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   EuG, 06.07.1998 - T-286/97   

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https://dejure.org/1998,11242
EuG, 06.07.1998 - T-286/97 (https://dejure.org/1998,11242)
EuG, Entscheidung vom 06.07.1998 - T-286/97 (https://dejure.org/1998,11242)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - T-286/97 (https://dejure.org/1998,11242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Untätigkeitsklage - Keine Verpflichtung zum Handeln - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldstein / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 175
    Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassen einer Antwort an einen Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Wettbewerbsregeln anzeigt - Keine Unterlassung bei verfrühter Aufforderung

  • EU-Kommission

    Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Untätigkeitsklage - Keine Verpflichtung zum Handeln - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der Unterlassung der Entscheidung über eine Beschwerde nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates; Voraussetzung einer Verpflichtung zum Handeln im Rahmen einer Untätigkeitsklage; Beschwerde wegen der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 175; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62 Art. 3 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage zur Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, im Rahmen einer Beschwerde Stellung zu nehmen, die einen Verstoß des General Medical Council gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag betrifft

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.07.1998 - T-286/97
    Die Begründetheit einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 des Vertrages setzt eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraus, so daß die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-115, Randnr. 39).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.07.1998 - T-286/97
    Bei einer Beschwerde in Wettbewerbssachen sei sie verpflichtet, "die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen", bevor sie darüber entscheide, ob der Beschwerde stattzugeben sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79).
  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    71 Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Artikel 175 des Vertrages zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, und vom 6. Juli 1998 in der Rechtssache T-286/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 24).
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Für die Entscheidung über die Begründetheit einer Untätigkeitsklage ist zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 175 EG-Vertrag aufgefordert wird, zum Tätigwerden verpflichtet war (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, und vom 6. Juli 1998 in der Rechtssache T-286/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2269, Randnr. 24).
  • EuG, 19.05.2011 - T-423/07

    Ryanair / Kommission

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71).
  • EuG, 16.12.2015 - T-521/14

    Die Kommission hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie keine Rechtsakte

    À cet égard, il convient de rappeler que le recours en carence est subordonné à l'existence d'une obligation d'agir pesant sur l'institution concernée, de telle façon que l'abstention alléguée soit contraire au traité (ordonnances du 6 juillet 1998, Goldstein/Commission, T-286/97, Rec, EU:T:1998:150, point 24 ; du 6 septembre 2011, Mugraby/Conseil et Commission, T-292/09, EU:T:2011:418, point 34, et du 27 novembre 2012, H-Holding/Parlement, T-672/11, EU:T:2012:628, point 16).
  • EuG, 26.10.2023 - T-244/23

    Tomac/ Rat - Untätigkeitsklage - Institutionelles Recht - Vollständige Anwendung

    Zunächst ist festzustellen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft (Beschlüsse vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, EU:T:1998:150, Rn. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:418, Rn. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (vgl. Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 16).
  • EuG, 27.11.2012 - T-672/11

    H-Holding / Parlament - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage - Klage, die

    Zweitens ist bezüglich des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, das OLAF aufzufordern, eine Finanzprüfung der Konten einer tschechischen politischen Partei vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die gerügte Unterlassung gegen den Vertrag verstößt (Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Unionsorgan es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2001, Edlinger/Kommission, T-191/00, Slg. 2001, II-1961, Randnr. 20).
  • EuG, 10.01.2005 - T-209/04

    Spanien / Kommission - Fischereipolitik - Festlegung der Modalitäten und

    43 Die Tatsache, dass der Kläger nach der Aufforderung zum Tätigwerden neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die die Beurteilung durch die Beklagte beeinflussen konnten, lässt die Verpflichtung zum Tätigwerden entfallen, weil die Beklagte bei vernünftiger Betrachtung wegen dieses neuen Vorbringens nicht in der Lage war, über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 1998 in der Rechtssache T-286/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2629, Randnrn. 28 und 29).
  • EuG, 14.12.2021 - T-161/21

    McCord/ Kommission

    Il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le recours en carence ouvert par l'article 265 TFUE est subordonné à l'existence d'une obligation d'agir pesant sur l'institution concernée, de telle façon que l'abstention alléguée soit contraire au traité (ordonnances du 6 juillet 1998, Goldstein/Commission, T-286/97, EU:T:1998:150, point 24, et du 19 septembre 2016, Gaki/Parlement, T-112/16, non publiée, EU:T:2016:548, point 16).
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