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Rechtsprechung
   EuG, 28.11.2008 - T-254/00, T-270/00, T-277/00   

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https://dejure.org/2008,6073
EuG, 28.11.2008 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2008,6073)
EuG, Entscheidung vom 28.11.2008 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2008,6073)
EuG, Entscheidung vom 28. November 2008 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2008,6073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hôtel Cipriani / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet ...

  • EU-Kommission PDF

    Hôtel Cipriani / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet ...

  • EU-Kommission

    Hôtel Cipriani / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Klagebefungis i.S.d. Art. 230 Abs. 4 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia; Individuelle Anknüpfung hinsichtlich der Klagebefugnis von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Klagebefungis i.S.d. Art. 230 Abs. 4 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia; Individuelle Anknüpfung hinsichtlich der Klagebefugnis von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Klagebefungis i.S.d. Art. 230 Abs. 4 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia; Individuelle Anknüpfung hinsichtlich der Klagebefugnis von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hôtel Cipriani / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (82)

  • EuG, 17.07.2008 - T-277/00

    Coopservice und Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    In den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00.

    Kläger in der Rechtssache T-277/00,.

    Im Anschluss an diese informelle Sitzung sind die vorliegenden Rechtssachen (T-254/00, T-270/00 und T-277/00) sowie die Rechtssache T-221/00 zu Musterverfahren bestimmt worden.

    Mit Beschluss vom 12. September 2005 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung die Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Das schriftliche Verfahren ist in den Rechtssachen T-254/00 und T-277/00 am 23. Februar 2007 und in der Rechtssache T-270/00 am 26. November 2007 geschlossen worden.

    Die Kläger in der Rechtssache T-277/00 beantragen,.

    Vorab erhebt sie gegenüber der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Einrede der Rechtshängigkeit.

    A - Zur behaupteten Rechtshängigkeit in der Rechtssache T-277/00.

    Zur Begründung ihrer gegen die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, diese Klage sei unter allen Gesichtspunkten mit der Klage identisch, die das Comitato in der Rechtssache T-274/00 erhoben habe.

    Außerdem sei die vorliegende Klage in der Rechtssache T-277/00 auf die Nichtigerklärung derselben Entscheidung gerichtet und werde auf Gründe gestützt, die zum großen Teil den in der Rechtssache T-231/00 angeführten Klagegründen entsprächen.

    Die Klage in der Rechtssache T-277/00 sei daher, soweit sie vom Comitato erhoben worden sei, zum Teil wegen Rechtshängigkeit - Geltendmachung gleicher Klagegründe - und zum Teil wegen Verstoßes gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung - Geltendmachung neuer Klagegründe - für unzulässig zu erklären.

    Es ist jedoch festzustellen, dass das Comitato die Klage in der Rechtssache T-277/00 gemeinsam mit der Coopservice - Servizi di fiducia Soc.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die namentlich vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobene Klage, mit der die Nichtigerklärung derselben Entscheidung begehrt wird, nicht auf dieselben Klagegründe wie jene Klage gestützt wird, die das Comitato bereits früher in der Rechtssache T-231/00 erhoben hat.

    Es ist nämlich festzustellen, dass eine Reihe von Klagegründen, die auf einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sowie einen Verstoß gegen die Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG, 87 Abs. 3 Buchst. b EG und 87 Abs. 3 Buchst. e EG gestützt werden, nur in der Rechtssache T-277/00 geltend gemacht werden.

    Die Ausführungen des Comitato in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00, mit denen es dartun will, dass die fragliche Beihilferegelung eine bestehende Beihilfe sei, sind somit als unterschiedliche Klagegründe anzusehen.

    B - Zum behaupteten Fehlen der Klagebefugnis der klagenden Unternehmen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00.

    C - Zum behaupteten Fehlen der Klagebefugnis des Comitato in der Rechtssache T-277/00.

    Die von Coopservice und von dem Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobene Klage ist daher zulässig.

