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   EuG, 27.09.2018 - T-288/15   

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EuG, 27.09.2018 - T-288/15 (https://dejure.org/2018,30334)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2018 - T-288/15 (https://dejure.org/2018,30334)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2018 - T-288/15 (https://dejure.org/2018,30334)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ezz u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten - Einfrieren von Geldern - Zulässigkeit - Ziele - Kriterien für die Aufnahme der betroffenen Personen in die Liste - Verlängerung der Benennung der Kläger in der Liste der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ezz u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten - Einfrieren von Geldern - Zulässigkeit - Ziele - Kriterien für die Einbeziehung der betroffenen Personen - Verlängerung der Aufführung der Kläger in der Liste der betroffenen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ezz u.a. / Rat

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Mit einer am 20. Mai 2011 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen T-256/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragten die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

    Die Klage der Kläger in der Rechtssache T-256/11 wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), abgewiesen.

    Zunächst ist das Vorbringen des Rates zu prüfen, wonach Klagegründe, die, zumindest im Wesentlichen, mit den vorstehend in Rn. 45 genannten Klagegründen identisch seien, bereits in dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), und, nach einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil, in dem Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), untersucht und zurückgewiesen worden seien.

    In dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), und in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), mit denen über die oben in den Rn. 8 und 9 genannten Klagen entschieden wurde, hat das Gericht diese Rüge jedoch nicht geprüft.

    Wie aus dem ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 hervorgeht, ist dieser Beschluss Teil einer Politik zur Unterstützung der ägyptischen Behörden, die insbesondere auf die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 44).

    Sie hat daher reinen Sicherungscharakter und keine strafrechtliche Konnotation (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 77, 78 und 206, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und 64).

    Drittens stützt sich der Rat auf die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), um im Wesentlichen geltend zu machen, dass das klägerische Vorbringen lediglich darauf gerichtet sei, die Richtigkeit der Gerichtsverfahren in Frage zu stellen, nicht jedoch ihre Durchführung als solche, so dass die Rechtmäßigkeit des Einfrierens ihrer Vermögenswerte hiervon nicht berührt werde.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht bereits festgestellt hat, die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 ursprünglich aufgrund von Dokumenten erfolgte, die von den ägyptischen Behörden stammten und aus denen zum einen hervorging, dass der erste Kläger in Ägypten wegen eines Sachverhalts, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden konnte, strafrechtlich verfolgt wurde, und zum anderen, dass gegenüber allen Klägern in Verbindung mit dieser Strafverfolgung die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte angeordnet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 132 bis 134 und 137 bis 140).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, wie das Gericht im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 44), entschieden hat, was den Beschluss 2011/172 anbelangt, ausreicht, dass mit diesem Rechtsakt Ziele verfolgt werden, die mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen zusammenhängen, damit er als unter die GASP fallend angesehen werden kann.

    Zunächst beruht das Vorbringen der Kläger, dass der Beschluss 2011/172 nicht mehr als Teil einer "Politik zur Unterstützung der neuen ägyptischen Behörden" im Sinne von Rn. 44 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), angesehen werden könne, da diese Behörden ihrer Aufgaben entbunden worden seien, auf unzutreffenden Annahmen.

    Zum anderen folgt aus Rn. 44 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), dass das Gericht mit dem Begriff "Politik zur Unterstützung der neuen ägyptischen Behörden" auf die im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 erwähnte Politik verweisen wollte, "den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten [zu] unterstützen".

    Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist damit insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit bedarf, die der Rat in der Klagebeantwortung gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit, auf der dieser Teil beruht, erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen, wie oben aus den Rn. 118 bis 165 hervorgeht, die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Fassung gerichtet ist, zurückzuweisen ist und dass zum anderen das Gericht im Rahmen der von den Klägern in den Rechtssachen T-256/11 und T-279/13 erhobenen Klagen entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 270/2011 rechtlich nicht zu beanstanden auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt wurde, da diese Bestimmung den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber jeder Person erlaubt, sofern diese Maßnahmen in einem im Rahmen der GASP erlassenen Beschluss vorgesehen waren (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 30 bis 33, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 49).

    Der Rat hält dem entgegen, die Kläger wiederholten lediglich Argumente, die der Gerichtshof und das Gericht in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ausdrücklich zurückgewiesen hätten, und verkennten den Grundsatz der Rechtskraft.

    Das Gericht war zum einen im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), der Ansicht, dass der Rat zu Recht die Kläger in den Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund aufgenommen hat, dass gegen diese Personen in Ägypten gerichtliche Verfahren geführt wurden, die irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwiesen.

    Die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien schließen nämlich sowohl Personen ein, die wegen ihrer Beteiligung, in unterschiedlichen Abstufungen, an der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens strafrechtlich verfolgt werden, als auch mit ihnen verbundene Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die mit diesen Strafverfahren zusammenhängen, insbesondere Verfahren zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, um möglicherweise veruntreute Vermögenswerte sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 67, 95 und 97).

    Zum anderen war das Gericht in dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 132 bis 134 und 137 bis 140), der Ansicht, dass die von den ägyptischen Behörden dem Rat vorgelegten Beweise zum einen die Annahme zuließen, dass die ägyptischen Behörden den dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalt als eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft hatten, und zum anderen, dass gegen die drei Klägerinnen, gegen die der ägyptische Generalstaatsanwalt das Einfrieren von Vermögenswerten angeordnet hatte, was von einem Strafgericht bestätigt worden war und mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing, ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing.

    Außerdem ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-279/13 das Gericht bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen insbesondere die Verlängerung der Benennung der Kläger durch den Beschluss 2013/144 einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die insbesondere in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit dem Beschluss 2013/144 verlängerten Fassung niedergelegten Kriterien geltend gemacht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, da das Gericht die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragenen Rügen in der Rechtssache T-256/11 bereits zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 54 bis 64).

