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Rechtsprechung
   EuG, 21.09.2012 - T-278/10   

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https://dejure.org/2012,27475
EuG, 21.09.2012 - T-278/10 (https://dejure.org/2012,27475)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2012 - T-278/10 (https://dejure.org/2012,27475)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2012 - T-278/10 (https://dejure.org/2012,27475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WESERGOLD, Wesergold und WeserGold - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WESERGOLD, Wesergold und WeserGold - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WESERGOLD, Wesergold und WeserGold - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Prüfungspflicht der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren; Anforderungen an die Aufhebungsklage eines Rechteinhabers bei unzureichenden Erörterungen der Beschwerdekammer zu der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungspflicht der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren; Aufhebungsklage der Rechteinhaberin bei unzureichenden Erörterungen der Beschwerdekammer zu der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft; Wortzeichen WESTERN GOLD und "WeserGold" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidung über Verwechslungsgefahr zwischen Marken "WESTERN GOLD" und "WESERGOLD" ist wegen Nichtberücksichtigung möglicher erhöhter Kennzeichnungskraft aufzuheben

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken und einer Gemeinschaftswortmarke "WeserGold", "Wesergold" und "WESERGOLD" für Waren der Klassen 29, 31 und 32 auf Aufhebung der Entscheidung R 770/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Derartige Unterschiede können klangliche und bildliche Ähnlichkeiten neutralisieren, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 34).
  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Somit folgt aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 57, und des Gerichts vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM - Marker Völkl [VÖLKL], T-504/09, Slg. 2011, II-8179, Randnr. 53).
  • EuG, 22.05.2008 - T-254/06

    Radio Regenbogen Hörfunk in Baden / HABM (RadioCom) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Demzufolge erstreckt sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2008 - T-85/07

    Gabel Industria Tessile / OHMI - Creaciones Garel (GABEL) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Demnach hat die Beschwerdekammer dadurch, dass sie eine derartige Prüfung nicht vorgenommen hat, wesentliche Formvorschriften verletzt mit der Folge, dass die angefochtene Maßnahme aufzuheben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2008, Gabel Industria Tessile/HABM - Creaciones Garel [GABEL], T-85/07, Slg. 2008, II-823, Randnr. 20).
  • EuG, 09.09.2010 - T-70/08

    Axis / OHMI - Etra Investigación y Desarrollo (ETRAX) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Es kann nicht die Klage abweisen und die von der zuständigen Instanz des HABM, des Urhebers der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Axis/HABM - Etra Investigación y Desarrollo [ETRAX], T-70/08, Slg. 2010, II-4645, Randnr. 29).
  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Somit folgt aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 57, und des Gerichts vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM - Marker Völkl [VÖLKL], T-504/09, Slg. 2011, II-8179, Randnr. 53).
  • EuG, 07.02.2012 - T-424/10

    'Dosenbach-Ochsner / OHMI - Sisma (Représentation d''éléphants dans un

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Dieser Fehler hatte zur Folge, dass es die Beschwerdekammer versäumte, einen möglicherweise relevanten Umstand im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM - Sisma [Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten], T-424/10, Randnrn. 55 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Somit folgt aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 57, und des Gerichts vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM - Marker Völkl [VÖLKL], T-504/09, Slg. 2011, II-8179, Randnr. 53).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 71).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 21.09.2012 - T-278/10
    Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 18.06.2008 - T-175/06

    Coca-Cola / OHMI - San Polo (MEZZOPANE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 23.01.2014 - C-558/12

    HABM / riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem es die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG und der Lidl Stiftung & Co. KG (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10), wird aufgehoben.