    - Rechtssache T-277/00.

    Des Weiteren machen Italgas (Rechtssache T-270/00) sowie Coopservice und das Comitato (Rechtssache T-277/00) geltend, die angefochtene Entscheidung sei diskriminierend und widersprüchlich, soweit die Kommission nur die individuelle Situation der städtischen Unternehmen geprüft habe.

    Daneben machen Italgas (Rechtssache T-270/00) und Coopservice sowie das Comitato (Rechtssache T-277/00) geltend, diese Befreiungen stellten einen teilweisen Ausgleich für die Erbringung von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen dar, mit denen die beiden klagenden Unternehmen betraut worden seien.

    Zum behaupteten Ausgleich struktureller Nachteile (Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00).

    Zum behaupteten Ausgleich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen (Rechtssachen T-270/00 und T-277/00).

    In der Rechtssache T-277/00 machen Coopservice und das Comitato ebenfalls geltend, dass Veniziana Gas mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut gewesen sei.

    - Rechtssache T-277/00.

    - Rechtssache T-277/00.

    In der Rechtssache T-277/00 vertreten die Kläger, Coopservice und das Comitato, die Auffassung, die angefochtene Entscheidung (Erwägungsgrund 84) verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. e EG und sei unzureichend und widersprüchlich begründet, da die Kommission meine, sie könne eine Anwendung der Ausnahme nach diesem Artikel noch nicht einmal in Betracht ziehen.

    In der Rechtssache T-277/00 werfen die Kläger, Coopservice und das Comitato, der Kommission erstens vor, irrig und ohne Begründung ausgeschlossen zu haben, dass der Schutz der Stadt Venedig ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG darstelle.

    - Rechtssache T-277/00.

    - Rechtssache T-277/00.

    Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten einschließlich - was die Kläger in der Rechtssache T-277/00 betrifft - der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Außerdem sei die vorliegende Klage in der Rechtssache T-277/00 auf die Nichtigerklärung derselben Entscheidung gerichtet und werde auf Gründe gestützt, die zum großen Teil den in der Rechtssache T-231/00 angeführten Klagegründen entsprächen.

    Da das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen hat (Streichungsbeschluss vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, T-274/00), behält die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit nur noch gegenüber der von der Adriatica di navigazione SpA und dem Comitato in der Rechtssache T-231/00 gemeinsam erhobenen Klage seine Bedeutung.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die namentlich vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobene Klage, mit der die Nichtigerklärung derselben Entscheidung begehrt wird, nicht auf dieselben Klagegründe wie jene Klage gestützt wird, die das Comitato bereits früher in der Rechtssache T-231/00 erhoben hat.

    Dagegen beruht der in der Rechtssache T-231/00 angeführte Klagegrund, dass die fragliche Beihilferegelung ihrem Wesen nach eine bestehende Beihilfe sei, auf dem davon verschiedenen Gedanken, dass diese Beihilferegelung in Bezug auf die Tätigkeit der innerstaatlichen Kabotage erst nach der Liberalisierung dieses Sektors durch das Gemeinschaftsrecht im Jahr 1999 eingeführt worden sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnrn.

    Die Ausführungen des Comitato in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00, mit denen es dartun will, dass die fragliche Beihilferegelung eine bestehende Beihilfe sei, sind somit als unterschiedliche Klagegründe anzusehen.

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Auf die monatlichen Fälligkeitsdaten für die Zahlung der betreffenden Sozialbeiträge komme es nicht an, da sie sich nur aus der Durchführung dieses Gesetzes ergäben (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 130).

    Betrifft die Änderung dagegen die Regelung nicht in ihrem Kern, kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe eingestuft werden (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnrn.