    Festzustellen ist, dass diese Informationen nicht die vom Gericht in den Rn. 137 bis 140 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), getroffene und vom Gerichtshof bestätigte Feststellung in Frage stellen können, dass die dem Rat vorgelegten Informationen die Annahme zuließen, dass der erste Kläger wegen eines Sachverhalts strafrechtlich verfolgt wurde, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft worden war.

    Jede andere Auslegung würde im Übrigen dazu führen, dass die oben in Rn. 238 wiedergegebenen, vom Gerichtshof bestätigten Erwägungen des Gerichts, wonach die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund, dass gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies, mit den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 im Einklang stand, in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71 bis 73, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 67, 95 und 97).

    Es handelt sich lediglich um eine Erläuterung des endgültigen Zwecks dieses Beschlusses (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 143).

    Unter diesen Umständen verkennt das oben in Rn. 300 dargestellte Vorbringen der Kläger, soweit damit die erstmalige Benennung der drei Klägerinnen insbesondere mit der Begründung in Frage gestellt werden soll, dass die Anordnung aus dem Jahr 2011 keine tragfähige Grundlage sei und gegen diese Personen nie ein Strafverfahren durchgeführt worden sei, den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf die Begründung der Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93).

    Der Rat macht geltend, in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), seien die Rügen der Kläger, dass ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden seien, hinsichtlich ihrer erstmaligen Benennung bereits zurückgewiesen worden.

    Zweitens ist hinsichtlich des Umstands, dass der Rat den Betrag der veruntreuten Gelder trotz der seit der erstmaligen Benennung der Kläger zur Verfügung stehenden Zeit nicht geprüft habe, darauf hinzuweisen, dass das Gericht entschieden hat, dass der Rat, da nicht gerichtlich entschieden war, ob die in Ägypten durchgeführten gerichtlichen Verfahren begründet sind, weder die Art der etwaigen rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens durch den ersten Kläger kennen noch deren Umfang selbst angeben konnte (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 208).

    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, das Gericht der Ansicht war, dass die Maßnahmen, die der Rat u. a. gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erlassen hatte, zur Erreichung der in diesem Beschluss genannten Ziele geeignet waren.

    Diese Maßnahmen tragen nämlich wirksam dazu bei, die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zum Nachteil der ägyptischen Behörden zu erleichtern, und ermöglichen es diesen Behörden, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerhalten (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 206).

    Fünftens wurde zu dem Vorbringen der Kläger, dass die ägyptischen Behörden im Rahmen der Gerichtsverfahren gegen die Kläger nicht behauptet hätten, dass aus der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens hervorgegangene Vermögenswerte in die Union transferiert worden seien, bereits oben in Rn. 238 darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren insofern bestätigt, entschieden hat, dass der Rat zu Recht die Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund benennen konnte, weil gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies.

  • EuG, 15.02.2016 - T-279/13

    Ezz u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Am 24. Mai 2013 erhoben die Kläger eine weitere, unter dem Aktenzeichen T-279/13 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragene Klage, mit der sie die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172, geändert durch den Beschluss 2013/144, und der Verordnung Nr. 270/2011, "deren Laufzeit durch einen [ihnen] mit Schreiben vom 22. März 2013 mitgeteilten Beschluss des Rates verlängert wurde", beantragten, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

    Am 29. Mai 2015 beantragten die Kläger, ihre ursprünglichen Anträge in ihrer Klage in der Rechtssache T-279/13 dahin anpassen zu dürfen, dass sie auch den "Beschluss (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten" erfassen.

    Mit Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), der auf der Grundlage von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erging, wurde die Klage der Kläger in der betreffenden Rechtssache abgewiesen.

    Es hat darauf erkannt, dass Identität der Parteien, der Klagegründe und des Gegenstands zwischen der vorliegenden Klage und dem Anpassungsschriftsatz vorliegt und der Anpassungsschriftsatz nach Erhebung der vorliegenden Klage eingereicht wurde (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 22 bis 30).

    Zum anderen wies es die Anträge aus der Klageschrift als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurück (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 43 bis 79).

    Überdies sei die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären, falls sie nach dem von den Klägern am selben Tag eingereichten Anpassungsschriftsatz in der Rechtssache T-279/13 eingereicht worden sei.

    In der Erwiderung machen die Kläger geltend, die Angabe "2015/485" sei nur ein Tippfehler, was das Gericht in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), bestätigt habe.

    Was schließlich den dritten Unzulässigkeitsgrund anbelangt, hat, wie der Rat im Übrigen in der Erwiderung eingeräumt hat, das Gericht in den Rn. 22 bis 30 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), festgestellt, dass die Einreichung des Anpassungsschriftsatzes in der Rechtssache T-279/13 zur Anpassung der in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Klagegründe an den Beschluss 2015/486 nach Einreichung der vorliegenden Klage erfolgt war und dieser Anpassungsschriftsatz daher wegen Rechtshängigkeit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen war.

    In dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), und in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), mit denen über die oben in den Rn. 8 und 9 genannten Klagen entschieden wurde, hat das Gericht diese Rüge jedoch nicht geprüft.

    Überdies sind gegen die angefochtenen Beschlüsse vorgebrachte Rügen oder Argumente, die auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Umständen beruhen wie diejenigen, die von den Unionsgerichten bereits im Rahmen der vorangegangenen Klagen der Kläger geprüft wurden, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne eine sachliche Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die im Rahmen der vorliegenden Klage zur Stützung dieser Klagegründe vorgebracht werden, kann jedoch nicht vermutet werden, dass diese Umstände von den Unionsgerichten bereits geprüft wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 41).

    Außerdem muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 47).

