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   EuG, 19.06.2009 - T-269/03   

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EuG, 19.06.2009 - T-269/03 (https://dejure.org/2009,22752)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2009 - T-269/03 (https://dejure.org/2009,22752)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - T-269/03 (https://dejure.org/2009,22752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Verkehrstelematiksysteme - Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache

  • Europäischer Gerichtshof

    Socratec / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Verkehrstelematiksysteme - Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache

  • EU-Kommission PDF

    Socratec / Kommission

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Socratec / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003, mit der ein Unternehmenszusammenschluss zum Erwerb der gemeinsamen Kontrolle des von den deutschen Gesellschaften DaimlerChrysler Services AG und Deutsche Telekom AG neu gegründeten ...

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 27.04.1995 - T-443/93

    Streichung einer Rechtssache im Register nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Daraus folge, dass Socratec nicht mehr klagebefugt sei und hinsichtlich einer Weiterverfolgung ihrer Klage kein Rechtsschutzinteresse mehr habe (Urteil des Gerichts vom 27. April 1995, Casillo Grani/Kommission, T-443/93, Slg. 1995, II-1375, Randnr. 7).

    Schließlich meint Socratec, dass sich die vorliegende Rechtssache insoweit von der Rechtssache unterscheide, in der das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Casillo Grani/Kommission ergangen sei, als ihre Zahlungsunfähigkeit sowohl auf der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens und seiner tatsächlichen Durchführung durch die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als auch auf der angefochtenen Entscheidung beruhe.

    Demzufolge ist festzustellen, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung Socratec ab dem 11. März 2004 keinen unmittelbaren Vorteil mehr verschaffen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Casillo Grani/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 7).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Was zweitens eine eventuelle Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage im Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf vorgesehen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass eine solche Klage somit parallel zu einer Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer Klägerin setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann, und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der entsprechenden Handlung nachweist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer Klägerin setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann, und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der entsprechenden Handlung nachweist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Grundsätzlich behält eine Partei ihr Rechtsschutzinteresse daran, eine Nichtigkeitsklage weiterzuverfolgen, da sie die Grundlage für eine möglichen Haftungsklage bilden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9, und vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 74).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Grundsätzlich behält eine Partei ihr Rechtsschutzinteresse daran, eine Nichtigkeitsklage weiterzuverfolgen, da sie die Grundlage für eine möglichen Haftungsklage bilden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9, und vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 74).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Dieses Rechtsschutzinteresse muss allerdings bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Die Gesellschaft in Liquidation bleibe indessen regelmäßig bis zu ihrer vollständigen Abwicklung prozessfähig (Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 31. März 2008, II ZR 308/06).
  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Sie kann daher zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, und vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 26).
  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 19.06.2009 - T-269/03
    Sie kann daher zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, und vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 26).
  • EuG, 01.12.1999 - T-81/99

    Lily Karoline Schuerer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 09.11.2021 - T-96/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).
  • EuG, 05.10.2011 - T-19/06

    Mindo / Kommission

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung und/oder Abänderung dieses Rechtsakts als solche Rechtswirkungen zeitigen kann oder, anders gesagt, dass die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009, Kommission/Provincia di Imperia, C-183/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19; vgl. Urteile des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T-189/08, Slg. 2010, II-1039, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass dieser ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung und/oder Abänderung des Rechtsakts nachweist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis stellt auf verfahrensrechtlicher Ebene im Interesse einer geordneten Rechtspflege sicher, dass die Gerichte nicht zur Erstattung von Gutachten oder wegen rein theoretischer Fragen angerufen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 36, und Urteil Socratec/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 36).

    Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung und/oder Änderung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 26, und Socratec/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 09.11.2021 - T-136/21

    Klage gegen den Zulassung für das Humanarzneimittel "COVID-19 Vaccine Moderna -

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).
  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass diese Partei ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis stellt auf verfahrensrechtlicher Ebene sicher, dass der Unionsrichter nicht zur Erstattung von Gutachten oder wegen rein theoretischer Fragen angerufen wird (Urteil Socratec/Kommission, Rn. 38).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, dass die Klage somit der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann, und dass diese Partei ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, EU:T:2009:211, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-108/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).
  • EuG, 11.12.2023 - T-109/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

    36 - T-269/03, EU:T:2009:211.
  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

    Durch dieses Erfordernis wird auf der Verfahrensebene im Interesse einer geordneten Rechtspflege sichergestellt, dass die Gerichte nicht mit Anträgen auf Gutachten und/oder rein theoretischen Fragen befasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 38).
  • EuG, 16.09.2015 - T-619/14

    Bionorica / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, EU:T:2009:211, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.01.2022 - T-418/21

    Alauzun u.a./ Kommission und EMA

  • EuG, 09.11.2021 - T-165/21

    Klage gegen Zulassung für das Humanarzneimittel "COVID-19 Vaccine AstraZeneca -

  • EuG, 09.11.2021 - T-267/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • EuG, 22.04.2021 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

  • EuG, 07.02.2022 - T-464/21

    Faller u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Änderung der

  • EuG, 16.09.2015 - T-620/14

    Diapharm / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

  • EuG, 16.09.2015 - T-578/14

    VSM Geneesmiddelen / Kommission

  • EuG, 14.11.2013 - T-456/11

    ICdA u.a. / Kommission - REACH - Übergangsmaßnahmen bezüglich der Beschränkungen,

  • EuG, 26.03.2012 - T-508/09

    Cañas / Kommission

  • EuG, 11.10.2022 - T-441/22

    Pérez Vergara u.a./ Parlament u.a.

  • EuG, 29.04.2022 - T-527/21

    Abenante u.a./ Parlament und Rat

  • EuG, 25.04.2012 - T-52/07

    Movimondo Onlus / Kommission

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