Rechtsprechung
   EuG, 05.04.2006 - T-279/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2166
EuG, 05.04.2006 - T-279/02 (https://dejure.org/2006,2166)
EuG, Entscheidung vom 05.04.2006 - T-279/02 (https://dejure.org/2006,2166)
EuG, Entscheidung vom 05. April 2006 - T-279/02 (https://dejure.org/2006,2166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Degussa / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 ...

  • EU-Kommission PDF

    Degussa / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 ...

  • EU-Kommission

    Degussa / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kartellabsprache (Nippon Soda, Degussa und Rhône-Poulenc) durch fortdauernde Vereinbarungen und aufeinander abgestimmtes Verhalten; Nachweis einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung anhand von Treffen der Geschäftsführung und des Autauschs über Marktbedingungen; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/674/EG; ; EG Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Degussa / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Degussa / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002)2276 endg. der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache C.37.19 - Methionin) betreffend ein Kartell für Tierfuttermittel (Methionin) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 384 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (108)

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuG, 05.04.2006 - T-279/02
    Nach Auffassung des Gerichtshofes dürfe nämlich "eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht" (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, und vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15).

    Die diesem Grundsatz entnommenen Anforderungen seien daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (oben in Randnr. 37 angeführtes Urteil Maizena, Randnr. 14, und Urteil des EGMR vom 9. Februar 1995, Welch/Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 307).

    66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, oben in Randnr. 37 angeführtes Urteil Maizena, Randnr. 15, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und oben in Randnr. 35 angeführtes Urteil X, Randnr. 25).

    67 Dieser Grundsatz, der zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gehört und in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, u. a. in Artikel 7 EMRK, verankert wurde, ist sowohl bei Normen mit strafrechtlichem Charakter als auch bei spezifischen verwaltungsrechtlichen Instrumenten zu beachten, die die Verhängung von Sanktionen durch die Verwaltung vorschreiben oder gestatten (vgl. das oben in Randnr. 37 angeführte Urteil Maizena, Randnrn. 14 und 15 und die dort genannte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2006 - T-279/02
    58 Was schließlich die Anhebung der Geldbußen in den letzten Jahren betreffe, so rechtfertige zum einen die Steigerung der Unternehmensumsätze seit den sechziger Jahren an sich schon den der Kommission durch die angefochtene Bestimmung eingeräumten Spielraum, und zum anderen müsse die Kommission nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    81 Außerdem kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung das Niveau der Geldbußen jederzeit anheben, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft dies verlangt (oben in Randnr. 58 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und oben in Randnr. 46 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237), so dass eine solche Änderung einer Verwaltungspraxis als durch das Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft generell zu verhindern, objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann.

    96 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der einzige ausdrückliche Hinweis auf den Umsatz des fraglichen Unternehmens, nämlich die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für die Bemessung von Geldbußen festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes, den weltweiten Gesamtumsatz des Unternehmens betrifft (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119) und nicht dessen Umsatz auf dem Markt, der von dem geahndeten Wettbewerbsverstoß betroffen ist.

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2006 - T-279/02
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass sich die Kommission, wenn sie die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne die Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, und vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645).

    Gegebenenfalls ist "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" Rechnung zu tragen, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (oben in Randnr. 212 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, und oben in Randnr. 222 angeführtes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

    280 Zu dem Ausmaß der Zuwiderhandlung auf dem Markt und dem jeden Kartellteilnehmer treffenden Teil der Verantwortung ist entschieden worden, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern kann (vgl. u. a. das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und das oben in Randnr. 222 angeführte Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 369) und dass der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium darstellt, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 643).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt nämlich, wie das Gericht bereits entschieden hat, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens, weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    337 bis 350 der angefochtenen Entscheidung und die Erhöhung des sich hieraus ergebenden Grundbetrags stellen nämlich genau den Gesichtspunkt dar, der zur Anpassung der Geldbuße anhand für die Klägerin spezifischer Faktoren dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 362).

    Auf jeden Fall ist bereits entschieden worden, dass die bloße Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen zweifellos keine tragfähige und sichere Garantie für die künftige dauerhafte Einhaltung dieser Regeln darstellen kann, so dass ein solches Programm die Kommission nicht zwingen kann, eine Geldbuße herabzusetzen, weil der mit ihr verfolgte Präventionszweck zumindest teilweise bereits erreicht wurde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 361; vgl. auch Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 230 angeführt, Randnr. 52).

    Zwar müssten, wenn die Kommission die Gesamtmittel eines Unternehmens berücksichtige, diese bewertet werden, um die Abschreckungswirkung am Tag der Verhängung der Geldbuße ordnungsgemäß zu erreichen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 285).