    Im Rahmen der vorliegenden Rüge vertreten die Kläger die Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht die Erwägungen herangezogen werden könnten, aufgrund deren das Gericht in Rn. 47 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), der Ansicht gewesen sei, dass sich die seit ihrer erstmaligen Benennung eingetretenen "sozialen und rechtlichen Entwicklungen", auf die sie sich im Zusammenhang mit einem ebenfalls auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage gestützten Klagegrund berufen hatten, nur auf die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Beschlüsse auswirkten und nicht im Rahmen der Kontrolle der Wahl der Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte untersucht werden könnten.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen, wie oben aus den Rn. 118 bis 165 hervorgeht, die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Fassung gerichtet ist, zurückzuweisen ist und dass zum anderen das Gericht im Rahmen der von den Klägern in den Rechtssachen T-256/11 und T-279/13 erhobenen Klagen entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 270/2011 rechtlich nicht zu beanstanden auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt wurde, da diese Bestimmung den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber jeder Person erlaubt, sofern diese Maßnahmen in einem im Rahmen der GASP erlassenen Beschluss vorgesehen waren (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 30 bis 33, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 49).

    Außerdem ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-279/13 das Gericht bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen insbesondere die Verlängerung der Benennung der Kläger durch den Beschluss 2013/144 einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die insbesondere in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit dem Beschluss 2013/144 verlängerten Fassung niedergelegten Kriterien geltend gemacht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, da das Gericht die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragenen Rügen in der Rechtssache T-256/11 bereits zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 54 bis 64).

    Was die Verlängerung dieser Benennung anbelange, seien diese Rügen in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), ebenfalls zurückgewiesen worden.

    Zur Stützung dieses Klagegrundes verweisen die Kläger auf das Vorbringen in den Rn. 102 bis 110 der Klageschrift in der Rechtssache T-279/13.

    Erstens genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Rn. 70 bis 74 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), das Vorbringen der Kläger, das diese in der Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt hat, zur Stützung eines dem vorliegenden Klagegrund ähnlichen Klagegrundes geltend gemacht haben, zurückgewiesen hat.

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Sie hat daher reinen Sicherungscharakter und keine strafrechtliche Konnotation (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 77, 78 und 206, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und 64).

    Für die Benennung einer Person in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 oder für die Verlängerung dieser Benennung hat der Rat daher zu prüfen, ob zum einen anhand der ihm vorliegenden Beweise nachgewiesen werden kann, dass gegen die Person ein oder mehrere Gerichtsverfahren geführt werden, die Umstände betreffen, die mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhängen können, und ob zum anderen das oder die Gerichtsverfahren es erlauben, die betreffende Person nach den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 festgelegten Kriterien einzustufen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 156, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 65).

    Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den ägyptischen Behörden ist der Rat daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz der Umstände zu beurteilen, auf denen die ägyptischen Gerichtsverfahren beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), da diese Beurteilung den ägyptischen Behörden obliegt.

    Der Rat kann jedoch, im Hinblick insbesondere auf die Stellungnahme der Kläger, verpflichtet sein, bei den genannten Behörden nähere Angaben zu den betreffenden Umständen anzufordern, wenn diese Stellungnahme bei ihm Zweifel daran aufkommen lässt, dass die von den Behörden bislang vorgelegten Beweise ausreichend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Rat jedoch Beweise für das Vorliegen von gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger vorgelegt hat, ist es Sache des Klägers, zumindest relevante und zuverlässige konkrete Nachweise zur Stützung seines Vorbringens vorzulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 72 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem vergleichbaren Kontext des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 28, S. 62) entschieden hat, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen weder ergebe, dass die vom Kläger behauptete fehlende Unabhängigkeit der tunesischen Justiz im Verhältnis zur politischen Macht die Gerichtsverfahren gegen ihn konkret beeinträchtigen konnte, noch, dass dieser Mangel systemischen Charakter habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 73).

    Nach der Rechtsprechung verfügt der Rat auch über ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Kriterien zur Eingrenzung des Personenkreises, auf den die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden können, im Hinblick auf die Ziele, auf denen diese Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 48).

    Insbesondere müssen sich die Unionsgerichte vergewissern, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er verfügt jedoch über keinen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, festzustellen, ob die von den Klägern vorgebrachten Informationen solche weiteren Schritte erforderten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68 bis 73).

    Das Gericht hat in dem vergleichbaren Kontext des Beschlusses 2011/72 zur Lage in Tunesien entschieden, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 jede Handlung erfasst, die eine unrechtmäßige Verwendung von Mitteln, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören oder deren Kontrolle unterstellt sind, zu bestimmungswidrigen, insbesondere privaten Zwecken darstellt und bei diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht hat (Urteile vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 89, vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 98, und vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377, Rn. 69).

    Aus alledem folgt, dass sich der Rat zu Recht auf die Führung eines gerichtlichen Verfahrens in der Rechtssache Nr. 38/2011 stützen konnte, um anzunehmen, dass er über eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Verlängerung der Benennung des ersten Klägers im Rahmen des Beschlusses 2015/486 verfüge, unabhängig von der Frage, ob die anderen Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erfüllen konnten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 49 und 100).

    Erstens bedeutet der Umstand, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 eine autonome Auslegung erhalten muss, die vom nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 84 und 96), anders als die Kläger behaupten, nicht, dass dieser Begriff möglicherweise Handlungen ausschließen kann, die von den ägyptischen Behörden eine solche strafrechtliche Würdigung erfahren haben.

    Im Gegenteil: Gemäß dieser Rechtsprechung zielt dieser Begriff mindestens auf Handlungen ab, die nach dem ägyptischen Strafrecht so eingestuft werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 95).

    Dies ist nämlich eine Frage, die sich auf die Begründetheit dieser Verlängerung bezieht, die im Übrigen bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft wurde und folglich von der Frage, ob die Verteidigungsrechte der Kläger und deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt wurden, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 134).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Mit Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), wurde das oben in Rn.10 genannte Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen.

