Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2009 - T-227/01, T-228/01, T-229/01, T-265/01, T-266/01, T-270/01   

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https://dejure.org/2009,4508
EuG, 09.09.2009 - T-227/01, T-228/01, T-229/01, T-265/01, T-266/01, T-270/01 (https://dejure.org/2009,4508)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2009 - T-227/01, T-228/01, T-229/01, T-265/01, T-266/01, T-270/01 (https://dejure.org/2009,4508)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2009 - T-227/01, T-228/01, T-229/01, T-265/01, T-266/01, T-270/01 (https://dejure.org/2009,4508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Steuergutschrift für 45 % der Investitionen - Entscheidungen, mit denen die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Steuergutschrift in Höhe von 45 % der Investitionen - Entscheidungen, mit denen die Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden ...

  • EU-Kommission PDF

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2
    1. Verfahren - Streithilfe - Zulässigkeit - Erneute Prüfung nach Erlass eines früheren Zulassungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagebefugnis eines Berufsverbands; Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [Gewährung einer Steuergutschrift durch eine Gebietskörperschaft in Italien]; Begriff der bestehenden Beihilfe; Territorio Histórico de Alava; Diputación Foral de ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis eines Berufsverbands; Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [Gewährung einer Steuergutschrift durch eine Gebietskörperschaft in Italien]; Begriff der bestehenden Beihilfe; Territorio Histórico de Alava - Diputación Foral de ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Steuergutschrift in Höhe von 45 % der Investitionen - Entscheidungen, mit denen die Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV
    Körperschaftsteuergutschrift; Portugal; Spanien; Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (77)

  • EuG, 09.09.2009 - T-265/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    In den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01.

    Klägerin in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01,.

    wegen, in den Rechtssachen T-227/01 und T-265/01, Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), in den Rechtssachen T-228/01 und T-266/01, Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1) sowie, in den Rechtssachen T-229/01 und T-270/01, Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26).

    Mit Klageschriften, die am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Confederación Empresarial Vasca (Confebask) die Klagen in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 16. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Comunidad autónoma de La Rioja beantragt, sie in den Rechtssachen T-265/01 bis T-270/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: Urteil Ramondín), ausgesetzt worden.

    Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 9. und 10. Januar 2006 dem Antrag der Comunidad autónoma de La Rioja auf Zulassung als Streithelferin zugunsten der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zum einen sowie in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 zum anderen stattgegeben.

    Die Klägerin in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 hat dazu ihre Stellungnahme eingereicht.

    Am 27. April 2006 sind die Parteien aufgefordert worden, sich zur Verbindung der Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gegebenenfalls zu gemeinsamer Entscheidung zu äußern.

    Am 14. Februar 2007 hat das Gericht die Kläger im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, ihm in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 Angaben über die durch die fraglichen Steuerregelungen Begünstigten zu machen.

    Das Gericht hat am 2. April 2007 die prozessleitende Maßnahme vom 14. Februar 2007 bestätigt und die Kläger in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 jeweils aufgefordert, ihm die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

    Das Gericht befindet nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung, dass die Klagen in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind.

    II - In den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01.

    Als Erstes ist die Zulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 und als Zweites sodann die Zulässigkeit der von Confebask erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zu prüfen.

    "Um dem Gericht Zeit und Übersetzungsarbeit zu ersparen", hält sie es für sachdienlich, auf die ihren Streithilfeschriftsätzen als Anlage beigefügten Klageschriften zu verweisen, die sie in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 eingereicht hat.

    Außerdem sind die Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zwar am 13. Juli 2006 verbunden worden, d. h. nach dem Streitbeitritt von Confebask, sie behalten aber gleichwohl ihre Eigenständigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 66, und Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 71).

    Schließlich sind die Territorios Históricos von Álava, Vizcaya und Guipúzcoa sowie die Comunidad autónoma del País Vasco, Kläger in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, und die Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya sowie die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa (im Folgenden zusammenfassend: Cámaras Oficiales de Comercio e Industria), Streithelferinnen in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, nicht Partei in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01, auf deren Klageschriften Confebask verweist.

