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   EuG, 23.09.2009 - T-263/07   

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EuG, 23.09.2009 - T-263/07 (https://dejure.org/2009,15160)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2009 - T-263/07 (https://dejure.org/2009,15160)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2009 - T-263/07 (https://dejure.org/2009,15160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008-2012 - Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - Gleichbehandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Estland / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008-2012 - Jeweilige Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - ...

  • EU-Kommission PDF

    Republik Estland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008-2012 - Jeweilige Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - ...

  • EU-Kommission

    Republik Estland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008-2012 - Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - Gleichbehandlung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den nationalen Plan eines Mitgliedstaates zur Zuteilung von Emissionszertifikaten [hier: Estland für den Zeitraum 2008-2012] infolge Abweichung von der Beurteilungsmethode im NZP; Verletzung des Grundsatzes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den nationalen Plan eines Mitgliedstaates zur Zuteilung von Emissionszertifikaten [hier: Estland für den Zeitraum 2008-2012] infolge Abweichung von der Beurteilungsmethode im NZP; Verletzung des Grundsatzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Estland / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008-2012 - Jeweilige Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - ...

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Kommission darf Mitgliedsstaaten keine Vorgaben über die Menge der ausgegebenen CO2-Zertifikate machen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-263/07

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 in Bezug auf den nationalen Plan über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für Treibhausgase, den Estland entsprechend der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275, S. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 45, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30).

    In einem Bereich wie dem der Umwelt, der in den Art. 174 EG bis 176 EG geregelt ist und in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten geteilt sind, obliegt daher die Beweislast der Gemeinschaft, d. h. im vorliegenden Fall der Kommission, die beweisen muss, in welchem Umfang die Zuständigkeiten des Mitgliedstaats und damit sein Spielraum unter Berücksichtigung von Art. 10 und den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie beschränkt sind (Urteil vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, Randnr. 79).

    Bei der Ausübung dieser Befugnisse verfügt der Mitgliedstaat somit über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen, die er für am besten geeignet hält, um das von der Richtlinie vorgegebene Ergebnis im spezifischen Zusammenhang des nationalen Energiemarkts zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

    Es hat sich insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist, ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat und ob die Verfahrensgarantien, denen in diesem Zusammenhang eine umso größere Bedeutung zukommt, vollauf beachtet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    177 und 182, sowie vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg. 2003, II-4555, Randnrn.
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    166 und 171, und Alpharma/Rat, T-70/99, Slg. 2002, II-3495, Randnrn.
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    80 und 81; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Zu den Garantien, die durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T-7/92, Slg. 1993 II-669, Randnr. 34, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 45, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Der Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Akts verändert würde (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 13; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, und Kommission/Rat, oben angeführt, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 45, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30).
  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Zu den Garantien, die durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T-7/92, Slg. 1993 II-669, Randnr. 34, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 23.09.2009 - T-263/07
    Zu den Garantien, die durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T-7/92, Slg. 1993 II-669, Randnr. 34, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).
  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 12 B 31.14

    Emissionshandelsrecht; Handelsperiode 2008-2012; Mehrzuteilung von

    Da sich die Kontrolle der Kommission nach Art. 9 Abs. 3 EHRL a.F. lediglich auf die Vereinbarkeit des Plans mit Art. 10 der Richtlinie und den Kriterien des Anhangs III bezieht (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-505/09 P -, juris Rn. 49 und 65), ist bestenfalls offen, wie die Kommission auf eine angebliche, den nationalen Zuteilungsvorschriften entsprechende Änderung der Berechnung des Emissionswerts für Neuanlagen, in denen Produkte hergestellt werden, für die keine Benchmarks festgelegt wurden, reagiert hätte und ob dies zu einem Mehrzuteilungsanspruch der Klägerin geführt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O, Rn. 65 f.; EuG, Urteil vom 23. September 2009 - T-263/07 - juris Rn. 68, 69, 75, 79zur Verpflichtung der Kommission, den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der nationalen Zuteilungspläne zu wahren).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Luftverschmutzung - Richtlinie

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009, Estland/Kommission (T-263/07, Slg. 2009, II-3463, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen (im Folgenden: NZP), der von der Republik Estland gemäß der Richtlinie 2003/87 für den Zeitraum 2008-2012 übermittelt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt worden ist.

    das von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, Estland/Kommission (T-263/07), eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen;.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009, Estland/Kommission, (T-263/07, Slg. 2009, II-3463, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Estland für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates übermittelt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Zu diesen Garantien gehört insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, Slg, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

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