    Zunächst ist das Vorbringen des Rates zu prüfen, wonach Klagegründe, die, zumindest im Wesentlichen, mit den vorstehend in Rn. 45 genannten Klagegründen identisch seien, bereits in dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), und, nach einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil, in dem Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), untersucht und zurückgewiesen worden seien.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat oder das Gericht nicht die Begründetheit der gegen die Kläger eingeleiteten Ermittlungen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der ägyptischen Behörden zu überprüfen hat (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77).

    Drittens stützt sich der Rat auf die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), um im Wesentlichen geltend zu machen, dass das klägerische Vorbringen lediglich darauf gerichtet sei, die Richtigkeit der Gerichtsverfahren in Frage zu stellen, nicht jedoch ihre Durchführung als solche, so dass die Rechtmäßigkeit des Einfrierens ihrer Vermögenswerte hiervon nicht berührt werde.

    Außerdem muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T-279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 47).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Anbetracht der großen Reichweite der Ziele und Zwecke der GASP, wie sie in Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 21 EUV und in den Sonderbestimmungen für die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV ausgedrückt sind, das Bestreiten der Begründetheit dieses Rechtsakts im Hinblick auf die in Art. 21 EUV festgelegten Ziele nicht geeignet ist, um das Fehlen einer Rechtsgrundlage für diesen Rechtsakt nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 46).

    Der Rat hält dem entgegen, die Kläger wiederholten lediglich Argumente, die der Gerichtshof und das Gericht in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ausdrücklich zurückgewiesen hätten, und verkennten den Grundsatz der Rechtskraft.

    In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-220/14 P über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel hat der Gerichtshof die Auffassung des Gerichts im Übrigen bestätigt (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71 bis 73).

    Der Gerichtshof hielt diese Erwägungen für rechtsfehlerfrei (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 75 bis 84).

    Jede andere Auslegung würde im Übrigen dazu führen, dass die oben in Rn. 238 wiedergegebenen, vom Gerichtshof bestätigten Erwägungen des Gerichts, wonach die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund, dass gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies, mit den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 im Einklang stand, in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71 bis 73, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 67, 95 und 97).

    Diese Erwägungen wurden vom Gerichtshof im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 44 bis 46 und 70).

    Unter diesen Umständen verkennt das oben in Rn. 300 dargestellte Vorbringen der Kläger, soweit damit die erstmalige Benennung der drei Klägerinnen insbesondere mit der Begründung in Frage gestellt werden soll, dass die Anordnung aus dem Jahr 2011 keine tragfähige Grundlage sei und gegen diese Personen nie ein Strafverfahren durchgeführt worden sei, den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf die Begründung der Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93).

    Der Rat macht geltend, in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), seien die Rügen der Kläger, dass ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden seien, hinsichtlich ihrer erstmaligen Benennung bereits zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Ungeachtet ihres Sicherungscharakters hat im Übrigen die mit dem Beschluss 2011/172 erlassene Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte beträchtliche negative Auswirkungen auf die Freiheiten und Rechte der betroffenen Personen, so dass es zur Gewährleistung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Zielen des Einfrierens der Vermögenswerte und dem Schutz dieser Rechte und Freiheiten unerlässlich ist, dass der Rat, der dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, das Risiko solcher Verletzungen gegebenenfalls angemessen beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 131 und 132).

    Insoweit ist zu beachten, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen, die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Personen begründen, dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unterliegt, nach dem er die ihm übermittelten Beweise im Licht insbesondere der von diesen Personen vorgelegten Stellungnahmen und der ihnen gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch prüfen muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114, 115 und 119).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98).

    Überdies muss bei einer Entscheidung, die darin besteht, den Namen der betroffenen Person auf einer solchen Liste zu belassen, diese doppelte Verfahrenspflicht, anders als bei einer erstmaligen Aufnahme, vor dem Erlass dieser Entscheidung erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat das Recht auf Anhörung zur Folge, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung begründen und dabei die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe nennen muss, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person weiterhin restriktive Maßnahmen zu verhängen sind, trotz der möglichen von dieser Person vorgelegten entlastenden Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und 116).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102).

    Sechstens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich die Einschränkungen des Gebrauchs des Eigentumsrechts von Personen, die von einer restriktiven Maßnahme wie dem Einfrieren von Vermögenswerten betroffen sind, nicht nur aus der umfassenden Geltung der fraglichen Maßnahme, sondern gegebenenfalls auch aus der tatsächlichen Dauer ihrer Anwendung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2016 - T-340/14

    Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle grundlegende Normen für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sind, die selbst wiederum einer der grundlegenden Werte ist, auf denen die Union beruht, wie sich aus Art. 2 EUV und den Präambeln der Verträge und der Charta ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 87 und 88).

    Drittens sind die Bezugnahmen der Kläger auf das Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T-340/14, EU:T:2016:496), irrelevant.

    Der Rat verfügte daher über keine Informationen zu dem Sachverhalt oder dem Verhalten, das die ukrainischen Behörden dem Kläger konkret vorwarfen (Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 40 und 41).

    Der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache ist daher jedenfalls nicht mit demjenigen der Rechtssache T-340/14 vergleichbar, unabhängig von der Frage, ob die im Rahmen des Beschlusses 2011/172 erlassenen restriktiven Maßnahmen mit Maßnahmen, wie sie in jener Rechtssache untersucht wurden, vergleichbar sind.

    Selbst wenn die Kläger aufgrund des Urteils vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T-340/14, EU:T:2016:496), geltend machen wollten, dass es Sache des Rates sei, die Behauptungen der ägyptischen Behörden zu dem Sachverhalt der Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger zu prüfen, geht oben aus den Rn. 256, 257 und 264 hervor, dass einer solchen Argumentation nicht gefolgt werden kann.

    Insbesondere ist festzustellen, dass es im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26), der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die von den Klägern genannten Urteile vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T-340/14, EU:T:2016:496), und vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T-348/14, EU:T:2016:508), ergangen sind, wie folgt heißt:.

