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   EuG, 02.03.2012 - T-29/10, T-33/10   

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EuG, 02.03.2012 - T-29/10, T-33/10 (https://dejure.org/2012,929)
EuG, Entscheidung vom 02.03.2012 - T-29/10, T-33/10 (https://dejure.org/2012,929)
EuG, Entscheidung vom 02. März 2012 - T-29/10, T-33/10 (https://dejure.org/2012,929)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfe - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Kapitalzuführung, bei der dem Beihilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung oder der Umwandlung der Wertpapiere eingeräumt ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfe - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Kapitalzuführung, bei der dem Beihilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung oder der Umwandlung der Wertpapiere eingeräumt ist - ...

  • EU-Kommission PDF

    Königreich der Niederlande (T-29/10) und ING Groep NV (T-33/10) gegen Europäische Kommission.

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfe - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Kapitalzuführung, bei der dem Beihilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung oder der Umwandlung der Wertpapiere eingeräumt ist - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe [Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats]; Begriff 'staatliche Beihilfe'; Vorteil; Notwendiger und proportionaler Zusammenhang zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Umfang der Maßnahmen, die die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfe [Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats]; Begriff 'staatliche Beihilfe'; Vorteil; Notwendiger und proportionaler Zusammenhang zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Umfang der Maßnahmen, die ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfe [Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats]; Begriff 'staatliche Beihilfe'; Vorteil; Notwendiger und proportionaler Zusammenhang zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Umfang der Maßnahmen, die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen Beihilfen, die ING wegen der Finanzkrise gewährt wurden, teilweise für nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Rechtswidrige Bankenbeihilfen während der Finanzkrise

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 - Niederlande/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 9000 endg. der Kommission vom 18. November 2009, mit der die von den Niederlanden in Form einer Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte im Rahmen des Umstrukturierungsplans zugunsten der ING gewährte Beihilfe ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG - T-33/10 (anhängig)

    ING Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    In den Rechtssachen T-29/10 und T-33/10.

    Klägerin in der Rechtssache T-33/10,.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-33/10, die ING Groep NV (im Folgenden: ING), ist ein Finanzinstitut, das seinen Gesellschaftssitz in Amsterdam (Niederlande) hat und das Privat-, Unternehmens- und institutionellen Kunden in mehr als 40 Ländern Bank-, Anlage-, Lebensversicherungs- und Altersvorsorgedienstleistungen anbietet.

    Mit Klageschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat ING Klage in der Rechtssache T-33/10 erhoben.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. März 2010 sind die Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Am 23. April 2010 hat DNB beantragt, in der Rechtssache T-33/10 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von ING zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-33/10 beantragt ING, unterstützt durch DNB,.

    In der Rechtssache T-33/10 macht ING ebenfalls drei Klagegründe geltend, wobei jeder dieser Klagegründe jeweils einem ihrer drei Nichtigkeitsanträge entspricht (siehe oben, Randnr. 66).

    Angesichts dieser Schlussfolgerung und im Interesse der Verfahrensökonomie besteht für das Gericht kein Anlass, die Argumente zu prüfen, die ING und die Kommission in Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund, die in der Rechtssache T-33/10 geltend gemacht worden sind, vorgebracht haben und die ein späteres Stadium der Prüfung betreffen und voraussetzen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, auf die sich Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bezieht, zutreffend bewertet wurde, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.

    Die Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnr. 111).

    10 und 11, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 114).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 114).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-7831, Randnrn.

    Hinsichtlich der dritten Bedingung gelten nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Kommission/Deutsche Post, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Um einen solchen "Vorteil" im Fall einer Kapitalzuführung festzustellen, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie eine staatliche Behörde unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust Marine", C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, und vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 38).
  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Zwar kann allein der verfügende Teil einer Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen, jedoch können die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen oder wenn diese Begründung geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T-81/07 bis T-83/07, Slg. 2009, II-2411, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Um einen solchen "Vorteil" im Fall einer Kapitalzuführung festzustellen, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie eine staatliche Behörde unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust Marine", C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, und vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 38).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    13 und 14; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73; vgl. auch Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [ABl.
  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    2007, C 303, S. 1] und, in Bezug auf staatliche Beihilfen, Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 58).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 02.03.2012 - T-29/10
    Insbesondere hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der ihr vorliegenden Gesichtspunkte vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 62).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/608/EG der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande - Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 274, S. 139, im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat.

    Mit Klageschriften, die am 28. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich der Niederlande und ING ihre Klagen in den Rechtssachen T-29/10 und T-33/10.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. März 2010 wurden die Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die verbundenen Sachen an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den zweiten und den dritten Klagegrund von ING in der Rechtssache T-33/10 entscheidet, und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten;.

    Die Kommission macht geltend, dass die vom Königreich der Niederlande und von ING beim Gericht eingereichten Klageschriften in den Rechtssachen T-29/10 bzw. T-33/10 keinen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 der streitigen Entscheidung und deren Anhang enthielten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ING mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-33/10 die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt hatte, soweit darin die Auffassung vertreten worden sei, dass die "Änderung der CT1-Transaktion eine (zusätzliche) Beihilfe" darstelle.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Zweitens habe das Gericht zu Unrecht seine Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235), und vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10), unberücksichtigt gelassen, aus denen hervorgehe, dass bei der Beurteilung einer Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zum Zweck der Feststellung einer Beihilfe und gegebenenfalls ihrer Intensität, zuvor gewährte Beihilfen zu berücksichtigen seien.

    Viertens ist GRAWE aus den gleichen wie den vom Land Burgenland und der Republik Österreich vorgebrachten Gründen der Meinung, dass das Urteil Niederlande und ING Groep/Kommission das Gericht verpflichtet habe, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Ausfallhaftung bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Verkäufers anzuerkennen.

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).

    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 103).

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Drittens ist die FIH-Gruppe der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), nicht einschlägig sei, da der Gerichtshof selbst in Rn. 62 dieses Urteils darauf hinweise, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sich erheblich von denen in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission (T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98), bestätigt durch das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen sei.
  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-224/12

    Kommission / Niederlande u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe zugunsten

    In der Rechtssache T-29/10 beantragten die Niederlande, "Art. 2 Abs. 1 der [streitigen] Entscheidung für nichtig zu erklären, der u. a. auf die im 98. Erwägungsgrund dieser Entscheidung dargelegte Feststellung gestützt ist, dass die Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung des von den Niederlanden zugeführten Kapitals eine zusätzliche Beihilfe für ING darstelle, die sich auf etwa 2 Mrd.

    In der Rechtssache T-33/10 beantragte ING, unterstützt durch De Nederlandsche Bank NV (im Folgenden: DNB), die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, insbesondere "soweit die Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung des zugeführten Kapitals als zusätzliche Beihilfe in Höhe von 2 Mrd.

    2 - Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).
  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Als Zweites ist zu beachten, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, weshalb er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, EU:C:1997:241, Rn. 21, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 146).
  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

    Dans ces conditions, la Commission aurait également violé le principe de proportionnalité, une solution qui aurait d'ailleurs été préconisée par le Tribunal dans l'arrêt du 2 mars 2012, Pays-Bas/Commission (T-29/10 et T-33/10, EU:T:2012:98, points 149 à 153).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 15.02.2017 - T-198/16

    Fondo interbancario di tutela dei depositi / Kommission

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