    Die Streithilfeschriftsätze von Confebask sind daher, soweit sie auf die Klageschriften in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 verweisen, unzulässig; sie sind zulässig, soweit mit ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.

    B - Zur Befugnis von Confebask, in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 Nichtigkeitsklage zu erheben.

    Nach der mündlichen Verhandlung und nach einer dritten Aufforderung durch das Gericht, was eine Verzögerung der mündlichen Verhandlung zur Folge hatte, hat Confebask Bescheinigungen des jeweiligen Director General de Hacienda der drei Territorios Históricos vorgelegt, nach denen jeweils bestimmte Unternehmen - von denen im Übrigen bestätigt wird, dass sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 Mitglieder von Confebask waren - von jeder der angefochtenen Entscheidungen betroffen waren, insbesondere von der Anordnung, die fraglichen Steuergutschriften zurückzufordern (siehe oben, Randnr. 80).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den von Confebask nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Unterlagen, dass einige Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 durch Confebask zu deren Mitgliedern gehörten, durch die in jeder der angefochtenen Entscheidungen in Rede stehenden Steuermaßnahmen als tatsächlich Begünstigte einer nach den fraglichen Steuerregelungen gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, betroffen waren.

    Zu prüfen sind zunächst folgende von Confebask, Klägerin in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01, vorgebrachten Klagegründe: Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe, Vereinbarkeit der fraglichen Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt, Ermessensmissbrauch seitens der Kommission und Wesen der fraglichen Beihilfen als bestehende Beihilfen.

    Anschließend sind folgende sowohl in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 als auch in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 geltend gemachten Klagegründe zu prüfen: Verfahrensfehler und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung und sodann der von den Klägern in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    A - Zum Klagegrund des Nichtvorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG (Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01).

    Confebask beruft sich in ihren Klagen in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 erstens darauf, dass die fraglichen Steuergutschriften keine Verringerung der Steuereinnahmen zur Folge hätten.

    Confebask trägt in ihrer Antwort vom 3. Februar 2005 auf die Fragen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 (siehe oben, Randnr. 47) vor, die Kläger hätten im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 2004 (Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, und Ramondín u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt) ergangen seien, geltend gemacht, dass eine vor der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (ABl. 1998, C 2, S. 2) und der Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen für Unternehmen erlassene steuerliche Maßnahme nicht der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliege.

    B - Zu dem Klagegrund, dass die Normas Forales mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien (Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01).

    C - Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs (Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01).

    D - Zu dem Klagegrund, dass es sich bei den fraglichen Beihilfen um bestehende Beihilfen handele (Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01).

    Erstens trägt sie in der Rechtssache T-265/01 vor, dass das Territorio Histórico de Álava in den Jahren 1981, 1983 und 1984, d. h. vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft, Steuergutschriften zur Förderung von Investitionen eingeführt habe, die "weitgehend identisch" mit den in der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava vorgesehenen Steuergutschriften seien.

    Zweitens meint sie in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01, die fraglichen Normas Forales seien im Rahmen der Verlängerung der nach dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft erlassenen Vorschriften zu sehen, gegen die die Kommission keine Beanstandungen vorgebracht habe.

    Ferner trägt sie in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 vor, dass die 1988 in den drei Territorios Históricos eingeführten Steuergutschriften und die hier in Rede stehenden Steuerregelungen sehr ähnlich seien.

    Erstens ist hinsichtlich der in der Rechtssache T-265/01 in Rede stehenden Vorschriften unstreitig, dass das Territorio Histórico de Álava sie in der Zeit von 1994 bis 1999 erlassen hat, d. h. zu einer Zeit, als das Königreich Spanien bereits Mitglied der Gemeinschaft war.