    In diesem Kontext durfte das Gericht annehmen, dass das im Beschluss 2014/119 aufgestellte Aufnahmekriterium dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die angesichts der Höhe oder der Natur der veruntreuten Gelder oder Vermögenswerte oder in Anbetracht der Tatumstände zumindest geeignet sind, die institutionellen und rechtlichen Grundlagen der Ukraine, namentlich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz und letzten Endes die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land zu beeinträchtigen (Urteile vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91, und vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-348/14, EU:T:2016:508, Rn. 102).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Am 19. September 2017 hat das Gericht das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die Parteien aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), auf die vorliegende Klage Stellung zu nehmen.

    Aus der einen Bestimmung in Verbindung mit der anderen ergibt sich, dass der Rat bei jeder Überprüfung, die der Verlängerung des Beschlusses 2011/172 vorausgeht, bzw. sogar jederzeit anhand der wesentlichen Beweise oder der ihm unterbreiteten Stellungnahmen prüfen kann, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Benennung der Kläger oder seit einer vorherigen Überprüfung derart geändert hat, dass ihre Benennung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall begründet die im Beschluss 2011/172 getroffene Regelung von der allgemeinen Verpflichtung des Rates, beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), keine Ausnahme dahin gehend, dass der Rat nicht prüfen müsste, ob in Ägypten die Achtung der Grundrechte gewährleistet ist.

    In ihrer Antwort vom 4. Oktober 2017 auf die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), auf das vorliegende Verfahren tragen sie vor, dass dieses Urteil ihren Standpunkt stärke.

    Da die Benennung der Kläger mit den laufenden Gerichtsverfahren begründet wird, hat der Rat nämlich, insbesondere bei der regelmäßigen Überprüfung dieser Benennung für eine mögliche Verlängerung, zu prüfen, in welchem Stadium sich diese Gerichtsverfahren befinden und zu welchem Ergebnis sie gegebenenfalls geführt haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 52).

  • EuG, 21.03.2016 - T-375/14

    Al Naggar / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Am 30. Mai 2014 erhoben die Kläger, jeder für sich, vier gesonderte Klagen gegen den Beschluss 2014/153, soweit dieser Beschluss sie betrifft (Rechtssachen T-375/14, Al Naggar/Rat, T-376/14, Yassin/Rat, T-377/14, Ezz/Rat, und T-378/14, Salama/Rat).

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 21. März 2016 wurden die Rechtssachen T-375/14, T-376/14, T-377/14 und T-378/14 im Register gestrichen, nachdem die Kläger die Klagen zurückgenommen hatten (Beschlüsse vom 21. März 2016, Al Naggar/Rat, T-375/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:185, vom 21. März 2016, Yassin/Rat, T-376/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:186, vom 21. März 2016, Ezz/Rat, T-377/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:187, und vom 21. März 2016, Salama/Rat, T-378/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:188).

    Im Übrigen haben die Kläger ihre Klagen in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

    Aus den Akten geht hervor, dass die Kläger die betreffenden Dokumente, mit Ausnahme des oben genannten Berichts des IBAHRI von 2014, bereits vorgelegt hatten, um insbesondere den ersten und den zweiten Klagegrund ihrer Klagen in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 zu stützen, und der Rat, der eine Klagebeantwortung vorgelegt hatte, in der er auf diese Klagegründe eingegangen war, daher in diesem Zusammenhang bereits von ihnen Kenntnis hatte.

    Diese Beurteilung wurde durch den Inhalt der betreffenden Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, von dem der Rat, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, bereits im Rahmen der Rechtsmittel der Kläger in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 Kenntnis nehmen konnte, bestätigt.

  • EuG, 21.03.2016 - T-378/14

    Salama / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Am 30. Mai 2014 erhoben die Kläger, jeder für sich, vier gesonderte Klagen gegen den Beschluss 2014/153, soweit dieser Beschluss sie betrifft (Rechtssachen T-375/14, Al Naggar/Rat, T-376/14, Yassin/Rat, T-377/14, Ezz/Rat, und T-378/14, Salama/Rat).

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 21. März 2016 wurden die Rechtssachen T-375/14, T-376/14, T-377/14 und T-378/14 im Register gestrichen, nachdem die Kläger die Klagen zurückgenommen hatten (Beschlüsse vom 21. März 2016, Al Naggar/Rat, T-375/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:185, vom 21. März 2016, Yassin/Rat, T-376/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:186, vom 21. März 2016, Ezz/Rat, T-377/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:187, und vom 21. März 2016, Salama/Rat, T-378/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:188).

    Im Übrigen haben die Kläger ihre Klagen in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

    Aus den Akten geht hervor, dass die Kläger die betreffenden Dokumente, mit Ausnahme des oben genannten Berichts des IBAHRI von 2014, bereits vorgelegt hatten, um insbesondere den ersten und den zweiten Klagegrund ihrer Klagen in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 zu stützen, und der Rat, der eine Klagebeantwortung vorgelegt hatte, in der er auf diese Klagegründe eingegangen war, daher in diesem Zusammenhang bereits von ihnen Kenntnis hatte.

    Diese Beurteilung wurde durch den Inhalt der betreffenden Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, von dem der Rat, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, bereits im Rahmen der Rechtsmittel der Kläger in den Rechtssachen T-375/14 bis T-378/14 Kenntnis nehmen konnte, bestätigt.

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-288/15
    Das Gericht hat in dem vergleichbaren Kontext des Beschlusses 2011/72 zur Lage in Tunesien entschieden, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 jede Handlung erfasst, die eine unrechtmäßige Verwendung von Mitteln, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören oder deren Kontrolle unterstellt sind, zu bestimmungswidrigen, insbesondere privaten Zwecken darstellt und bei diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht hat (Urteile vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 89, vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 98, und vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377, Rn. 69).

    Folglich ist die Dauer des Zeitraums, in dem eine Maßnahme wie die streitige Maßnahme angewandt wird, ein Umstand, den das Unionsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377, Rn. 172).

