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EuG, 10.03.2005 - T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00, T-246/00, T-247/00, T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-257/00, T-258/00, T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-296/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit rechtswidriger Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird - Ausnahme vom nationalen Rückforderungsverfahren - ...
- EU-Kommission
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit rechtswidriger Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird - Ausnahme vom nationalen Rückforderungsverfahren - ...
- EU-Kommission
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahren zur Rückforderung von Beihilfen; Gerichtlicher Rechtsschutz der durch eine Beihilferegelung Begünstigten; Rechtsschutzinteresse eines von der Rückforderung ausgeschlossenen Unternehmens; Rechtsschutzinteresse als unverzichtbare Prozessvoraussetzung; ...
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit rechtswidriger Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird - Ausnahme vom nationalen Rückforderungsverfahren - ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit rechtswidriger Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird - Ausnahme vom nationalen Rückforderungsverfahren - ...
Wird zitiert von ... (26) Neu Zitiert selbst (31)
- EuG, 10.03.2005 - T-265/00
Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-265/00,.
Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.
Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten.
37 Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.
38 Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).
39 In den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 macht das Comitato "Venezia vuole vivere" dieselben Klagegründe geltend.
40 Unter diesen Umständen ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12) festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-267/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-265/00 erhoben wurde, als unzulässig abzuweisen ist, da diese beiden Klagen dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betreffen und mit ihnen, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird.
43 Zum anderen sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 teilweise unzulässig, soweit sie von der Cooperativa traghetto S. Lucia, Soc.
rl (Rechtssache T-265/00) und der Verde sport SpA (Rechtssache T-274/00) erhoben worden sind.
44 Schließlich hält es das Gericht nicht für angebracht, bereits in diesem Stadium die Klagebefugnis des Comitato "Venezia vuole vivere" in den verbundenen Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 zu prüfen.
Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 werden insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie von der Cooperativa traghetto S. Lucia Soc.
rl (Rechtssache T-265/00) und der Verde sport SpA (Rechtssache T-274/00) erhoben worden sind.
Die Klägerinnen in der Rechtssache T-265/00, Cooperativa traghetto S. Lucia, und in der Rechtssache T-274/00, Verde sport, tragen ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
In den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 bleibt die Kostenentscheidung im Übrigen vorbehalten.
- EuG - T-281/00
Cooperativa Trasbagagli und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.
Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,.
Klägerin in der Rechtssache T-281/00,.
Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.
21 In den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Kläger vor, dass die Antworten der italienischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, wonach sie vom Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgenommen worden seien, weder endgültig noch unantastbar seien.
27 Was das Vorbringen der Kläger in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 betrifft, wonach die nationalen Behörden trotz der Angabe in der Antwort der italienischen Regierung, dass die Klägerin in der Rechtssache T-286/00 von dem Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen sei, gegenüber diesem Unternehmen dennoch die Rückforderung betrieben hätten, so wird dieses Vorbringen durch kein Beweismittel gestützt.
Außerdem hat eine solche Rückforderung gegenüber den Klägern in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 gerade nicht stattgefunden, und nichts deutet darauf hin, dass sie beabsichtigt ist.
37 Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.
38 Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).
Außerdem beruft es sich auch in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 auf dieselben Klagegründe.
41 Aus denselben Gründen sind auch die Klagen in den Rechtssachen T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-274/00 erhoben wurden, die dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betrifft und mit der, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird, für unzulässig zu erklären.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc.
Das Comitato "Venezia vuole vivere" trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtsachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 entstanden sind, soweit diese von dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben worden sind.
- EuG - T-287/00
Cooperativa fra Portabagagli della stazione di Venezia und Comitato "Venezia …
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.
Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,.
Klägerin in der Rechtssache T-287/00,.
Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.
21 In den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Kläger vor, dass die Antworten der italienischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, wonach sie vom Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgenommen worden seien, weder endgültig noch unantastbar seien.