  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

    Demzufolge erstreckt sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteil des Gerichts vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung [WESTERN GOLD], T-278/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-328/18

    EUIPO/ Equivalenza Manufactory

    52 Vgl. Urteil vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10, EU:T:2012:459, Rn. 58).
  • EuG, 04.10.2018 - T-150/17

    Asolo / EUIPO - Red Bull (FLÜGEL)

    Hierfür verweist das EUIPO auf die Urteile vom 5. Oktober 2011, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM - Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO) (T-421/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:565), vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10, EU:T:2012:459, Rn. 31 bis 41), vom 11. September 2014, Aroa Bodegas/HABM - Bodegas Muga (aroa) (T-536/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:770, Rn. 32), und vom 1. März 2016, BrandGroup/HABM - Brauerei S. Riegele, Inh.
  • EuG, 24.11.2015 - T-278/10

    riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) / OHMI - Lidl

    Mit Urteil vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10, Slg, im Folgenden: Urteil des Gerichts, EU:T:2012:459) hob das Gericht die angefochtene Entscheidung auf und erlegte dem HABM außer dessen eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin auf; die Streithelferin hatte ihre eigenen Kosten zu tragen.
  • EuG, 28.11.2012 - T-29/12

    Alva Management / OHMI - BenQ Materials (Daxon) - Gemeinschaftsmarke -

    Da die einander gegenüberstehenden Marken, die fünf bzw. sechs Buchstaben enthalten, nur aus jeweils einem einzigen Wort bestehen, das von zwei Silben gebildet wird, von denen keine übereinstimmt, und da die mittleren Konsonanten, also der Buchstabe "x" und die Buchstaben "l" und "t" sich in bildlicher Hinsicht unterscheiden und sehr unterschiedlich ausgesprochen werden, hat die Beschwerdekammer sodann zutreffend festgestellt, dass erstens die fraglichen Marken nur einen gewissen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufwiesen und zweitens die klangliche Ähnlichkeit nur vergleichsweise gering sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung [WESTERN GOLD], T-278/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuG, 24.11.2015 - T-278/10 RENV   

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https://dejure.org/2015,34663
EuG, 24.11.2015 - T-278/10 RENV (https://dejure.org/2015,34663)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2015 - T-278/10 RENV (https://dejure.org/2015,34663)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2015 - T-278/10 RENV (https://dejure.org/2015,34663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Rechtsmittelurteils anhand von Tenor und Entscheidungsgründen unter Aufrechterhaltung der vom Gericht festgestellten Tatsachen zur Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Rechtsmittelurteils anhand von Tenor und Entscheidungsgründen unter Aufrechterhaltung der vom Gericht festgestellten Tatsachen zur Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 15.07.2014 - T-18/13

    Laszkiewicz / OHMI - Cables y Eslingas (PROTEKT)

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV , und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 86, und vom 15. Juli 2014, Laszkiewicz/HABM - Cables y Eslingas [PROTEKT], T-18/13, EU:T:2014:666, Rn. 71).

    Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 65; vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T-391/07, EU:T:2009:336, Rn. 74, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 72).

    Hieraus folgt, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente eines Beteiligten wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen (Urteile vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM - Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T-303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 46, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 73).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Daher ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach zwischen den verschiedenen Stellen des HABM, d. h. dem Prüfer, der Widerspruchsabteilung, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und den Nichtigkeitsabteilungen einerseits und den Beschwerdekammern andererseits, eine funktionale Kontinuität besteht (vgl. Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof in dem oben in Rn. 57 angeführten Urteil HABM/Kaul (EU:C:2007:162, Rn. 56 und 57) festgestellt hat, ergibt sich ganz allgemein aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde entscheidet und dabei "im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig" werden kann, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, dass die Beschwerdekammer infolge der bei ihr anhängigen Beschwerde dazu aufgerufen ist, erneut eine vollständige Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 28. April 2010, Claro/HABM - Telefónica [Claro], T-225/09, EU:T:2010:169, Rn. 30 und 31).