  • EuG, 12.09.2016 - T-268/16

    Ezz / Rat

  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • EuG, 12.09.2016 - T-269/16

    Salama u.a. / Rat

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuG, 15.09.2016 - T-348/14

    Yanukovych / Rat

  • EuG, 21.03.2016 - T-376/14

    Yassin / Rat

  • EuG, 21.03.2016 - T-377/14

    Ezz / Rat

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 07.07.1993 - C-217/91

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

  • EuG, 13.04.2011 - T-320/09

    Planet / Kommission - Nichtigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.05.2013 - T-200/11

    Al Matri / Rat

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 29.01.2013 - T-496/10

    Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 15.05.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuG, 15.02.2016 - T-279/13
    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 29 mai 2015, 1es requérants ont introduit un nouveau recours, enregistré sous la référence T-288/15, qui vise, selon la première page de cette requête et son point 1, 1'annulation de la « décision (PESC) 2015/485 du Conseil, du 20 mars 2015, modifiant la décision 2011/172/PESC, concernant des mesures restrictives à l'encontre de certaines personnes, entités et organismes au regard de la situation en Égypte ".

    Le même jour, à 17h55, toujours au moyen de l'application e-curia, les requérants ont déposé une demande d'adaptation ayant pour objet d'étendre les conclusions initiales du présent recours à la même décision que celle visée par leur recours dans l'affaire T-288/15, qui est mentionnée au point 15 ci-dessus.

    Par courrier du 24 août 2015, 1es requérants ont apporté un corrigendum à leur requête dans l'affaire T-288/15 ainsi qu'à leur mémoire en adaptation dans le cadre du présent recours, visé au point 16 ci-dessus, en indiquant que ces deux actes de procédure devaient être lus comme visant la décision 2015/486 et non la décision 2015/485, comme ils l'avaient indiqué à la suite d'une erreur de plume.

    En l'espèce, il y a lieu de relever, tout d'abord, que, comme indiqué aux points 15 et 16 ci-dessus, le 29 mai 2015, 1es requérants ont déposé, à 17h42, leur recours contre la décision 2015/486 dans l'affaire T-288/15, puis, le même jour à 17h55, leur demande d'adaptation dans le cadre du présent recours, visant à étendre leurs conclusions et moyens à cette même décision.

    Enfin, au soutien de leur recours dans l'affaire T-288/15, les requérants présentent cinq moyens tirés premièrement, du défaut de base juridique appropriée, deuxièmement, de la violation de leurs droits résultant de l'article 6 TUE en lien avec les articles 2 TUE et 3 TUE et les articles 47 et 48 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne, proclamée le 7 décembre 2000 à Nice (JO C 364, p. 1), du fait que le Conseil aurait présumé que la procédure judiciaire en Égypte était conforme aux droits fondamentaux, troisièmement, de l'absence de conformité au critère d'inclusion dans l'annexe aux mesures restrictives, quatrièmement, de la violation des droits de la défense et du droit à une protection juridictionnelle effective et, cinquièmement, de la restriction injustifiée et disproportionnée de leur droit de propriété et de l'atteinte à leur réputation.

    Or, comme indiqué au point 26 ci-dessus, ce dernier moyen est également soulevé au soutien du recours dans l'affaire T-288/15, dont il constitue le troisième moyen.

    Par conséquent, ainsi qu'il résulte de la jurisprudence, le moyen tiré de l'erreur manifeste d'appréciation soulevé dans la demande d'adaptation du présent recours ne saurait s'analyser comme un moyen distinct du troisième moyen du recours dans l'affaire T-288/15 et, dès lors, ne saurait, à lui seul, faire obstacle au constat, en l'espèce, de l'existence d'une situation de litispendance (voir, en ce sens et par analogie, arrêt France/Parlement, point 22 supra, EU:C:1988:431, points 8 à 12).

    Dans ces conditions, il convient de constater que la demande en adaptation déposée dans le cadre du présent recours et le recours dans l'affaire T-288/15 opposent les mêmes parties, sont fondés sur les mêmes moyens et tendent à l'annulation du même acte juridique.

    Dès lors, au regard de la situation de litispendance constatée au point 29 ci-dessus et compte tenu du fait que la demande d'adaptation des conclusions et des moyens du présent recours a été déposée postérieurement au recours dans l'affaire T-288/15, il convient de rejeter ladite demande d'adaptation comme manifestement irrecevable (voir, en ce sens, arrêt Central Bank of Iran/Conseil, point 23 supra, EU:T:2014:777, point 44).

  • EuG, 12.09.2016 - T-269/16
    Par un recours introduit le 29 mai 2015 et enregistré sous la référence T-288/15, M. Ahmed Abdelaziz Ezz et les requérantes ont demandé l'annulation de la décision 2015/486, en tant que cette décision s'appliquait à eux.

    Le 25 mai 2016, M. Ezz et les requérantes ont déposé un mémoire en adaptation de la requête dans l'affaire T-288/15, dans lequel ils ont demandé, en sus des conclusions de la requête, l'annulation de la décision 2016/411 ainsi qu'une « déclaration d'invalidité " de l'article 1 er , paragraphe 1, de la décision 2011/172 et de l'article 2, paragraphe 1, du règlement n° 270/2011, en tant que ces dispositions s'appliquaient à eux.

    En l'espèce, dans la mesure où les requérantes sont également requérantes dans l'affaire T-288/15 et que, dans le cadre de cette affaire, M. Ezz et elles-mêmes ont déposé un mémoire en adaptation tendant à l'annulation de la décision 2016/411, il appartient au Tribunal de vérifier d'office si la recevabilité du présent recours se heurte à l'exception de litispendance (voir, en ce sens, ordonnance du 7 janvier 2015, Cham et Bena Properties/Conseil, T-607/14, non publiée, EU:T:2015:12, point 16 et jurisprudence citée).