    Zweitens trägt Confebask in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 vor, dass die fraglichen Steuergutschriften in den drei Territorios Históricos und die Steuergutschriften von 1988, die die Kommission mit ihrer Entscheidung 93/337 genehmigt habe, "sehr ähnlich" seien (siehe oben, Randnr. 221).

    E - Zum Klagegrund eines Verfahrensfehlers und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung (Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 sowie T-265/01, T-266/01 und T-270/01).

    Erstens macht Confebask im Rahmen ihrer Klagen in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 einen Verfahrensfehler geltend, mit dem sie die Weigerung der Kommission beanstandet, ihr Vorbringen im förmlichen Prüfverfahren zu berücksichtigen.

    Zweitens wenden sich die Kläger und ihre Streithelferinnen in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 gegen die Rückforderung der fraglichen Beihilfen, und zwar mit der Begründung, dass eine derartige Rückforderung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstieße.

    Die Kläger in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 und ihre Streithelferinnen wenden sich unter Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die in den angefochtenen Entscheidungen auferlegte Verpflichtung, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern.

    Obwohl es sich um Einzelbeihilfen handelte, wurden die fraglichen Steuergutschriften in diesen Rechtssachen gestützt auf die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava gewährt, um die es hier in Bezug auf das Territorio Histórico de Álava (Rechtssachen T-227/01 und T-265/01) geht und die unstreitig den Vorschriften entspricht, um die es in Bezug auf die Territorios Históricos von Vizcaya und von Guipúzcoa (Rechtssachen T-228/01, T-229/01, T-266/01 und T-270/01) geht.

    Confebask, Klägerin in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01, macht geltend, dass aufgrund der "ungerechtfertigt langen Verfahrensdauer" ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege.

    II - Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01.

    Da Confebask mit ihrem Vorbringen in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja auch deren Kosten aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01 trägt Confebask ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja.

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: Urteil Ramondín), ausgesetzt worden.

    Mit Urteilen des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in den Rechtssachen Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609) sowie Ramondín u. a./Kommission (C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653) sind die gegen die Urteile Demesa und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen worden.

    Am 10. Januar 2005 hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu den Folgen befragt, die die Urteile Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission und Ramondín u. a./Kommission (oben in Randnr. 45 angeführt) für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten haben könnten.

    29 und 30, Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 37).

    Die Kommission ist also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den fraglichen Normas Forales vorgesehenen Steuergutschriften selektiv auf eine Anwendung zugunsten "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gerichtet sind (Urteile Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 157, und Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39).

    120 und 121, und Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 160), zumal sich die Kommission im vorliegenden Fall auf das Kriterium des Ermessens der Verwaltung nur hilfsweise beruft (Nr. 61 der Entscheidung 2002/820, Nr. 69 der Entscheidungen 2003/27 und 2002/894).

    Was jedenfalls im vorliegenden Fall die Frage angeht, ob die Diputaciones Forales über ein Ermessen verfügen, hat das Gericht das Vorbringen von Confebask bezüglich der Steuergutschrift in Höhe von 45 % - die nach der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava vorgesehen ist, um die es in den Urteilen Demesa (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 150 bis 154) und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 32 bis 35) ging - bereits zurückgewiesen.

    Mit den Änderungen, die an der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava für die Jahre 1998 und 1999 (siehe oben, Randnr. 13) vorgenommen wurden, um die es in den Urteilen Demesa und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt) ging, wurde der Begriff "Investitionsvorgang" eingeführt, in den Investitionen einbezogen sein können, die, "in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigt, in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen".

    Es genügt der - im vorliegenden Fall erbrachte - Nachweis, dass die Verwaltung über ein Ermessen verfügte (Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 154).

    Eine bestimmte Steuermaßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist - z. B. die Steuerprogression, die durch die Steuerumverteilungslogik gerechtfertigt ist -, fällt nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG (Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 164).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: Urteil Ramondín), ausgesetzt worden.

    Außerdem ist dieses Vorbringen schwerlich mit der Gewährung von Steuererleichterungen in Einklang zu bringen (Urteile Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 62, und Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 64).

    Die Kommission ist also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den fraglichen Normas Forales vorgesehenen Steuergutschriften selektiv auf eine Anwendung zugunsten "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gerichtet sind (Urteile Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 157, und Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39).

    Außerdem kann die Tatsache, dass Steuerregelungen oft quantitative Kriterien enthalten, nicht den Schluss rechtfertigen, dass die hier gegenständlichen Vorschriften deshalb, weil mit ihnen eine steuerliche Vergünstigung eingeführt wurde, die nur Unternehmen mit bedeutenden finanziellen Ressourcen zugutekommt, der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG entgingen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

    Folglich fallen Maßnahmen, die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom rechtlichen Status und von der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaats in den Geltungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17, und Urteil Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Klageschrift, die entsprechend für Streithilfeschriftsätze gilt (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autónoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 186), muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es im Übrigen für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile des Gerichts Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 57, und vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.

    Außerdem sind die Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zwar am 13. Juli 2006 verbunden worden, d. h. nach dem Streitbeitritt von Confebask, sie behalten aber gleichwohl ihre Eigenständigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 66, und Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 71).

    Die Identität der Parteien ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Klagegründen, die durch Verweisung auf die in einer anderen Rechtssache eingereichten Schriftsätze geltend gemacht sein sollen (Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 67).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Eine sorgfältige regionale Behörde und ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müssen nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 236).

    Das Vorbringen der Cámaras Oficiales de Comercio e Industria, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliege, kann diese Feststellung nicht entkräften, denn als Merkmal für die Selektivität der geprüften Maßnahme kann ein Kriterium ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.

    Die Frage der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen - sei es die Vorprüfungsphase oder das förmliche Prüfverfahren - ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 53; zur Vorprüfungsphase Urteil Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 122; zum förmlichen Prüfverfahren vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnrn.

    Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 47, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Bereich des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 148).

    Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats eingeleitet wird, und sie können so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte nicht als solche geltend machen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 83, und Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn.

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie der von Confebask geltend gemachte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung erlauben es dem Gemeinschaftsrichter nicht, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 194).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Zu dem Vorbringen schließlich, dass die fraglichen Steuergutschriften die Förderung von Investitionen zum Ziel hätten, um letztlich Einnahmen zu erzeugen, ist zu bemerken, dass eine Maßnahme nicht wegen des mit ihr verfolgten Zwecks der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgehen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, Urteil Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 63).

    In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die fraglichen Steuerregelungen nicht notifiziert wurden, braucht die Begründung der Kommissionsentscheidungen keine aktualisierte Würdigung der Auswirkungen der Regelungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 48).

    Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugutekommen (Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 26).

    Sodann wird mit der Rechtfertigung der in Rede stehenden Maßnahmen "mit der Natur und der Systematik der Regelung" auf die Kohärenz einer bestimmten Steuermaßnahme mit der inneren Logik des Steuersystems im Allgemeinen Bezug genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Hinzu kommt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen für Unternehmen, die sich weitgehend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts stützt, Klarstellungen zur Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG auf Steuermaßnahmen gegeben hat, ohne eine Änderung ihrer Entscheidungspraxis bei der Beurteilung von Steuermaßnahmen im Hinblick auf die Art. 87 EG und 88 EG anzukündigen (Urteil Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 79, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 83).

    Was zum einen die Befreiungen von der Körperschaftsteuer betrifft, die mit Art. 14 der Normas Forales Nrn. 18/1993, 5/1993 und 11/1993 eingeführt wurden, um die es in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 geht, so können sie nicht als den hier in Rede stehenden Steuergutschriften entsprechend angesehen werden.