    Selbst wenn also mit der - ursprünglich im Gesetz Nr. 206/1995 vorgesehenen - fraglichen Beihilferegelung lediglich eine bestehende Beihilferegelung auf neue Begünstigte erweitert werden sollte, ohne dass die bestehende Regelung sonst im Kern geändert werden sollte, stellt diese von der ursprünglichen Regelung abtrennbare Erweiterung eine neue Beihilfe dar, die der Notifizierungsverpflichtung unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Beihilferegelung, die mehr als zehn Jahre vor der ersten Unterbrechung der Rückforderungsfrist eingeführt worden ist, unterliegen daher die rechtswidrigen, unzulässigen Beihilfen, die nach dieser Regelung im Laufe der letzten zehn Jahre gewährt wurden, der Wiedereinziehung (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnr. 130).

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93, und Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 52).

    Zwar muss sie sich stets zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern, und zwar auch dann, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden, doch ist sie demnach nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 94, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 53).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 95, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 54).

    Auf der gleichen Linie hat das Gericht im Urteil Pollmeier Malchow/Kommission (oben in Randnr. 290 angeführt) festgestellt, dass die Bestimmungen der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen im Licht des Zwecks des Kriteriums der wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszulegen sind.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93, und Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 52).

    Zwar muss sie sich stets zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern, und zwar auch dann, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden, doch ist sie demnach nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 94, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 53).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 95, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 54).

    Die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen von den tragenden Gründen für die Maßnahme Kenntnis nehmen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Dagegen beruht der in der Rechtssache T-231/00 angeführte Klagegrund, dass die fragliche Beihilferegelung ihrem Wesen nach eine bestehende Beihilfe sei, auf dem davon verschiedenen Gedanken, dass diese Beihilferegelung in Bezug auf die Tätigkeit der innerstaatlichen Kabotage erst nach der Liberalisierung dieses Sektors durch das Gemeinschaftsrecht im Jahr 1999 eingeführt worden sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnrn.

    Zwar nimmt nämlich der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise Bezug auf die "De-minimis"-Regel, doch ist er mit der Begründung dieser Entscheidung untrennbar verbunden und daher im Licht und im Kontext aller Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Urteil Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 163).

    Dies würde nämlich die Mitgliedstaaten, die entgegen ihrer Unterrichtungspflicht Beihilfen zahlen, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Im Anschluss an die Antworten der Italienischen Republik vom 25. September 2003 und vom 24. März 2004 hat das Gericht 22 Klagen von Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan haben, da die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten haben, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die nach Maßgabe dieser Entscheidung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen, für in vollem Umfang und sechs Klagen solcher Unternehmen für teilweise unzulässig erklärt (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Zur Begründung ihrer gegen die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, diese Klage sei unter allen Gesichtspunkten mit der Klage identisch, die das Comitato in der Rechtssache T-274/00 erhoben habe.

    Da das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen hat (Streichungsbeschluss vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, T-274/00), behält die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit nur noch gegenüber der von der Adriatica di navigazione SpA und dem Comitato in der Rechtssache T-231/00 gemeinsam erhobenen Klage seine Bedeutung.

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, auf den sich Hotel Cipriani und Coopservice sowie das Comitato berufen, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der durch eine rechtswidrige Beihilfe Begünstigte nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe vertrauen darf (Urteile des Gerichtshofs Unicredito Italiano, oben in Randnr. 209 angeführt, Randnrn. 104 und 108 bis 111, und vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 104).

    Im Übrigen führen die Kläger keinen objektiv außergewöhnlichen Umstand an, der die Feststellung zuließe, dass die streitige Rückforderungsverpflichtung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Salzgitter, oben in Randnr. 392 angeführt, Randnr. 107).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnrn.