    En effet, d'une part, il y a lieu de relever que, comme indiqué au point 6 ci-dessus, M. Ezz et les requérantes ont déposé, le 25 mai 2016, 1eur mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15 et ce n'est que le lendemain, soit le 26 mai 2016, qu'est intervenu le dépôt du présent recours.

    En outre, si les requérantes n'ont pas déposé le présent recours conjointement avec M. Ezz, comme c'est le cas dans l'affaire T-288/15, elles ne l'ont pas déposé conjointement avec une personne différente de M. Ezz, de sorte qu'une éventuelle litispendance est susceptible d'affecter la recevabilité de ce recours (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 novembre 2008, Hotel Cipriani e.a./Commission, T-254/00, T-270/00 et T-277/00, EU:T:2008:537, point 43).

    Ensuite, force est de constater que, ainsi qu'il résulte des points 6 et 8 ci-dessus, les chefs de conclusions de la requête sont identiques à ceux que les requérantes ont présentés, à l'encontre des mêmes actes, dans le mémoire en adaptation déposé dans l'affaire T-288/15.

    Dans ces conditions, il convient de constater que le présent recours et la demande en adaptation dans l'affaire T-288/15 opposent les mêmes parties, sont fondés sur les mêmes moyens et tendent à l'annulation du même acte juridique.

    Cela étant, les requérantes indiquent, dans la requête, qu'elles ont déposé le présent recours par précaution, dans l'hypothèse où le Tribunal jugerait irrecevable soit le recours dans l'affaire T-288/15, soit le mémoire en adaptation, soit les deux.

    Elles demandent, à cet égard, au Tribunal de ne pas poursuivre la procédure dans le cadre du présent recours avant d'avoir statué sur la recevabilité du recours et du mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15, ce qui peut être interprété comme une demande de suspension de la procédure dans la présente affaire, au sens de l'article 69 du règlement de procédure.

    Or ces objectifs de bonne administration de la justice et d'économie de la procédure ne seraient pas atteints si, dans le cas d'espèce où les requérantes ont choisi néanmoins d'introduire un nouveau recours postérieurement au dépôt de leur mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15, il était nécessaire au Tribunal de suspendre la procédure dans le cadre de ce nouveau recours jusqu'à ce qu'il ait statué sur la recevabilité du recours ou du mémoire en adaptation dans l'autre affaire.

  • EuG, 12.09.2016 - T-268/16
    Par un recours introduit le 29 mai 2015 et enregistré sous la référence T-288/15, le requérant ainsi que M mes Salama, Yassin et Al Naggar ont demandé l'annulation de la décision 2015/486, en tant que cette décision s'appliquait à eux.

    Le 25 mai 2016, 1e requérant et M mes Salama, Yassin et Al Naggar ont déposé un mémoire en adaptation de la requête dans l'affaire T-288/15, dans lequel ils ont demandé, en sus des conclusions de la requête, l'annulation de la décision 2016/411 ainsi qu'une « déclaration d'invalidité " de l'article 1 er , paragraphe 1, de la décision 2011/172 et de l'article 2, paragraphe 1, du règlement n° 270/2011, en tant que ces dispositions s'appliquaient à eux.

    En l'espèce, dans la mesure où le requérant est également requérant dans l'affaire T-288/15 et que, dans le cadre de cette affaire, lui-même et M mes Salama, Yassin et Al Naggar ont déposé un mémoire en adaptation tendant à l'annulation de la décision 2016/411, il appartient au Tribunal de vérifier d'office si la recevabilité du présent recours se heurte à l'exception de litispendance (voir, en ce sens, ordonnance du 7 janvier 2015, Cham et Bena Properties/Conseil, T-607/14, non publiée, EU:T:2015:12, point 16 et jurisprudence citée).

    En effet, d'une part, il y a lieu de relever que, comme indiqué au point 6 ci-dessus, le requérant et M mes Salama, Yassin et Al Naggar ont déposé, le 25 mai 2016, 1eur mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15 et ce n'est que le lendemain, soit le 26 mai 2016, qu'est intervenu le dépôt du présent recours.

    En outre, si le requérant n'a pas déposé le présent recours conjointement avec M mes Salama, Yassin et Al Naggar, comme c'est le cas dans l'affaire T-288/15, il l'a déposé seul et non conjointement avec une personne différente des personnes susmentionnées, de sorte qu'une éventuelle litispendance est susceptible d'affecter la recevabilité de ce recours (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 novembre 2008, Hotel Cipriani e.a./Commission, T-254/00, T-270/00 et T-277/00, EU:T:2008:537, point 43).

    Ensuite, force est de constater que, ainsi qu'il résulte des points 6 et 8 ci-dessus, les chefs de conclusions de la requête sont identiques à ceux que le requérant a présentés, à l'encontre des mêmes actes, dans le mémoire en adaptation déposé dans l'affaire T-288/15.

    Dans ces conditions, il convient de constater que le présent recours et la demande en adaptation déposée dans le cadre de l'affaire T-288/15 opposent les mêmes parties, sont fondés sur les mêmes moyens et tendent à l'annulation du même acte juridique.

    Cela étant, le requérant indique, dans la requête, qu'il a déposé le présent recours par précaution, dans l'hypothèse où le Tribunal jugerait irrecevable soit le recours dans l'affaire T-288/15, soit le mémoire en adaptation, soit les deux.

    Il demande, à cet égard, au Tribunal de ne pas poursuivre la procédure dans le cadre du présent recours avant d'avoir statué sur la recevabilité du recours et du mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15, ce qui peut être interprété comme une demande de suspension de la procédure dans la présente affaire, au sens de l'article 69 du règlement de procédure.

