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   EuG, 25.06.2008 - T-268/06   

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https://dejure.org/2008,13354
EuG, 25.06.2008 - T-268/06 (https://dejure.org/2008,13354)
EuG, Entscheidung vom 25.06.2008 - T-268/06 (https://dejure.org/2008,13354)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - T-268/06 (https://dejure.org/2008,13354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ...

  • EU-Kommission

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden durch die hellenische Republik; Ausgleich von unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 2 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER OLYMPIAKI AEROPORIA YPIRESIES ZUM AUSGLEICH DER MIT DEN EREIGNISSEN VOM 11. SEPTEMBER 2001 ZUSAMMENHÄNGENDEN SCHÄDEN GEWÄHRTE BEIHILFEN FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. September 2006 - Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006)1580 endg. der Kommission vom 26. April 2006 über die Beihilferegelung, die von Griechenland zum Ausgleich der Verluste eingeführt worden ist, die die Luftverkehrsunternehmen vom 11. bis zum 14. September 2001 nach den ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Niemand kann sich somit vor dem Gemeinschaftsrichter auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-200/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

    In einem solchen Fall kann ihr nämlich nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat (Urteil Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Diese Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen binden in erster Linie die Kommission selbst (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 69).
  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Zweitens ist zur Bedeutung der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung durch die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.03.2007 - T-220/04

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Wenn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer Vorkehrungen für die Folgen eines Ereignisses treffen muss, kann dieses schon definitionsgemäß nicht als höhere Gewalt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. März 2007, Spanien/Kommission, T-220/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 175 und 176 und die dort angeführte Rechtsprechung) und erst recht nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG angesehen werden.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen, und die entstandenen Schäden müssen möglichst genau bewertet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, 1NMA und Itainvest/Kommission, T-323/99, Slg. 2002, II-545, Randnr. 55).
  • EuG, 14.12.2005 - T-200/04

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Niemand kann sich somit vor dem Gemeinschaftsrichter auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-200/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2008 - T-268/06
    Daraus folgt, dass die Kommission solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären muss, wenn diese Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).
  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Niemand kann sich somit vor dem Gemeinschaftsrichter auf Tatsachen berufen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, Slg. 2007, II-2523, Randnr. 151, und vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-268/06, Slg. 2008, II-1091, Randnr. 55).
  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

    Daraus folgt, dass die Kommission solche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären muss, wenn diese Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (Urteil vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-268/06, EU:T:2008:222, Rn. 51, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 17).

    So stellte das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T-268/06, EU:T:2008:222, Rn. 49), fest, dass die Kommission zu Recht auf den Charakter der Sperrung des Luftraums der Vereinigten Staaten vom 11. bis 14. September 2001 als außergewöhnliches Ereignis hingewiesen und daraus gefolgert habe, dass nicht nur die Anschläge selbst, sondern auch die Sperrung des Luftraums als außergewöhnliche Ereignisse einzustufen seien.

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Niemand kann sich somit vor dem Unionsrichter zum Nachweis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf Tatsachen berufen, die, da sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden waren, bei Erlass dieses Rechtsakts nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, Slg. 2007, II-2523, Randnr. 151, und vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-268/06, Slg. 2008, II-1091, Randnr. 55).
  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen, und die entstandenen Schäden müssen möglichst genau bewertet werden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-268/06, EU:T:2008:222, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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