    In dem ebenfalls von der Kommission angeführten Urteil Atzeni u. a. (oben in Randnr. 55 angeführt) beschränkt sich der Gerichtshof auf die Feststellung, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeitsprüfung, das eine Entscheidung der Kommission über eine Beihilferegelung betrifft, nicht unzulässig ist, weil die Klagebefugnis der betroffenen Unternehmen nach Art. 230 Abs. 4 EG eine komplexe Untersuchung voraussetzt und deshalb nicht offensichtlich ist.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2008 - T-254/00
    Dagegen lässt sich den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission (oben in Randnr. 52 angeführt) sowie Italien/Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) eindeutig entnehmen, dass dann, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen anordnet, alle durch diese Regelung tatsächlich Begünstigten von ihrer Entscheidung individuell betroffen sind (vgl. auch Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 25, vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-329/04, Slg. 2007, I-3265, Randnr. 44, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    Zudem ist festzustellen, dass das Urteil CETM/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt) und das Urteil des EFTA-Gerichtshofs Fesil und Finnfjord u. a./EFTA-Überwachungsbehörde (oben in Randnr. 54 angeführt) Beihilferegelungen betrafen, die ohne Weiteres zugunsten derjenigen Unternehmen galten, die die in diesen Regelungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

  • EuG, 11.09.2007 - T-28/07

    Fels-Werke u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 14.02.1989 - 206/87

    Lefebvre Frère und Soeur / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuG, 06.09.2006 - T-304/04

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 12.12.1996 - C-241/95

    The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

  • EFTA-Gerichtshof, 21.07.2005 - E-5/04

    Fesil ASA and Finnfjord Smelteverk AS (Case E-5/04), Prosessindustriens

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Unindustria u.a. / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Sagar / Kommission

  • EuG - T-256/00

    SACRA / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Gericht der Europäischen Union hat daraus geschlossen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft (vgl. EuG, Urteil vom 30. April 2002, Gibraltar, T-195/01 u.a., EU:T:2002:111, Rn. 111; Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani, T-254/00 u.a., EU:T:2008:537, Rn. 358, 362; Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna, T-394/08 u.a., EU:T:2011:493, Rn. 175 f.; bestätigt von EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, Regione autonoma della Sardegna, C-630/11 P u.a., EU:C:2013:387, Rn. 90 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, P Oy, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Auch Coopservice, die Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-277/00, hat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    In diesen habe das Gericht nicht die Unzulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 festgestellt.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Das Gericht hat in diesen Beschlüssen nämlich nicht über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-277/00 entschieden.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Daraus hätte das Gericht aber nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die spätere Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen vollumfänglich zulässig war.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Eine solche Vorgehensweise des Gerichts kann schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Gericht die Rechtssache T-277/00 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten als Musterverfahren bestimmt hat.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Dort hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass es die Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht zu prüfen brauche, da bereits die Klage seiner Mitklägerin Coopservice zulässig sei.

    Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht aus den bereits oben dargelegten Gründen(59) nicht von einer Prüfung der Klagebefugnis des Comitato in der Rechtssache T-277/00 absehen konnte, auch wenn die Klage seiner Mitklägerin Coopservice in dieser Rechtssache zulässig war.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Comitato in der Rechtssache T-277/00 als Mitkläger tätig geworden ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das Verhalten des Comitato als Mitkläger auf einen Schutz der Interessen des gesamten Sektors gerichtet ist.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    In Hinblick auf diese Klagegründe wird die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 wegen Litispendenz als unzulässig zurückgewiesen.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Comitato "Venezia vuole vivere" (im Folgenden: Comitato), die Hotel Cipriani SpA (im Folgenden: Hotel Cipriani) und die Società italiana per il gas SpA (im Folgenden: Italgas), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Im Anschluss an diese Sitzung wurden die Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, in denen das angefochtene Urteil ergangen ist, sowie die Rechtssache T-221/00 zu Musterverfahren bestimmt; die letztgenannte Rechtssache wurde allerdings infolge Klagerücknahme im Register gestrichen.

    Zu der in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit.

    Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.

    Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Dieses Vorbringen könne die Kommission, da sie kein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission des Gerichts eingelegt habe, auch nicht im Rahmen eines Rechtsmittels betreffend das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-277/00 anführen.

    Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.