    Dieser Gesichtspunkt werde aber zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bewertet (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 289 und 290).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 283, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379, beide oben in Randnr. 213 angeführt).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

    Aus diesem Grund ist mithin entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 278).

    Daher müssen die Gesamtressourcen eines Unternehmens, die in relativ kurzer Zeit, insbesondere zwischen der Beendigung der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Bußgeldentscheidung, erheblich größer oder kleiner werden können, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 285 und 288).

    Folglich muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen und damit deren Fähigkeit bestimmt, die Art und Weise und die Folgen ihres Verhaltens zu ermitteln, auf ihre Lage zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 289 und 290).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit deutlich von der Rechtssache, in der das Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, ergangen ist, auf das sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat.

    In der Entscheidung nämlich, um die es in dieser Rechtssache ging, hat die Kommission ausdrücklich den Gesichtspunkt der rechtlich-wirtschaftlichen Infrastrukturen genannt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, insbesondere Randnr. 275).

    Beiläufig ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Notwendigkeit, zu berücksichtigen, dass die Großunternehmen über rechtlich-wirtschaftliche Infrastrukturen verfügen, bei der Erhöhung der Geldbuße einen anderen Grund hat als die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, und andere Ziele verfolgt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 277, 278 und 289).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt worden sind (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 77).

    Das würde nämlich zur Anwendung des gleichen Multiplikationsfaktors auf die Klägerinnen wie dem für die früheren Muttergesellschaften führen, obwohl sie sich, was die mit der Anwendung einer solchen Erhöhung verfolgten wesentlichen Ziele angeht, in offensichtlich verschiedener Lage befinden (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 340).

    Es ist im Übrigen entschieden worden, dass kein Anlass besteht, zwischen zwei Unternehmen zu differenzieren, deren Umsätze es jedenfalls rechtfertigen, sie als Großunternehmen einzustufen, die über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen sie hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 340).

    Im vorliegenden Fall nun hätten alle in Randnr. 349 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unternehmen sowie übrigens auch Arkema wegen ihres eigenen Umsatzes als Großunternehmen behandelt werden können, die über rechtlich-wirtschaftliche Infrastrukturen verfügten, anhand deren sie besser hätten erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 294).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Unionsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für solche, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 67, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem verlangt Art. 7 Abs. 1 EMRK, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 71), nicht, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind.

    Die Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten führt nicht dazu, dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, den der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit darstellt, eine andere Auslegung zu geben, als sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 73).

    Im vorliegenden Fall ist zur Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als Erstes festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Kommission keinen übermäßigen oder willkürlichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften eingeräumt hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangt diese Bestimmung von der Kommission, die Geldbußen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere und auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 50, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 75).

    Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 66 bis 88) oder das Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 69 bis 92), in dem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ebenso wie im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) ausgelegt worden ist, auf einer "unrichtigen Rechtsauffassung" beruhe.

    Denn in seinem Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 36 bis 63) hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die vom Gericht im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen bestätigt.

    Zweitens hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurden (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 51, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 77).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Mitteilung und die genannten Leitlinien zum einen Verhaltensnormen aufstellen, von denen die Kommission nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet würde, und zum anderen Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, indem sie das Verfahren regeln, das sich die Kommission zur Festsetzung der Höhe der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 52 und 53, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 60; Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 78 und 82).

    Diese Kontrolle hat es durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung ermöglicht, die etwaigen unbestimmten Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 54, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 79).

    Die Tatsache, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau zu erkennen vermag, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen darstellen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

    Die von den Klägerinnen behauptete und gerügte Anhebung des Niveaus der Geldbußen in jüngster Zeit kann daher als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen angesehen werden, da sie nicht über den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 81, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 43).

    Im Übrigen hat die Kommission nach Art. 211 erster Gedankenstrich EG "für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen", wobei sie nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels "in eigener Zuständigkeit Entscheidungen ... treffen" kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 86, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 48).

    Die der Kommission durch diese Verordnung eingeräumte Befugnis zur Verhängung von Geldbußen ergibt sich somit aus den Bestimmungen des EG-Vertrags selbst und soll die effektive Anwendung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote ermöglichen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 87, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, sowie Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für diejenigen, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, und Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 67).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsbürger dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung, gegebenenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung auslösen (vgl. Urteil des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Recueil des arrêts et décisions , 2000-VII, § 145) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 69).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht hervor, dass es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 71).

    Dabei berücksichtigt der EGMR neben dem Wortlaut des Gesetzes selbst die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325-B, § 25) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 72).

    Drittens ist in Bezug auf die angeblich fehlende Klarheit der Sanktionen, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht über einen unbegrenzten Wertungsspielraum verfügt, um Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der deren Art. 23 Abs. 2 ergänzt, von der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen in jedem Einzelfall "sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen" (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 75).