    Or ces objectifs de bonne administration de la justice et d'économie de la procédure ne seraient pas atteints si, dans le cas d'espèce où le requérant a choisi néanmoins d'introduire un nouveau recours postérieurement au dépôt de son mémoire en adaptation dans l'affaire T-288/15, il était nécessaire au Tribunal de suspendre la procédure dans le cadre de ce nouveau recours jusqu'à ce qu'il ait statué sur la recevabilité du recours ou du mémoire en adaptation dans l'autre affaire.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

    Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung seiner Benennung auf der streitigen Liste auf dem Beschluss 2019/135 beruhte, war es dieser Beschluss, der Auswirkungen auf seine Lage und beträchtliche negative Auswirkungen auf seine Freiheiten und Rechte hatte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat verfügte über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Beweise vorlagen, um beurteilen zu können, ob die tunesischen Behörden das Recht des Klägers, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten, beachteten und ob diese Beweise geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieses Rechts aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 215).

    Der Zweck dieser Beschlüsse, der darin besteht, den tunesischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, wäre im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 68).

    Das Gericht hat ähnliche Erwägungen angestellt, als es um die Überprüfung der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Schutz der Unschuldsvermutung durch die ägyptischen Behörden im Zusammenhang mit Personen ging, deren Benennung auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) verlängert worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 70, 214 und 215).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass diese Maßnahme zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, unnötig verlängert wird, nur weil das Strafverfahren, auf dem sie beruht, ohne wirkliche Rechtfertigung für unbegrenzte Zeit nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 48, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71).

    Jedoch muss er sich zum einen vor der Verlängerung des Einfrierens von Vermögenswerten zumindest vergewissern, dass er über genügend Informationen zum Stand und zur Entwicklung dieses Verfahrens verfügt, um die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zu beurteilen, und zum anderen muss er eine solche Beurteilung sorgfältig und unparteiisch durchführen, um daraus gegebenenfalls angemessene Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und 79).

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung seiner Benennung auf der streitigen Liste auf dem Beschluss 2019/135 beruhte, war es dieser Beschluss, der Auswirkungen auf seine Lage und beträchtliche negative Auswirkungen auf seine Freiheiten und Rechte hatte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat verfügte über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Beweise vorlagen, um beurteilen zu können, ob die tunesischen Behörden das Recht des Klägers, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten, beachteten und ob diese Beweise geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieses Rechts aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 215).

    Der Zweck dieser Beschlüsse, der darin besteht, den tunesischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, wäre im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694 , Rn. 64, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 68).

    97 Das Gericht hat ähnliche Erwägungen angestellt, als es um die Überprüfung der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Schutz der Unschuldsvermutung durch die ägyptischen Behörden im Zusammenhang mit Personen ging, deren Benennung auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) verlängert worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 70, 214 und 215).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass diese Maßnahme zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, unnötig verlängert wird, nur weil das Strafverfahren, auf dem sie beruht, ohne wirkliche Rechtfertigung für unbegrenzte Zeit nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694 , Rn. 48, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 71).

    Jedoch muss er sich zum einen vor der Verlängerung des Einfrierens von Vermögenswerten zumindest vergewissern, dass er über genügend Informationen zum Stand und zur Entwicklung dieses Verfahrens verfügt, um die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zu beurteilen, und zum anderen muss er eine solche Beurteilung sorgfältig und unparteiisch durchführen, um daraus gegebenenfalls angemessene Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619 , Rn. 71 und 79).

  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Wie sich aus den Art. 21 und 23 EUV ergibt, müssen bei allen Handlungen der Union, auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die Grundrechte gewahrt werden (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

    In Bezug auf das angebliche Fehlen eines substantiierten Eingehens auf bestimmte Argumente des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass die Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar verlangen, dass die Unionsorgane der von einer beschwerenden Maßnahme betroffenen Person Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, sie aber nicht dazu verpflichtet, diesen Standpunkt zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 84, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330).

    So kann der alleinige Umstand, dass der Rat nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen keine stichhaltigen Gründe gegeben seien, und er es auch nicht für notwendig erachtet hat, angesichts der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen Überprüfungen vorzunehmen, nicht bedeuten, dass er solche Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330 und 331).

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht im Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat (T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass der Rat den Klägern zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen diejenigen Umstände mitteilen muss, die er bei der regelmäßigen Überprüfung der betreffenden Maßnahmen herangezogen hat, um die Informationen zu aktualisieren, mit denen er die ursprüngliche Aufnahme ihrer Namen in die Liste der solchen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen gerechtfertigt hatte.

    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich der Kläger ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht im Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat (T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass der Rat den Klägern zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen diejenigen Umstände mitteilen muss, die er bei der regelmäßigen Überprüfung der betreffenden Maßnahmen herangezogen hat, um die Informationen zu aktualisieren, mit denen er die ursprüngliche Aufnahme ihrer Namen in die Liste der solchen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen gerechtfertigt hatte.

    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich der Kläger ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2023 - T-248/22

    Mordashov/ Rat

    Par ailleurs, d'une part, selon la jurisprudence, si le respect des droits de la défense et du droit d'être entendu exige que les institutions de l'Union permettent à la personne visée par un acte faisant grief de faire connaître utilement son point de vue, il ne peut leur imposer d'adhérer à celui-ci (arrêts du 7 juillet 2017, Arbuzov/Conseil, T-221/15, non publié, EU:T:2017:478, point 84, et du 27 septembre 2018, Ezz e.a./Conseil, T-288/15, EU:T:2018:619, point 330).

    Ainsi, le seul fait que le Conseil n'a pas conclu à l'absence de bien-fondé de la prorogation des mesures restrictives, ni même jugé utile de procéder à des vérifications au vu des observations présentées par elles, ne saurait impliquer que de telles observations n'ont pas été prises en compte (voir, en ce sens, arrêt du 27 septembre 2018, Ezz e.a./Conseil, T-288/15, EU:T:2018:619, point 331).

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

  • EuG, 12.10.2022 - T-88/21

    Paesen/ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamter - In einem Drittland verwendeter

  • EuG, 14.07.2021 - T-248/18

    Cabello Rondón/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

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