    Auch der Beschluss Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission des Gerichts kann den Gerichtshof nicht daran hindern, das Vorbringen der Kommission zur Entscheidung des Gerichts über die von ihr in der Rechtssache T-277/00 erhobene Einrede der Rechtshängigkeit zu prüfen, da dieser Beschluss keine Würdigung der Zulässigkeit der Klage in der letztgenannten Rechtssache enthält.

    Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.

    Insoweit geht aus Randnr. 43 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato erhobenen Klage deshalb nicht verpflichtet gesehen hat, weil dieses die Klage in der Rechtssache T-277/00 gemeinsam mit Coopservice erhoben habe, so dass sich die behauptete Rechtshängigkeit, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht auf die Zulässigkeit dieser Klage, soweit sie von Coopservice erhoben worden sei, und insbesondere nicht auf die im vorliegenden Fall vom Gericht geprüften materiellen Klagegründe auswirken würde, da diese gemeinsam von beiden Klägern geltend gemacht worden seien.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung der Klage des Comitato, wie sie die Kommission im Rahmen der vorliegenden Teile des Rechtsmittelgrundes für geboten hält, die Notwendigkeit für das Gericht unberührt ließe, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-277/00 angeführten Klagegründe zu prüfen.

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 klagebefugt und von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen seien.

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Fünftens ergibt sich zur Prüfungstiefe der von der Kommission vorgenommenen Analyse aus der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Begründung und die Prüfung der Auswirkung einer Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb durch die Kommission je nach der Rechtsnatur dieser Maßnahme als individuelle oder als generelle Maßnahme unterschiedlich sind (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 227).

    Der Unionsrichter prüft in diesen Fällen bei der Beurteilung der Auswirkung der Beihilfe nach, ob die Untersuchung auf konkreten Angaben z. B. über die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes beruht (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229; vgl. auch ich diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18).

    Schließlich ist zu den Rügen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfe darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bei einer sektoralen Beihilferegelung prüft, ob die Kommission sich auf konkrete Angaben z. B. über die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes gestützt hat (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229).

    Wie in den vorstehenden Rn. 62 und 67 ausgeführt wurde, kann sich die Kommission bei der Prüfung einer sektoralen Beihilferegelung auf die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes stützen, ohne eine ebenso genaue Analyse wie bei der Prüfung von Einzelbeihilfen vornehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229).

    Die Anforderungen an die Begründung und die Prüfung der Auswirkung einer Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb durch die Kommission sind jedoch denknotwendig je nach der Rechtsnatur dieser Maßnahme als individuelle oder generelle Maßnahme unterschiedlich (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 227).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Das Gericht hat nämlich anerkannt, dass die in Rede stehende Maßnahme den privilegierten und mit hohen Kosten verbundenen Status der bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Beamten durch den Status vertraglich angestellter Mitarbeiter, der mit demjenigen von Beschäftigten anderer Busunternehmen vergleichbar war, ersetzen und das betreffende Unternehmen damit von dem strukturellen Nachteil gegenüber seinen privaten Wettbewerbern befreien sollte, der sich aus dem privilegierten Beamtenstatus ergab (Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Rn. 187).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen den fraglichen Umlagen nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, Rn. 181 bis 184, bestätigt durch Urteil Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 100).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

    En ce qui concerne les 37 autres affaires n'ayant pas été déclarées entièrement irrecevables, dont celles introduites par les requérantes, le Tribunal a choisi, avec l'accord des parties, quatre affaires pilotes, à savoir les affaires T-254/00, T-270/00 et T-277/00 ainsi que l'affaire T-221/00 qui a toutefois été ultérieurement radiée du registre du Tribunal.

    Par son arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (T-254/00, T-270/00 et T-277/00, EU:T:2008:537) rendu le 28 novembre 2008, 1e Tribunal a déclaré recevables les recours introduits dans les trois premières affaires mentionnées au point précédent, mais les a rejetés comme étant non fondés.