    Daher ist in diesem Stadium davon auszugehen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, obwohl sie der Kommission einen gewissen Wertungsspielraum belassen, die Kriterien und die Grenzen definieren, die für sie bei der Ausübung ihres Ermessens auf dem Gebiet der Geldbußen gelten (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 76).

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).

    Diese vom Gemeinschaftsrichter unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Kriterien ausgeübte Kontrolle hat es gerade ermöglicht, in einer ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, die in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufgegriffen worden sind, zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 79).

    Folglich war der Erlass der Leitlinien, da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, ein Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 82).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, die Unternehmen daran zu hindern, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Gemeinschaftsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 84, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.

    Außerdem hat das Gericht zwar eingeräumt, dass die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen belassen, jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um Kriterien handelt, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Kontrolle hat es gerade ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 77 und 79, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 41).

    Der Erlass der Leitlinien durch die Kommission hat dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des ihr durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 80 und 82, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 42 und 44).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, dass die Unternehmen nicht in der Lage sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 83, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Unionsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 84, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 46).

    Das Gericht hat daher die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis einräumen, wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, zurückgewiesen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 88, vgl. auch Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof bestätigt, der das gegen das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Degussa/Kommission eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 bis 63).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Dieser Ansatz gehe fehl; insoweit sei namentlich auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254), zu verweisen.

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen in der Regelung nicht vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen.

    Zu dem von Polimeri erwähnten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich abweichendem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Polimeri wendet sich gegen diesen Ansatz und verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254).

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen nicht in der Regelung vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gehen.

    Zu dem von Polimeri angeführten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich anderem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

    Aus diesem Grunde haben das Europäische Gericht (Urteil vom 05.04.2006 - T-279/02 Rdnrn. 66 ff.) und der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.05.2008 - C-262/06-P Rdnrn. 11 ff.) Bedenken im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 EMRK, der mit den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG übereinstimmt, in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen.
  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36).

    Zwar belassen die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen, jedoch handelt es sich um Kriterien, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 76, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 37).

    Gerade diese Kontrolle hat es ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 77 und 79, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 41).

    Daher hätte die mehr oder weniger genaue Vorhersehbarkeit der Höhe der wegen der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell zu verhängenden Geldbuße erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Effizienz der Wettbewerbspolitik der Union, da Unternehmen, die Zuwiderhandlungen begehen, unmittelbar Kosten und Nutzen ihrer illegalen Tätigkeiten vergleichen sowie die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung berücksichtigen und so versuchen könnten, die Profitabilität dieser Tätigkeiten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 45).

    Bei der Berechnung von Geldbußen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, hat die Kommission allerdings die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 77 und 79, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 41).

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Diese Pflicht habe das Gericht in den Urteilen vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (T-224/00, Slg. 2003, II-2597), und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897), bestätigt.

    In diesem Rahmen hat die Kommission, wenn sie eine Aufteilung nach Kategorien vornimmt, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wonach ohne eine objektive Rechtfertigung vergleichbare Situationen nicht ungleich und ungleiche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 406; vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 219, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 324).

    Nach der Rechtsprechung muss die Höhe der Geldbußen zudem zumindest in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (Urteile Tate & Lyle u. a./Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 106; vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 324).

    Folglich muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen zur Festsetzung der Geldbußen in Kategorien einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 416, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 325).

    Dow betont insbesondere, die Kommission habe gegenüber Shell einen Multiplikator angewandt, der zu dem ihr gegenüber angewandten Multiplikator eine fünfmal höhere Differenz aufweise als die Differenz zwischen dem Multiplikator von Dow und dem von Bayer. Dagegen sei die Differenz zwischen dem Umsatz von Shell und dem von Dow 20-mal höher als die Differenz zwischen dem Umsatz von Dow und dem von Bayer. Außerdem meint Dow unter Verweis auf die Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei, da zwischen dem ihr gegenüber angewandten Multiplikator und dem von EniChem nur eine Differenz von 0, 25 bestehe, obwohl EniChem einen etwa doppelt so hohen Umsatz wie Dow Chemical aufweise.

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz vager Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Insoweit ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) das Rechtsmittel gegen das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) zurückwies und insbesondere die Gültigkeit der oben in den Randnrn.

    58 bis 73 des Urteils Wieland-Werke u. a./Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt), hervorgeht, entsprechend dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 49 angeführt) für Recht erkannt, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstößt.

    Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 17.01.2013 - T-346/11

    Die beiden Beschlüsse des Europäischen Parlaments, die Immunität von Herrn

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03

    La Baronia de Turis / OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) -

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuG, 11.07.2006 - T-252/04

    Caviar Anzali / OHMI - Novomarket (Asetra) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 30.01.2018 - T-625/16

    Przedsiebiorstwo Energetyki Cieplnej / ECHA

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht