Weitere Entscheidungen unten: EuG, 20.10.2008 | EuG, 15.08.2009 | EuG, 20.10.2008

Rechtsprechung
   EuG, 20.01.2010 - T-252/07, T-271/07, T-272/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2848
EuG, 20.01.2010 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2010,2848)
EuG, Entscheidung vom 20.01.2010 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2010,2848)
EuG, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2010,2848)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2848) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sungro / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Sungro / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

  • EU-Kommission

    Sungro / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung infolge Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle nach Nichtigerklärung der fraglichen Vorschriften durch Urteil des Gerichtshofs; Fehlender Kausalzusammenhang; Sungro, SA u.a. gegen Rat der Europäischen Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung infolge Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle nach Nichtigerklärung der fraglichen Vorschriften durch Urteil des Gerichtshofs; Fehlender Kausalzusammenhang; Sungro, SA u.a. gegen Rat der Europäischen Union

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Das Gericht weist die Schadensersatzklage von drei Entkörnungsunternehmen für Baumwolle ab

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sungro / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen nichtiger Agrarbeihilfe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 - Sungro / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge des Erlasses und der Anwendung des durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 161, S. 48) eingeführten und durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006 in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    betreffend Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285), für nichtig erklärt wurde,.

    Der Gerichtshof gab der Klage mit Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C- 310/04, Slg. 2006, I-7285), statt.

    Die Klägerinnen tragen vor, die durch das genannte Urteil Spanien/Rat für nichtig erklärten streitigen Vorschriften, deren Wirkungen jedoch bis zum Erlass einer neuen Verordnung aufrecht erhalten wurden, seien für den Schaden, den sie behaupten erlitten zu haben, ursächlich gewesen.

    Außerdem hätten die verschiedenen Berichte, die das Königreich Spanien im Rahmen der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil Spanien/Rat geführt habe, seiner Klageschrift beigefügt habe, deutlich gemacht, welch negative Auswirkungen die streitigen Vorschriften für den Baumwollanbau in Spanien hätten, denn dessen Rentabilität sei nicht mehr gewährleistet.

    Hinsichtlich des hier in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens sehen die Klägerinnen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt haben, die Ursache des Schadens, den sie erlitten zu haben behaupten, ausschließlich in der vom Rat mit der Annahme der streitigen Verordnung begangenen Rechtsverletzung, d. h. in dem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof in dem genannten Urteil Spanien/Rat festgestellt hat.

    Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in dem Urteil Spanien/Rat darauf hingewiesen hat, dass die streitigen Vorschriften für nichtig zu erklären seien, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil Spanien/Rat, dass nicht die streitigen Vorschriften selbst, sondern die Tatsache, dass vor Erlass der Vorschriften keine Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien und Umstände, insbesondere im Wege einer Studie über die Auswirkungen der Reform, stattgefunden hatte, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet wurde.

    Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die streitige Verordnung ohne den vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverstoß nicht erlassen worden wäre oder zwangsläufig einen anderen Inhalt gehabt hätte.

    Außerdem hatte der Rat die neue Verordnung, als die vorliegenden Klagen erhoben wurden, noch nicht erlassen, so dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, dem Inhalt der später im Einklang mit dem genannten Urteil Spanien/Rat erlassenen Vorschriften über die Reform der Beihilferegelung für Baumwolle vorzugreifen.

    Die Klägerinnen haben jedoch nicht nur keinerlei derartige Angaben gemacht, sondern aus der von den Kommissionsdiensten im Lauf des Jahres 2007 gemäß dem Urteil Spanien/Rat erstellten Impaktstudie ergibt sich vielmehr, dass von den drei ins Auge gefassten strategischen Optionen, d. h. der "Produktionsbeihilfe" (dem sogenannten "Szenario vor der Reform"), der "völligen Entkoppelung" und der "nahezu völligen Entkoppelung" (dem sogenannten "Szenario 2004"), die letztgenannte Option am besten geeignet ist, die verschiedenen Reformziele zu erreichen, da sie die im Protokoll Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und im Einklang mit dem Reformprozess der gemeinsamen Agrarpolitik steht.

    Schließlich ist festzustellen, dass die im Anschluss an das Urteil Spanien/Rat erlassene neue Verordnung, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178, S. 1) dieselben Prozentsätze für gekoppelte und entkoppelte Beihilfen vorsieht (vgl. Erwägungsgründe 9 und 10).

    Auch der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Verordnung Nr. 637/2008 Vorschriften enthalte, die für die Entkörnungsunternehmen offenbar günstiger seien als die in der streitigen Verordnung, ist nicht geeignet, zu beweisen, dass es einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Rechtsverletzung und den geltend gemachten Schäden gibt, denn es ist nicht erwiesen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen neuen Vorschriften, die den Baumwollsektor dabei unterstützen sollen, sich in dem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld zu stabilisieren, zwangsläufig auf verschiedene von den Kommissionsdiensten gemäß dem Urteil Spanien/Rat durchgeführte Impaktstudien zurückzuführen sind.