27 Was das Vorbringen der Kläger in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 betrifft, wonach die nationalen Behörden trotz der Angabe in der Antwort der italienischen Regierung, dass die Klägerin in der Rechtssache T-286/00 von dem Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen sei, gegenüber diesem Unternehmen dennoch die Rückforderung betrieben hätten, so wird dieses Vorbringen durch kein Beweismittel gestützt.
Außerdem hat eine solche Rückforderung gegenüber den Klägern in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 gerade nicht stattgefunden, und nichts deutet darauf hin, dass sie beabsichtigt ist.
37 Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.
38 Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).
Außerdem beruft es sich auch in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 auf dieselben Klagegründe.
41 Aus denselben Gründen sind auch die Klagen in den Rechtssachen T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-274/00 erhoben wurden, die dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betrifft und mit der, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird, für unzulässig zu erklären.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc.
Das Comitato "Venezia vuole vivere" trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtsachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 entstanden sind, soweit diese von dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben worden sind.
- EuG - T-296/00
Cooperativa braccianti mercato ittico "Tronchetto" und Comitato "Venezia Vuole …
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.
Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,.
Klägerin in der Rechtssache T-296/00,.
Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.
21 In den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Kläger vor, dass die Antworten der italienischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, wonach sie vom Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgenommen worden seien, weder endgültig noch unantastbar seien.
27 Was das Vorbringen der Kläger in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 betrifft, wonach die nationalen Behörden trotz der Angabe in der Antwort der italienischen Regierung, dass die Klägerin in der Rechtssache T-286/00 von dem Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen sei, gegenüber diesem Unternehmen dennoch die Rückforderung betrieben hätten, so wird dieses Vorbringen durch kein Beweismittel gestützt.
Außerdem hat eine solche Rückforderung gegenüber den Klägern in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 gerade nicht stattgefunden, und nichts deutet darauf hin, dass sie beabsichtigt ist.
37 Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.
38 Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).
Außerdem beruft es sich auch in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 auf dieselben Klagegründe.
41 Aus denselben Gründen sind auch die Klagen in den Rechtssachen T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-274/00 erhoben wurden, die dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betrifft und mit der, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird, für unzulässig zu erklären.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc.
Das Comitato "Venezia vuole vivere" trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtsachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 entstanden sind, soweit diese von dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben worden sind.
- EuG - T-267/00
Cooperativa Daniele Manin fra Gondolieri di Venezia und Comitato "Venezia Vuole …
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.
Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,.
Klägerin in der Rechtssache T-267/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten.
37 Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.
38 Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).
39 In den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 macht das Comitato "Venezia vuole vivere" dieselben Klagegründe geltend.
40 Unter diesen Umständen ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12) festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-267/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-265/00 erhoben wurde, als unzulässig abzuweisen ist, da diese beiden Klagen dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betreffen und mit ihnen, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc.
Das Comitato "Venezia vuole vivere" trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtsachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 entstanden sind, soweit diese von dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben worden sind.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-252/00
Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia und Gondolieri Bauer / Kommission - …
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerinnen in der Rechtssache T-252/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten.
Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.
20 In der Rechtssache T-252/00 haben die Klägerinnen zusammen mit der Klägerin in der Rechtssache T-253/00 Stellung genommen.
28 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-252/00 - die der Antwort der italienischen Regierung nach anders als die Klägerin in der Rechtssache T-253/00 vom Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen wurden - ohne jede Bedeutung für die Beurteilung eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission die Vereinbarkeit der KMU gewährten Sozialbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (vgl. oben, Randnr. 1).
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-256/00
SACRA / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-256/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
6 Mit Schriftsätzen, die am 7. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Italienische Republik in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beizutreten.
Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2001 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien diese Beitritte in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 ab dem schriftlichen Verfahren und in den übrigen Rechtssachen für das mündliche Verfahren zugelassen.
Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.