  • EuG, 15.01.2013 - T-237/11

    Lidl Stiftung / OHMI - Lactimilk (BELLRAM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Klägerin mit der Widerspruchsschrift vom 14. März 2007 sämtliche oben in den Rn. 7 bis 11 erwähnten älteren Marken zur Stützung des Widerspruchs geltend gemacht hat und dass sie in der am 26. September 2008 eingereichten Widerspruchsbegründung ausdrücklich auf die Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Lidl Stiftung/HABM - Lactimilk [BELLRAM], T-237/11, Slg, EU:T:2013:11, Rn. 27).

    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe nicht vorhersehen können, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung einer Verwechslungsgefahr auf alle älteren Marken stützen werde (vgl. in diesem Sinne Urteil BELLRAM, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2013:11, Rn. 28).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-558/12

    HABM / riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Mit Urteil vom 23. Januar 2014, HABM/riha WeserGold Getränke (C-558/12 P, Slg, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2014:22), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben.

    - der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht (T-278/10 und T-278/10 RENV) und die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof (C-558/12 P) aufzuerlegen.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 65; vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T-391/07, EU:T:2009:336, Rn. 74, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 72).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 30).
  • EuG, 11.07.2006 - T-252/04

    Caviar Anzali / OHMI - Novomarket (Asetra) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Aus dieser funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Stellen des HABM folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (Urteil vom 11. Juli 2006, Caviar Anzali/HABM - Novomarket [Asetra], T-252/04, Slg, EU:T:2006:199, Rn. 31).
  • EuG, 16.09.2009 - T-391/07

    Alber / OHMI (Poignée) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 65; vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T-391/07, EU:T:2009:336, Rn. 74, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 72).
  • EuG, 28.04.2010 - T-225/09

    Claro / OHMI - Telefónica (Claro)

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Wie der Gerichtshof in dem oben in Rn. 57 angeführten Urteil HABM/Kaul (EU:C:2007:162, Rn. 56 und 57) festgestellt hat, ergibt sich ganz allgemein aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde entscheidet und dabei "im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig" werden kann, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, dass die Beschwerdekammer infolge der bei ihr anhängigen Beschwerde dazu aufgerufen ist, erneut eine vollständige Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 28. April 2010, Claro/HABM - Telefónica [Claro], T-225/09, EU:T:2010:169, Rn. 30 und 31).
  • EuG, 09.12.2010 - T-303/08

    Tresplain Investments / OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) -

    Auszug aus EuG, 24.11.2015 - T-278/10
    Hieraus folgt, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente eines Beteiligten wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen (Urteile vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM - Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T-303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 46, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 73).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 21.09.2012 - T-278/10

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) -

  • EuG, 17.02.2017 - T-811/14

    Unilever / EUIPO - Technopharma (Fair & Lovely) - Unionsmarke -

    D'autre part, il ressort du mémoire de la requérante, déposé le 7 août 2013, que celle-ci a fondé son recours, tant devant la division d'opposition que devant la chambre de recours, sur la contestation de l'ensemble des marques nationales antérieures invoquées par l'intervenante et n'a pas développé d'arguments spécifiques à l'égard de chacune d'elles, mais s'est fondée de manière générique et donc indifférenciée sur l'ensemble des marques antérieures [voir, en ce sens, arrêt du 24 novembre 2015, riha WeserGold Getränke/OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD), T-278/10 RENV, EU:T:2015:876, point 61].

    Dans la mesure où l'opposition était ainsi fondée sur l'ensemble des marques antérieures, la chambre de recours disposait, conformément à l'article 64, paragraphe 1, du règlement n° 207/2009, du pouvoir d'effectuer un nouvel examen complet du bien-fondé de l'opposition au regard, notamment, de la marque du Benelux antérieure n° 201114, en procédant à un nouvel examen du risque de confusion, au sens de l'article 8, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009 (arrêts du 9 décembre 2014, DTL Generia, T-176/13, non publié, EU:T:2014:1028, point 31, et du 24 novembre 2015, WESTERN GOLD, T-278/10 RENV, EU:T:2015:876, point 61).

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