    Außerdem ist jedenfalls, wie das Gericht bereits in seinem Urteil über die Steuerbefreiungen von 1993 festgestellt hat, das - im vorliegenden Fall wiederholte - Vorbringen der Kläger und ihrer Streithelfer zum Sachverhalt und zum Kontext in Bezug auf die von der Kommission zu den Steuerbefreiungen von 1993 eingenommene Haltung nicht geeignet, darzutun, dass diese Haltung der Kommission einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Steuerbefreiungen hätte begründen können (Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg. 2009, II-0000, Randnrn.

  • EuG, 03.10.2012 - T-86/02

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Diese Entscheidungen seien Klagegegenstand in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02.

    Was zum einen die Befreiungen von der Körperschaftsteuer betrifft, die mit Art. 14 der Normas Forales Nrn. 18/1993, 5/1993 und 11/1993 eingeführt wurden, um die es in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 geht, so können sie nicht als den hier in Rede stehenden Steuergutschriften entsprechend angesehen werden.

    Außerdem ist jedenfalls, wie das Gericht bereits in seinem Urteil über die Steuerbefreiungen von 1993 festgestellt hat, das - im vorliegenden Fall wiederholte - Vorbringen der Kläger und ihrer Streithelfer zum Sachverhalt und zum Kontext in Bezug auf die von der Kommission zu den Steuerbefreiungen von 1993 eingenommene Haltung nicht geeignet, darzutun, dass diese Haltung der Kommission einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Steuerbefreiungen hätte begründen können (Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg. 2009, II-0000, Randnrn.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-227/01
    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsverzerrung oder deren Gefahr und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich waren (Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 94).

    Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugutekommen (Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 26).

    Diese Vorschrift unterscheidet jedoch nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese anhand ihrer Wirkungen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 53).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.11.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

  • EuG, 19.07.2007 - T-360/04

    FG Marine / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • EuG, 19.04.2007 - T-24/06

    MABB / Kommission - Streithilfe - Vereinigung - Vertraulichkeit

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

  • EuG - T-256/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Confebask / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    44 Irland trägt vor, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), und des Gerichts vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, EU:T:2002:61), sowie vom 9. September 2009 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315), nicht abgeleitet, dass nur die Maßnahmen selektiv seien, deren Anwendung an die Art der Tätigkeiten des Unternehmens gebunden oder deren Anwendung von einem Mindestbetrag abhängig gewesen sei, sondern es habe entschieden, dass bei einer Maßnahme, in deren Genuss alle in Spanien steuerlich ansässigen Unternehmen, die eine Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen erwürben, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit und der investierten Summen hätten kommen können, die Selektivität nicht habe festgestellt werden können.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-488/03

    Demesa / Kommission

    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-489/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-487/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-486/03
    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Anders verhielt es sich bei der Maßnahme in der Rechtssache, die zu dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Slg. 2009, II-3029, Rn. 161 und 162), führte.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-490/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Die Diputación Foral d"Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    268 bis 271 dargestellt wird, auf den Streithilfeschriftsatz entsprechend anwendbar ist (Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Slg. 2009, II-3029, Randnr. 94).

    Unzulässig ist die genannte Rüge jedoch nach der Rechtsprechung zu Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, dessen Beachtung zu den Prozessvoraussetzungen zählt, deren Vorliegen das Gericht gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann (Urteile Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, oben in Randnr. 394 ausgeführt, Randnr. 75, und Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 394 angeführt, Randnr. 54), da die genannte Rechtsprechung für Streithilfeschriftsätze entsprechend gilt (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 394 angeführt, Randnr. 94).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Anders verhielt es sich bei der Maßnahme in der Rechtssache, die zu dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, führte (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Slg. 2009, II-3029, Rn. 161 und 162).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    SACRA / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuGH, 16.10.2014 - C-471/09

    Comunidad Autónoma de la Rioja / Diputación Foral de Vizcaya u.a.

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-474/09

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Kommission / Spanien

  • EuG, 13.04.2010 - T-529/08

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 13.04.2010 - T-530/08

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 13.04.2010 - T-531/08

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02
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