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   EuG, 24.04.2018 - T-297/17   

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EuG, 24.04.2018 - T-297/17 (https://dejure.org/2018,9787)
EuG, Entscheidung vom 24.04.2018 - T-297/17 (https://dejure.org/2018,9787)
EuG, Entscheidung vom 24. April 2018 - T-297/17 (https://dejure.org/2018,9787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Durchschnittsverbraucher gewöhnlich nicht anhand von Werbeslogans auf die Herkunft der Waren schließen (Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 78), während das Aufmerksamkeitsniveau der Fachkreise gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 27).

    Die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, stellt somit eines der Merkmale dar, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, und ist nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung der Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2015, 1NVESTING FOR A NEW WORLD, T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 38).

  • EuG, 02.12.2015 - T-528/14

    Information Resources / HABM (Growth Delivered)

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der zwangsläufigen Banalität der angemeldeten Marke und des engen, sogar unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Begriff "Schleifmittel" und den erfassten Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen WE KNOW ABRASIVES ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand sofort als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf eine erhöhte Qualität und Nützlichkeit der betreffenden Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2015, 1nformation Resources/HABM [Growth Delivered], T-528/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:920, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Rede stehende Kombination weist nämlich in grammatischer oder syntaktischer Hinsicht keinen erkennbaren Unterschied zur Konstruktion eines Satzes auf, der ausschließlich als Hinweis darauf verstanden wird, dass die Klägerin über besondere Kenntnisse im Bereich der Schleifmittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2015, Growth Delivered, T-528/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:920, Rn. 44, und vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 39).

  • EuG, 17.03.2016 - T-78/15

    Mudhook Marketing / HABM (IPVanish)

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Die in Rede stehende Kombination weist nämlich in grammatischer oder syntaktischer Hinsicht keinen erkennbaren Unterschied zur Konstruktion eines Satzes auf, der ausschließlich als Hinweis darauf verstanden wird, dass die Klägerin über besondere Kenntnisse im Bereich der Schleifmittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2015, Growth Delivered, T-528/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:920, Rn. 44, und vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 39).

    Dazu ist festzustellen, dass das Weglassen einer Präposition, die nach den syntaktischen Regeln des Englischen in dem in Rede stehenden Zeichen das Verb mit dem Objekt verbinden müsste, die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran hindert, seine Bedeutung zu erfassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. März 2016, 1PVanish, T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 40).

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, 1NSULATE FOR LIFE, T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Folglich ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Beschwerdekammer infolge der bei ihr anhängigen Beschwerde dazu aufgerufen ist, erneut eine vollständige Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM - Marker Völkl [VÖLKL], T-504/09, EU:T:2011:739, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 steht nämlich "[d]ie Beschwerde ... denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind"; hieraus ergibt sich, dass ein Beteiligter, dessen Anträgen in einer Entscheidung der unteren Instanz des EUIPO stattgegeben wurde, zur Erhebung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt ist (Urteil vom 14. Dezember 2011, VÖLKL, T-504/09, EU:T:2011:739, Rn. 55).

  • EuG, 16.12.2015 - T-381/13

    Perfetti Van Melle / HABM (DAISY)

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Betrifft jedoch die Beschwerde vor der Beschwerdekammer nur einen Teil der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, berechtigt sie diese Beschwerde nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zu einer neuen Prüfung der Anmeldung, da sie mit der Anmeldung, was die übrigen Waren und Dienstleistungen betrifft, nicht befasst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2015, Perfetti Van Melle/HABM [DAISY und MARGARITAS], T-381/13 und T-382/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:983, Rn. 33).

    Die Klägerin hat nämlich bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers nur erhoben, soweit diese den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme einiger Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen hatte (Urteil vom 16. Dezember 2015, DAISY und MARGARITAS, T-381/13 und T-382/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:983, Rn. 33).

  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke nicht werbend, anpreisend oder lobend sei und über ihre linguistische Struktur hinaus insoweit einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstelle, als sie einen Interpretationsaufwand erfordere, da die werbende Aussage nicht offenkundig sei, ist festzustellen, dass die Kombination der verschiedenen Wortelemente der angemeldeten Marke anpreisend ist und die besonderen Eigenschaften aufgrund der Kenntnisse im Bereich der Schleifmittel herausstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 24.04.2018 - T-297/17
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).
  • EuG, 21.11.2013 - T-313/11

    Heede / HABM (Matrix-Energetics) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 25.03.2014 - T-291/12

    Deutsche Bank / HABM (Passion to Perform)

  • EuG, 08.10.2015 - T-336/14

    Nestlé / HABM (NOURISHING PERSONAL HEALTH)

  • EuG, 25.05.2016 - T-422/15

    U-R LAB / EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

  • EuG, 30.11.2017 - T-50/17

    Mackevision Medien Design / EUIPO (TO CREATE REALITY) - Unionsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 13.05.2020 - T-156/19

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht wurden, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, VSM/EUIPO [WE KNOW ABRASIVES], T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens ist zu berücksichtigen, dass Durchschnittsverbraucher aus Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen, während der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise bei reinen Werbebotschaften, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, zwar eines der Merkmale dar, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, doch ist sie nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung von Unterscheidungskraft (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.06.2019 - T-272/18

    EBM Technologies/ EUIPO (MobiPACS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, VSM/EUIPO [WE KNOW ABRASIVES], T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.11.2018 - T-756/17

    CMS Hasche Sigle/ EUIPO (WORLD LAW GROUP)

    En revanche, une telle marque doit se voir reconnaître un caractère distinctif si, au-delà de sa fonction promotionnelle, elle peut être perçue d'emblée par le public pertinent comme une indication d'origine commerciale des produits et des services visés [voir arrêts du 6 juin 2013, Delphi Technologies/OHMI (INNOVATION FOR THE REAL WORLD), T-515/11, non publié, EU:T:2013:300, point 36 et jurisprudence citée, et du 24 avril 2018, VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES), T-297/17, non publié, EU:T:2018:217, point 34 et jurisprudence citée].
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