In der Rechtssache T-256/00 trägt die Klägerin vor, dass sie nur dann kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen könne, wenn das Gericht der Ansicht sei, dass endgültig feststehe, dass die ihr zugute gekommenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-268/00
Conepo Servizi / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der …
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-268/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
6 Mit Schriftsätzen, die am 7. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Italienische Republik in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beizutreten.
Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2001 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien diese Beitritte in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 ab dem schriftlichen Verfahren und in den übrigen Rechtssachen für das mündliche Verfahren zugelassen.
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-271/00
Ligabue Catering / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-271/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
6 Mit Schriftsätzen, die am 7. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Italienische Republik in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beizutreten.
Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2001 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien diese Beitritte in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 ab dem schriftlichen Verfahren und in den übrigen Rechtssachen für das mündliche Verfahren zugelassen.
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-259/00
Veneziana di Navigazione / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2005 - T-228/00
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-259/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten.
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuG - T-275/00
Cooperativa carico scarico e trasporti scalo Fluviale und Comitato "Venezia Vuole …
- EuG - T-247/00
Serenissima Motoscafi / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung …
- EuG, 12.12.2012 - T-253/00
Bauer / Kommission
- EuG, 20.02.2013 - T-278/00
Albergo Quattro Fontane und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
- EuG - T-257/00
Noleggio / Kommission
- EuG, 30.04.1998 - T-16/96
Cityflyer Express / Kommission
- EuGH, 22.09.1988 - 358/85
Frankreich / Parlament
- EuGH, 12.12.1996 - C-241/95
The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef
- EuGH, 11.11.1997 - C-408/95
Eurotunnel u.a.
- EuGH, 07.10.1987 - 108/86
D.M. / Rat und ESC
- EuG, 17.09.1992 - T-138/89
Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen …
- EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
- EuG, 27.03.2003 - T-398/02
Linea GIG / Kommission
- EuG, 22.11.2001 - T-9/98
Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission
- EuGH, 17.05.1973 - 58/72
Perinciolo / Rat
- EuGH, 19.09.1985 - 172/83
Hoogovens Groep / Kommission
- EuG, 25.06.2002 - T-34/02
Le Levant 001 u.a. / Kommission
- EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
- EuGH, 26.05.1971 - 45/70
Bode / Kommission
- EuG - T-258/00
Multiservice / Kommission
- EuG - T-246/00
Fluvio Padana / Kommission
- EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
Unter Berücksichtigung der Antworten der Italienischen Republik erklärte das Gericht 22 Klagen für in vollem Umfang und sechs Klagen für teilweise unzulässig, da es sich bei den betreffenden Klägern um Unternehmen handele, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan hätten, weil die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hätten, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und nach dieser Entscheidung einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00).Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).
Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.
Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.
Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.
Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.
- EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …
Im Anschluss an die Antworten der Italienischen Republik vom 25. September 2003 und vom 24. März 2004 hat das Gericht 22 Klagen von Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan haben, da die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten haben, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die nach Maßgabe dieser Entscheidung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen, für in vollem Umfang und sechs Klagen solcher Unternehmen für teilweise unzulässig erklärt (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).Zur Begründung ihrer gegen die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, diese Klage sei unter allen Gesichtspunkten mit der Klage identisch, die das Comitato in der Rechtssache T-274/00 erhoben habe.
Da das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen hat (Streichungsbeschluss vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, T-274/00), behält die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit nur noch gegenüber der von der Adriatica di navigazione SpA und dem Comitato in der Rechtssache T-231/00 gemeinsam erhobenen Klage seine Bedeutung.
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
3 Z 88/86">108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10, und des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2003, Linea GIG/Kommission, T-398/02 R, Slg. 2003, II-1139, Randnr. 45), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 22).