    Par son arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (C-71/09 P, C-73/09 P et C-76/09 P, EU:C:2011:368) rendu le 9 juin 2011, 1a Cour a rejeté les pourvois introduits contre l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    En particulier, les requérantes allèguent que le Tribunal a violé son obligation de motivation en ne développant pas sa propre motivation et en renvoyant à celle de la décision litigieuse, qui aurait été confirmée à tort par la Cour dans l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) et par le Tribunal dans l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    Tout d'abord, les requérantes font grief au Tribunal d'avoir violé son obligation de motivation en fondant sa démonstration sur un «triangle tautologique" composé de la décision litigieuse, de l'arrêt de la Cour Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) et de l'arrêt du Tribunal Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    En tout état de cause, le Tribunal a rappelé à juste titre, au point 57 de ladite ordonnance, que la Cour a confirmé au point 170 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) l'appréciation faite par le Tribunal dans l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537), selon laquelle la Commission pouvait écarter l'application de l'article 87, paragraphe 3, sous d), CE en raison de l'absence d'un lien suffisamment étroit entre les allègements de charges sociales et la préservation du patrimoine culturel.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch das Urteil Hotel Cipriani u.

    50 T-254/00, T-270/00 und T-277/00, im Folgenden: Urteil Hotel Cipriani u.

    a./Kommission, EU:T:2008:537.

    Zur Relevanz eines solchen Umstands für die Nichtanwendung des im TWD-Urteil vorgesehenen Ausschlussgrundes vgl. Urteil Hotel Cipriani u.

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Denn die Beitragsfreiheit begünstige die Klägerin im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, was nach dem Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris) mit europäischem Beihilferecht unvereinbar sei.

    Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris; nachgehend EuGH vom 9.6.2011 - C-71/09 ua - Juris - "Comitato 'Venezia vuole vivere' ua" mit Anm Schwendinger, EuZW 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet Venedig und Chioggia) galt.

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • EuGH, 04.09.2014 - C-94/13

    Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina u.a. / Kommission

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

  • EuGH, 04.09.2014 - C-145/13

    Ghezzo Giovanni & C. / Kommission

  • EuG, 28.01.2009 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuG, 21.03.2012 - T-174/11

    Modelo Continente Hipermercados / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 12.09.2016 - T-269/16

    Salama u.a. / Rat

  • EuG, 12.09.2016 - T-268/16

    Ezz / Rat

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   EuG, 28.01.2009 - T-254/00, T-270/00, T-277/00   

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https://dejure.org/2009,41646
EuG, 28.01.2009 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2009,41646)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2009 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2009,41646)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - T-254/00, T-270/00, T-277/00 (https://dejure.org/2009,41646)
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  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    YNichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zu Gunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus EuG, 28.01.2009 - T-254/00
    Le 28 novembre 2008, 1e Tribunal a rendu l'arrêt dans les affaires jointes T-254/00, T-270/00 et T-277/00.

    Conformément à l'article 84, paragraphe 1, du règlement de procédure du Tribunal, et après que les parties ont été mises en mesure de présenter leurs observations écrites, en application de l'article 84, paragraphe 2, de ce même règlement, il y a lieu de rectifier la désignation des représentants de la partie requérante dans l'affaire T-254/00, Hotel Cipriani SpA, et de la partie intervenante dans l'affaire T-270/00, République italienne.

    2) Dans la partie introductive de l'arrêt du 28 novembre 2008, 1a désignation des représentants de la partie intervenante dans l'affaire T-270/00, République italienne, doit se lire « I. M. Braguglia, R. Adam et I. Bruni " au lieu de « I. M. Braguglia et S. Fiorentino ".

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   EuG, 14.07.2008 - T-254/00   

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EuG, 14.07.2008 - T-254/00 (https://dejure.org/2008,43343)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2008 - T-254/00 (https://dejure.org/2008,43343)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - T-254/00 (https://dejure.org/2008,43343)
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