020 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Dabei hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2018 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel/ EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel) - Verfahren -

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell [GELENKGOLD], T-25/16 DEP, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2018 - T-212/15

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 25.01.2024 - T-601/21

    Pharmadom/ EUIPO - Wellstat Therapeutics (WELLMONDE)

  • EuG, 31.01.2020 - T-914/16

    Proof IT / EIGE

  • EuG, 08.12.2022 - T-184/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

  • EuG, 26.03.2021 - T-223/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS)

  • EuG, 15.03.2021 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino)

  • EuG, 08.12.2022 - T-185/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

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