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   EuG, 27.01.2006 - T-278/03   

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EuG, 27.01.2006 - T-278/03 (https://dejure.org/2006,31308)
EuG, Entscheidung vom 27.01.2006 - T-278/03 (https://dejure.org/2006,31308)
EuG, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - T-278/03 (https://dejure.org/2006,31308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Mannekus / Rat

    Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China - Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Van Mannekus / Rat

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Van Mannekus / Rat

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China ; Abwendung der Gefahr der Wirtschaftsschädigung durch Dumpingpreise als Voraussetzung der Einführung eines Antidumpingzolls; Bestehen einer eigenen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 985/2003; ; Verordnung (EG) Nr. 1334/1999; ; Verordnung (EWG) Nr. 2800/92

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    69 Was erstens die Beteiligung der Klägerin am Verfahren betreffe, so genüge dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Commission; oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Euromin/Rat, Randnr. 47, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

    14 und 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 43).

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    118 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    119 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Einführer nachgewiesen, dass er der größte Importeur des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und dass diese Tätigkeiten durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und da er Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem sein Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 50).

    127 Zweitens ist in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 und an den Überprüfungsverfahren vor dem Erlass der endgültigen Verordnung von 1993 und der angefochtenen Verordnung daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob das Unternehmen von der am Ende des Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die das Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht des Unternehmens entstehen lassen kann, gegen die Verordnung zu klagen (oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

  • EuGH, 08.07.1987 - 279/86

    Sermes / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    114 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn.

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    118 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    119 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    136 Hervorzuheben ist jedenfalls, dass nach Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung von 1992, die durch Randnummer 11 der endgültigen Verordnung von 1993 bestätigt wurde, das in der letztgenannten Verordnung festgestellte Dumping nicht anhand der Wiederverkaufspreise der Klägerin ermittelt wurde, sondern anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 68 angeführten Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    83 Viertens könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das oben in Randnummer 68 angeführte Urteil Canon/Rat berufen, da sie nicht behaupte, geschäftlich mit Exporteuren verbunden zu sein, sondern klarstelle, dass sie nicht einmal "direkt in Geschäftsbeziehung zu einem Ausführer in China" gestanden habe.

    Es sei kein Unterschied zwischen ihrer eigenen Situation und der Situation derjenigen Einführer erkennbar, die im Rahmen eines Verbandes mit Ausführern handelten und deren Verkaufspreise als Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises dienten (oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil Canon/Rat, Randnr. 8).

    119 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    121 Wird damit bestimmten Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, so schließt dies jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (oben in Randnr. 76 angeführtes Urteil Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 238, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16).

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Einführer nachgewiesen, dass er der größte Importeur des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und dass diese Tätigkeiten durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und da er Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem sein Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    74 Das Argument der Klägerin, dass der Gerichtshof in den oben in Randnummer 68 angeführten Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (Randnr. 20) und Gestetner Holdings/Rat und Kommission (Randnr. 23) die Klagebefugnis von zwei Einführern anerkannt habe, greife nicht durch, da diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, weil die Klägerin kein Hersteller von Originalteilen (Original Equipment Manufacturer, im Folgenden: OEM) sei und nicht in einem vergleichbar engen geschäftlichen Verhältnis zu einem Ausführer in China gestanden habe oder stehe.

    Zwecks Berücksichtigung dieser Besonderheiten hatte der Rat nämlich im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne auf einen bestimmten Prozentsatz festgesetzt, der dann bei der Berechnung der Dumpingmarge herangezogen wurde, die als Grundlage zur Bemessung des Antidumpingzolls diente, so dass der OEM von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraxis betroffen war (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnrn.

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    69 Was erstens die Beteiligung der Klägerin am Verfahren betreffe, so genüge dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Commission; oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Euromin/Rat, Randnr. 47, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

    72 Somit käme eine individuelle Betroffenheit der Klägerin nur in Betracht, wenn sie durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlasst oder den Erlass der Verordnung bedingt hätte (oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil Euromin/Rat, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-3067, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    114 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn.

    Das trifft im Allgemeinen für Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet wurden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation I, Randnrn.

  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    84 Fünftens lasse sich das Argument, dass die Klägerin schon deshalb klagebefugt sei, weil die Untersuchungen, an denen sie mitgewirkt habe, immer noch Wirkungen zeigten, nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation/Rat, Slg. 1985, 1621, im Folgenden: Urteil Allied Corporation II) ableiten, da sie weder ein Exporteur noch ein in der angefochtenen Verordnung namentlich genanntes Unternehmen sei.

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    17 bis 20, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 18.11.1975 - 100/74

    CAM SA / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2006 - T-278/03
    97 Zweitens handele es sich bei der angefochtenen Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 41, vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, 1403, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185) in Wirklichkeit um eine Entscheidung, da der Kreis der von ihr Betroffenen schon bei ihrem Erlass feststehe und da in Bezug auf die Sanktionswirkung der der Kreis der betroffenen Einführer nicht erweitert werden könne.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuG, 26.09.2000 - T-74/97

    Büchel / Rat

  • EuG, 19.04.2012 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine

    19 und 20, und Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat, T-278/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 119).

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

    Was die Beteiligung von Adolf Würth an diesem Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, doch kann diese Beteiligung, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61, und Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 127).

    Da die bloße Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren mangels anderer Gesichtspunkte im Sinne der oben in Randnr. 34 genannten Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Recht des Unternehmens entstehen zu lassen, gegen die betreffende Verordnung zu klagen, kann die Klägerin dieses Recht nicht aus der Nennung ihres Namens in einem Erwägungsgrund der fraglichen Verordnung ableiten, da damit nur ihre Beteiligung am Verfahren festgestellt wird (Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 128).

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