    Was den Schaden angeht, der aus den "Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung" und gegebenenfalls aus den Kosten für Abschreibungen und Rückstellungen für Sachanlagen besteht, ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, inwiefern diese "nach Erlass der streitigen Verordnung" entstandenen Beratungskosten, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich aufgewandt wurden, in direktem Zusammenhang mit der vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverletzung standen.

  • EuG, 20.10.2008 - T-217/07

    Las Palmeras / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-253/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-270/07 und T-394/07 haben mit Schriftsatz, der am 18. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurückziehen.

  • EuG, 19.07.2007 - T-360/04

    FG Marine / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Hinsichtlich der Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss nach ständiger Rechtsprechung der geltend gemachte Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 55, und vom 19. Juli 2007, FG Marine/Kommission, T-360/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Für einen solchen Kausalzusammenhang tragen die Klägerinnen die Beweislast (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2002, EVO/Rat und Kommission, T-220/96, Slg. 2002, II-2265, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Hinsichtlich der Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss nach ständiger Rechtsprechung der geltend gemachte Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 55, und vom 19. Juli 2007, FG Marine/Kommission, T-360/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Für einen solchen Kausalzusammenhang tragen die Klägerinnen die Beweislast (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2002, EVO/Rat und Kommission, T-220/96, Slg. 2002, II-2265, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Das Gericht stellt fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aus Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon abhängt, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen bedeutet, dass die Schadensersatzklage, sofern eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen bedeutet, dass die Schadensersatzklage, sofern eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 20.01.2010 - T-252/07
    Hinsichtlich der Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss nach ständiger Rechtsprechung der geltend gemachte Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 55, und vom 19. Juli 2007, FG Marine/Kommission, T-360/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 15.08.2009 - T-252/07

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der

    In den Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-271/07,.

    Klägerin in der Rechtssache T-272/07,.

          Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

          Die Parteien der Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 haben in der Sitzung vom 22. April 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

          In der Rechtssache T-271/07 beantragt Eurosemillas,.

          In der Rechtssache T-272/07 beantragt Surcotton,.

    1.       Die Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 20.01.2010 - T-271/07

    Eurosemillas / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame

    In den Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-252/07,.

    Klägerin in der Rechtssache T-272/07,.

    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

    Die Parteien der Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 haben in der Sitzung vom 22. April 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    In der Rechtssache T-252/07 beantragt Sungro,.

    In der Rechtssache T-272/07 beantragt Surcotton,.

    Die Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 20.01.2010 - T-272/07

    Surcotton / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame

    In den Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-252/07,.

    Klägerin in der Rechtssache T-271/07,.

    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

    Die Parteien der Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 haben in der Sitzung vom 22. April 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    In der Rechtssache T-252/07 beantragt Sungro,.

    In der Rechtssache T-271/07 beantragt Eurosemillas,.

    Die Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 20.10.2008 - T-217/07, T-218/07, T-244/07, T-245/07, T-246/07, T-252/07, T-253/07, T-254/07, T-255/07, T-258/07, T-259/07, T-260/07, T-268/07, T-269/07, T-270/07, T-271/07, T-272/07, T-394/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37084
EuG, 20.10.2008 - T-217/07, T-218/07, T-244/07, T-245/07, T-246/07, T-252/07, T-253/07, T-254/07, T-255/07, T-258/07, T-259/07, T-260/07, T-268/07, T-269/07, T-270/07, T-271/07, T-272/07, T-394/07 (https://dejure.org/2008,37084)
EuG, Entscheidung vom 20.10.2008 - T-217/07, T-218/07, T-244/07, T-245/07, T-246/07, T-252/07, T-253/07, T-254/07, T-255/07, T-258/07, T-259/07, T-260/07, T-268/07, T-269/07, T-270/07, T-271/07, T-272/07, T-394/07 (https://dejure.org/2008,37084)
EuG, Entscheidung vom 20. Oktober 2008 - T-217/07, T-218/07, T-244/07, T-245/07, T-246/07, T-252/07, T-253/07, T-254/07, T-255/07, T-258/07, T-259/07, T-260/07, T-268/07, T-269/07, T-270/07, T-271/07, T-272/07, T-394/07 (https://dejure.org/2008,37084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,37084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 - Las Palmeras / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Las Palmeras / Rat und Kommission

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge des Erlasses und der Anwendung des durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 161, S. 48) eingeführten und durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006 in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 15.08.2009 - T-252/07, T-271/07, T-272/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30147
EuG, 15.08.2009 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2009,30147)
EuG, Entscheidung vom 15.08.2009 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2009,30147)
EuG, Entscheidung vom 15. August 2009 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2009,30147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,30147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 15.08.2009 - T-252/07
    betreffend Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285), für nichtig erklärt wurde,.

          Der Gerichtshof gab der Klage mit Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C- 310/04, Slg. 2006, I-7285), statt.

          Die Klägerinnen tragen vor, die durch das genannte Urteil Spanien/Rat für nichtig erklärten streitigen Vorschriften, deren Wirkungen jedoch bis zum Erlass einer neuen Verordnung aufrecht erhalten wurden, seien für den Schaden, den sie behaupten erlitten zu haben, ursächlich gewesen.

