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   EuG, 02.06.2003 - T-276/02   

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EuG, 02.06.2003 - T-276/02 (https://dejure.org/2003,14306)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2003 - T-276/02 (https://dejure.org/2003,14306)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - T-276/02 (https://dejure.org/2003,14306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Forum 187 / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Forum 187 asbl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Steuerregelung - Bestehende Beihilfe - Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Keine Rechtsfolgen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Forum 187 asbl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung staatlicher Beihilfen ; Steuerrechtliche Sonderstellung von Koordinierungsstellen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 88 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 93; ; VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2002, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG hinsichtlich der Regelung der Beihilfen einzuleiten (C 15/2002 [ex E 1/2000]), die nach den belgischen Bestimmungen in Form von den Koordinierungsstellen ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    25 bis 28, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61, im Folgenden: Urteil Tirrenia).

    Ferner werde in der Rechtsprechung ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG bejaht (Urteil Tirrenia und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Territorio Histórico de Guipúzcoa u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4217).

    Bei staatlichen Beihilfen sind jedoch Zwischenmaßnahmen, die gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, eigenständige Rechtswirkungen entfalten, anfechtbare Handlungen (Urteil Tirrenia, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 82).

    Dazu ist erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu Entscheidungen über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für vorläufig als neue Beihilfen eingestufte Maßnahmen die streitige Entscheidung über die Einstufung der Regelung für die Koordinierungsstellen als eine bestehende Beihilfenregelung keine eigenständigen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG hat (Urteil Tirrenia, Randnr. 59, Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

    Soweit die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass als Rechtswirkung der streitigen Entscheidung dem Mitgliedstaat untersagt sei, die Regelung für die Koordinierungsstellen weiterhin anzuwenden, so genügt der Hinweis, dass eine bestehende Beihilferegelung nach ständiger Rechtsprechung weiter angewendet werden kann, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20, und Urteil Tirrenia, Randnr. 61).

    Die Gemeinschaftsgerichte haben außerdem in ständiger Praxis ausdrücklich klargestellt, dass Entscheidungen über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nur insofern der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterworfen werden können, als sie eigenständige Rechtswirkungen entfalten (vgl. Urteile Tirrenia, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Die Kommission trägt erstens vor, dass nach der Rechtsprechung im Falle von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren erfolgten, grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen darstellten, die den Standpunkt des Organs beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegten, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienten (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10).

    Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).

    Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, erfolgen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt eines Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42).

    Die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens ist lediglich eine tatsächliche Folge eines solchen Hinweises, nicht aber eine Rechtswirkung, die mit der streitigen Entscheidung beabsichtigt war (vgl. Urteil IBM/Kommission, Randnr. 19).

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Bei staatlichen Beihilfen sind jedoch Zwischenmaßnahmen, die gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, eigenständige Rechtswirkungen entfalten, anfechtbare Handlungen (Urteil Tirrenia, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 82).

    Dazu ist erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu Entscheidungen über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für vorläufig als neue Beihilfen eingestufte Maßnahmen die streitige Entscheidung über die Einstufung der Regelung für die Koordinierungsstellen als eine bestehende Beihilfenregelung keine eigenständigen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG hat (Urteil Tirrenia, Randnr. 59, Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

    55 und 57, Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    17 bis 22, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn.

    25 bis 28, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61, im Folgenden: Urteil Tirrenia).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Soweit die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass als Rechtswirkung der streitigen Entscheidung dem Mitgliedstaat untersagt sei, die Regelung für die Koordinierungsstellen weiterhin anzuwenden, so genügt der Hinweis, dass eine bestehende Beihilferegelung nach ständiger Rechtsprechung weiter angewendet werden kann, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20, und Urteil Tirrenia, Randnr. 61).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, erfolgen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt eines Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42).
  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).
  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Dadurch sei die mit den Entscheidungen von 1984 und 1987 eingetretene Rechtssicherheit entfallen, zumindest sei aber die Rechtsstellung der Mitglieder der Klägerin weniger sicher als vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal +/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 111).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Zweitens müsse die streitige Entscheidung nach dem Grundsatz, dass jede Person Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz habe (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39), dem Gemeinschaftsrichter zur Kontrolle vorgelegt werden können.
  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2003 - T-276/02
    Zweitens erzeuge nach der Rechtsprechung eine Entscheidung über die Eröffnung eines eine bestehende Beihilfe betreffenden Verfahrens keine unmittelbaren Rechtswirkungen und sei daher kein anfechtbarer Rechtsakt (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnrn.
  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    - der Kommission die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-217/03 sowie diejenigen des Verfahrens aufzuerlegen, in dem der Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003 in der Rechtssache T-276/02 (Forum 187/Kommission, Slg. 2003, II-2075) ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

    Forum 187 beantragt schließlich, der Kommission die Verfahrenskosten in den Rechtssachen C-217/03 und T-276/02(35) aufzuerlegen.

    Forum 187 beantragt, der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Rechtssache T-276/02 aufzuerlegen.

    35 - Rechtssache Forum 187/Kommission, die zum Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003 (Slg. 2003, II-2075) führte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

    Forum 187 beantragt schließlich, der Kommission die Verfahrenskosten in den Rechtssachen C-217/03 und T-276/02(35) aufzuerlegen.

    Forum 187 beantragt, der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Rechtssache T-276/02 aufzuerlegen.

    (35)  - Rechtssache Forum 187/Kommission, die zum Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003 (Slg. 2003, II-2075) führte.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht aus diesen Gründen mit Beschluss vom 2. Juni 2003 in der Rechtssache T-276/02 (Forum 187/Kommission, Slg. 2003, II-0000) die Nichtigkeitsklage von Forum 187 gegen die Entscheidung vom 27. Februar 2002 für unzulässig erklärt hat.
  • EuG, 18.03.2010 - T-189/08

    Forum 187 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Am 13. September 2002 erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (Rechtssache T-276/02).

    Mit Beschluss vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission (T-276/02, Slg. 2003, II-2075), hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, als unzulässig abgewiesen.

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06

    NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    Im Übrigen kann eine bestehende Beihilferegelung nach der Rechtsprechung weiter angewandt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

    37 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur das Recht umfasst, das Gericht mit solchen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane zu befassen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen und ihn somit beschweren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission, ... Randnrn. 41 und 42, sowie des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 50).
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

    19 - Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission (C-379/03 P, Slg. 2004, I-6181, Randnrn. 41 und 42), sowie des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission (T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 50).
  • EuG, 07.02.2007 - T-175/04

    Gordon / Kommission

    26 und 27; Gericht, 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 50; Gericht, 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T-105/03, Slg. ÖD 2005, I-A-137 und II-621, Randnr. 20; Gericht, 21. Februar 2006, V/Kommission, T-200/03 und T-313/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-15 und I-A-2-57, Randnr. 184.
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