- EuG, 20.09.2011 - T-461/08
Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Da das Rechtsschutzinteresse zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehört, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia/Kommission, T-228/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.09.2009 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen …
Die potenziell Begünstigten einer Beihilferegelung sind nicht allein aufgrund dieser Eigenschaft als von der Entscheidung der Kommission über die Feststellung der Unvereinbarkeit der entsprechenden Regelung mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen anzusehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, die das Gericht der Europäischen Union jederzeit von Amts wegen prüfen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09
Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - …
10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. - EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Es trifft zwar zu, dass das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shaw und Falla/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 12, Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 38), doch beruhten diese Differenzierungen, wie die oben in Randnr. 45 angeführte Rechtsprechung auch, auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51). - EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Zwar hat das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo
- EuG, 08.03.2018 - T-45/13
Rose Vision / Kommission
- EuG, 18.03.2009 - T-299/05
Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09
Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09
Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales …
- EuG, 05.10.2011 - T-19/06
Mindo / Kommission
- EuG, 26.02.2019 - T-679/16
Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen …
- EuG, 13.09.2010 - T-416/05
Olympiakes Aerogrammes / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-423/05
Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission
- EuG, 08.10.2014 - T-342/12
Fuchs / OHMI - Les Complices (Étoile dans un cercle)
- EuG, 07.02.2018 - T-436/16
AEIM und Kazenas / Kommission
- EuG, 01.07.2009 - T-291/06
Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von …
- EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 29.01.2013 - T-273/00
Unindustria u.a. / Kommission
- EuG, 09.06.2011 - T-277/00
Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - …
- EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 29.01.2013 - T-269/00
Sagar / Kommission
Rechtsprechung
EuG - T-259/00 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Veneziana di Navigazione / Kommission
Wird zitiert von ... (24)
- EuG, 10.03.2005 - T-228/00
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00.Klägerin in der Rechtssache T-259/00,.
in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die.
Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten.
36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.
42 Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.
Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.
Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.
In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.
- EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
Unter Berücksichtigung der Antworten der Italienischen Republik erklärte das Gericht 22 Klagen für in vollem Umfang und sechs Klagen für teilweise unzulässig, da es sich bei den betreffenden Klägern um Unternehmen handele, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan hätten, weil die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hätten, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und nach dieser Entscheidung einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00). - EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …
Im Anschluss an die Antworten der Italienischen Republik vom 25. September 2003 und vom 24. März 2004 hat das Gericht 22 Klagen von Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan haben, da die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten haben, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die nach Maßgabe dieser Entscheidung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen, für in vollem Umfang und sechs Klagen solcher Unternehmen für teilweise unzulässig erklärt (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
3 Z 88/86">108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10, und des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2003, Linea GIG/Kommission, T-398/02 R, Slg. 2003, II-1139, Randnr. 45), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 22). - EuG, 09.09.2009 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen …
Die potenziell Begünstigten einer Beihilferegelung sind nicht allein aufgrund dieser Eigenschaft als von der Entscheidung der Kommission über die Feststellung der Unvereinbarkeit der entsprechenden Regelung mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen anzusehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, die das Gericht der Europäischen Union jederzeit von Amts wegen prüfen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09
Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - …
10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. - EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Es trifft zwar zu, dass das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shaw und Falla/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 12, Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 38), doch beruhten diese Differenzierungen, wie die oben in Randnr. 45 angeführte Rechtsprechung auch, auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51). - EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Zwar hat das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo
- EuG, 08.03.2018 - T-45/13
Rose Vision / Kommission
- EuG, 18.03.2009 - T-299/05
Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09
Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09
Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales …
- EuG, 05.10.2011 - T-19/06
Mindo / Kommission
- EuG, 26.02.2019 - T-679/16
Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen …
- EuG, 13.09.2010 - T-423/05
Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-416/05
Olympiakes Aerogrammes / Kommission
- EuG, 08.10.2014 - T-342/12
Fuchs / OHMI - Les Complices (Étoile dans un cercle)
- EuG, 07.02.2018 - T-436/16
AEIM und Kazenas / Kommission
- EuG, 01.07.2009 - T-291/06
Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von …
- EuG, 29.01.2013 - T-273/00
Unindustria u.a. / Kommission
- EuG, 09.06.2011 - T-277/00
Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - …
- EuG, 29.01.2013 - T-269/00
Sagar / Kommission