          Außerdem hätten die verschiedenen Berichte, die das Königreich Spanien im Rahmen der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil Spanien/Rat geführt habe, seiner Klageschrift beigefügt habe, deutlich gemacht, welch negative Auswirkungen die streitigen Vorschriften für den Baumwollanbau in Spanien hätten, denn dessen Rentabilität sei nicht mehr gewährleistet.

          Hinsichtlich des hier in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens sehen die Klägerinnen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt haben, die Ursache des Schadens, den sie erlitten zu haben behaupten, ausschließlich in der vom Rat mit der Annahme der streitigen Verordnung begangenen Rechtsverletzung, d. h. in dem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof in dem genannten Urteil Spanien/Rat festgestellt hat.

          Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in dem Urteil Spanien/Rat darauf hingewiesen hat, dass die streitigen Vorschriften für nichtig zu erklären seien, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei.

          Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil Spanien/Rat, dass nicht die streitigen Vorschriften selbst, sondern die vor Erlass der Vorschriften unterlassene Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien und Umstände, insbesondere im Wege einer Impaktstudie, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet wurde.

          Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die streitige Verordnung ohne den vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverstoß nicht erlassen worden wäre oder zwangsläufig einen anderen Inhalt gehabt hätte.

          Außerdem hatte der Rat die neue Verordnung, als die vorliegenden Klagen erhoben wurden, noch nicht erlassen, so dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, dem Inhalt der später im Einklang mit dem genannten Urteil Spanien/Rat erlassenen Vorschriften über die Reform der Beihilferegelung für Baumwolle vorzugreifen.

          Die Klägerinnen haben jedoch nicht nur keinerlei derartige Angaben gemacht, sondern aus der von den Kommissionsdiensten im Lauf des Jahres 2007 gemäß dem Urteil Spanien/Rat erstellten Impaktstudie ergibt sich vielmehr, dass von den drei ins Auge gefassten strategischen Optionen, d. h. der "Produktionsbeihilfe" (dem sogenannten "Szenario vor der Reform"), der "völligen Entkoppelung" und der "nahezu völligen Entkoppelung" (dem sogenannten "Szenario 2004"), die letztgenannte Option am besten geeignet ist, die verschiedenen Reformziele zu erreichen, da sie die im Protokoll Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und im Einklang mit dem Reformprozess der gemeinsamen Agrarpolitik steht.

          Schließlich ist festzustellen, dass die im Anschluss an das Urteil Spanien/Rat erlassene neue Verordnung, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178, S. 1) dieselben Prozentsätze für gekoppelte und entkoppelte Beihilfen vorsieht (vgl. Erwägungsgründe 9 und 10).

          Auch der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Verordnung Nr. 637/2008 Vorschriften enthalte, die für die Entkörnungsunternehmen offenbar günstiger seien als die in der streitigen Verordnung, ist nicht geeignet, zu beweisen, dass es einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Rechtsverletzung und den geltend gemachten Schäden gibt, denn es ist nicht erwiesen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen neuen Vorschriften, die den Baumwollsektor dabei unterstützen sollen, sich in dem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld zu stabilisieren, zwangsläufig auf verschiedene von den Kommissionsdiensten gemäß dem Urteil Spanien/Rat durchgeführte Impaktstudien zurückzuführen sind.

          Was den Schaden angeht, der aus den "Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung" und gegebenenfalls aus den Kosten für Abschreibungen und Rückstellungen für Sachanlagen besteht, ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, inwiefern diese "nach Erlass der streitigen Verordnung" entstandenen Beratungskosten, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich aufgewandt wurden, in direktem Zusammenhang mit der vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverletzung standen.

  • EuG, 20.01.2010 - T-252/07

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von drei Entkörnungsunternehmen für

    Auszug aus EuG, 15.08.2009 - T-252/07
    In den Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-271/07,.

    Klägerin in der Rechtssache T-272/07,.

          Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

          Die Parteien der Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 haben in der Sitzung vom 22. April 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

          In der Rechtssache T-271/07 beantragt Eurosemillas,.

          In der Rechtssache T-272/07 beantragt Surcotton,.

    1.       Die Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 20.10.2008 - T-217/07

    Las Palmeras / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.08.2009 - T-252/07
          Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juni und am 25. Oktober 2007 eingegangen sind (Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07), haben 18 Baumwoll- Entkörnungsunternehmen, darunter die Klägerinnen, Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie im Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Erlass und die Anwendung der streitigen Vorschriften erlitten zu haben behaupten.

          Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-253/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-270/07 und T-394/07 haben mit Schriftsatz, der am 18. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurückziehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 20.10.2008 - T-252/07, T-271/07, T-272/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,41666
EuG, 20.10.2008 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2008,41666)
EuG, Entscheidung vom 20.10.2008 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2008,41666)
EuG, Entscheidung vom 20. Oktober 2008 - T-252/07, T-271/07, T-272/07 (https://dejure.org/2008,41666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,41666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sungro, S. A. / Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (fremdsprachig)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht