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   EuG, 30.01.1992 - T-25/90   

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EuG, 30.01.1992 - T-25/90 (https://dejure.org/1992,27991)
EuG, Entscheidung vom 30.01.1992 - T-25/90 (https://dejure.org/1992,27991)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 1992 - T-25/90 (https://dejure.org/1992,27991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Richard Schönherr gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften.

    [fremdsprachig] Beamte - Aufhebung einer Beförderungsentscheidung - Abwägung der Verdienste - Begründungspflicht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.10.1974 - 188/73

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Anstellungsbehörde ist zwar gemäß Artikel 45 des Statuts nicht verpflichtet, die Beförderungsentscheidungen insbesondere den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Benardi/Parlament, Slg. 1972, 603, vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/75, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, und vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345); sie muß jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, mit der eine Beförderung angefochten wird, begründen.

    Dies bedeutet deshalb nicht, daß das betreffende Organ im einzelnen darzulegen hat, wie es zu der Auffassung gelangt ist, daß der ernannte Bewerber die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1987 - 111/86

    Delauche / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Anstellungsbehörde ist zwar gemäß Artikel 45 des Statuts nicht verpflichtet, die Beförderungsentscheidungen insbesondere den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Benardi/Parlament, Slg. 1972, 603, vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/75, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, und vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345); sie muß jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, mit der eine Beförderung angefochten wird, begründen.
  • EuG, 20.03.1991 - T-1/90

    Gloria Pérez-Mínguez Casariego gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Begründungspflicht stellt also ein wesentliches Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, von dem nur aufgrund zwingender Erwägungen abgewichen werden kann (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Perez-Minguez Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143, Randnr. 73, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.02.1987 - 233/85

    Bonino / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Anstellungsbehörde ist zwar gemäß Artikel 45 des Statuts nicht verpflichtet, die Beförderungsentscheidungen insbesondere den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Benardi/Parlament, Slg. 1972, 603, vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/75, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, und vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345); sie muß jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, mit der eine Beförderung angefochten wird, begründen.
  • EuGH, 03.12.1981 - 280/80

    Bakke-d'Aloya / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der im Rahmen der Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens nicht einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 280/80, Bakke-d'Aloya/Rat, Slg. 1981, 2887, Randnr. 10).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Begründungspflicht stellt also ein wesentliches Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, von dem nur aufgrund zwingender Erwägungen abgewichen werden kann (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Perez-Minguez Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143, Randnr. 73, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26).
  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Was das Verzeichnis angeht, das der paritätische Beförderungsausschuß am 12. Juni 1989 gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 2903/81 A des WSA vom 1. Dezember 1981 über die Zusammensetzung und Befugnisse des Beförderungsausschusses aufstellte, so ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 5 dieses Beschlusses die Anstellungsbehörde nach Kenntnisnahme von einem solchen Verzeichnis die Beförderungen vornimmt und daß, wenn ein Organ bei sich einen vom Statut nicht vorgeschriebenen beratenden Ausschuß bildet, um für die Besetzung bestimmter Stellen über eine Stellungnahme zur Befähigung und Eignung der Bewerber im Hinblick auf die erforderlichen Qualifikationen zu verfügen, diese Maßnahme dem Organ als Anstellungsbehörde eine bessere Grundlage für die von Artikel 45 des Statuts geforderte Abwägung der Verdienste der Bewerber sichern soll (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 16).
  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Das Gericht stellt fest, daß sich diese drei Klagegründe im wesentlichen auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts stützen, und hält es daher für angebracht, sie zusammen und in Verbindung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu untersuchen, da das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob der WSA seiner Begründungspflicht nachgekommen ist (Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Europäisches Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.07.1972 - 90/71

    Bernardi / Parlament

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    Die Anstellungsbehörde ist zwar gemäß Artikel 45 des Statuts nicht verpflichtet, die Beförderungsentscheidungen insbesondere den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Benardi/Parlament, Slg. 1972, 603, vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/75, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, und vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345); sie muß jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, mit der eine Beförderung angefochten wird, begründen.
  • EuGH, 17.12.1981 - 151/80

    De Hoe / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.1992 - T-25/90
    13 und 14, und vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 151/80, De Hoe/Kommission, Slg. 1981, 3161, Randnr. 13).
  • EuG, 10.07.1992 - T-53/91

    Nicolas Mergen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    39 Seiner Auffassung nach kann ihm die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Bernardi/Parlament, Slg. 1972, 603, sowie vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63), wonach Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern nicht begründet zu werden brauchten, nicht entgegengehalten werden, da die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Überlegung, daß eine Bezugnahme auf Aspekte der Persönlichkeit des nicht beförderten Beamten Gefahr laufe, sich für diesen nachteilig auszuwirken, vorliegend keine Anwendung finden könne.

    Aus der Rechtsprechung geht jedoch ebenfalls hervor, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, eine Entscheidung zu begründen, mit der sie eine gegen eine Beförderung gerichtete Beschwerde zurückweist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuG, 31.03.2004 - T-10/02

    Girardot v Commission

    Gericht, 30. Januar 1992, Schönherr/WSA, T-25/90, Slg. 1992, II-63, Randnr. 25; Gericht, 16. Dezember 1999, Cendrowicz/Kommission, T-143/98, Slg. ÖD, I-A-273 und II-1341, Randnr. 59.
  • EuG, 12.12.2002 - T-338/00

    Morello / Kommission

    Le requérant fait également valoir que, dans l'arrêt du Tribunal du 2 octobre 1996, Vecchi/Commission (T-356/94, RecFP p. I-A-437 et II-1251, points 80 et 82), avec référence à l'arrêt du Tribunal du 30 janvier 1992, Schönherr/CES (T-25/90, Rec. p. II-63), le Tribunal a rappelé que la motivation doit permettre au juge d'exercer son contrôle sur la légalité de la décision attaquée et de fournir à l'intéressé une indication suffisante pour savoir si elle est bien fondée.
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