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   EuG, 19.04.2013 - T-99/09, T-308/09   

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EuG, 19.04.2013 - T-99/09, T-308/09 (https://dejure.org/2013,7246)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2013 - T-99/09, T-308/09 (https://dejure.org/2013,7246)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2013 - T-99/09, T-308/09 (https://dejure.org/2013,7246)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EFRE - Regionales operationelles Programm (ROP) 2000-2006 für die Region Kampanien - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Art. 32 Abs. 3 Buchst. f - Entscheidung, Zwischenzahlungen für die Maßnahme des ROP zur Abfallbewirtschaftung und -beseitigung nicht zu leisten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    EFRE - Regionales operationelles Programm (ROP) 2000-2006 für die Region Kampanien - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Art. 32 Abs. 3 Buchst. f - Entscheidung, Zwischenzahlungen für die Maßnahme des ROP zur Abfallbewirtschaftung und -beseitigung nicht zu leisten - ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Zwischenzahlungen der Kommission im Hinblick auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren; Begründetheit einer Nichtigkeitsklage der Italienischen Republik gegen die Europäische Kommission bei Nachweis eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit von Zwischenzahlungen der Kommission im Hinblick auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren; unbegründete Nichtigkeitsklage der Italienischen Republik gegen die Europäische Kommission bei Nachweis eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des EFRE für die Abfallbewirtschaftung und beseitigung in Kampanien zu versagen, weil Italien nicht alle in dieser Region für die Abfallbeseitigung ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse des EFRE für die Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in Kampanien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 4. März 2009 - Italien/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 2., 6. und 22. Februar 2009 (Nrn. 00841, 001059 und 012480) enthaltenen Entscheidungen, die Zwischenzahlungen für die Erstattung der Kosten nicht vorzunehmen, die die italienischen Behörden im Rahmen der Maßnahme betreffend die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG - T-308/09 (anhängig)

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    In den verbundenen Rechtssachen T-99/09 und T-308/09.

    Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik gegen die im Schreiben vom 20. Mai 2009 enthaltene Entscheidung die unter dem Aktenzeichen T-308/09 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-99/09 beantragt, in der die meisten der geltend gemachten Klagegründe den in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten entsprächen.

    Die Kommission hat hilfsweise beantragt, die Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Italienische Republik, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Kommission,.

    In dieser Sitzung hat der Präsident nach Anhörung der Parteien die Verbindung der Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 zu gemeinsamer Entscheidung beschlossen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Zusammenfassung der in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegründe.

    Mit ihrem ersten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32. Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1260/1999.

    Mit ihrem zweiten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und eine Verfälschung von Tatsachen.

    Mit ihrem dritten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem vierten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 sowie gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999, einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem fünften, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Begründungsmangel gemäß Art. 253 EG.

    Mit ihrem sechsten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik, die Kommission habe gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 verstoßen.

    Mit ihrem siebten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 230 EG.

    Zum sechsten und zum siebten Klagegrund, die in der Rechtssache T-308/09 geltend gemacht werden und mit denen ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 bzw. ein Verstoß gegen Art. 230 EG gerügt wird.

    Zum sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 gerügt wird, genügt der Hinweis, dass dieser Klagegrund auf einer unzutreffenden Auslegung des in der Rechtssache T-308/09 angefochtenen Schreibens vom 20. Mai 2009 beruht, in dem dieselben Unzulässigkeitsgründe angeführt werden wie in den Schreiben vom 31. März und vom 22. Dezember 2008.

    Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission die Italienische Republik lediglich darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-99/09, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit derselben Unzulässigkeitsgründe sei, zwangsläufig geeignet sei, den Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren, und dass die Kommission die in Rede stehenden Anträge auf Zwischenzahlungen bis zur endgültigen Entscheidung des Unionsrichters über diese Frage weiterhin als unzulässig ansehen werde.

    Ebenso genügt zum siebten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 230 EG geltend gemacht wird, die Feststellung, dass sich die Kommission nicht auf Art. 230 EG berufen hat, um einen weiteren Unzulässigkeitsgrund gemäß den Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 geltend zu machen oder die Italienische Republik davon abzuhalten, eine Klage zu erheben, sondern einzig und allein, um der Existenz des konnexen Verfahrens T-99/09 und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sein Ausgang den Ausgang der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren vermochte.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen C-297/08 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde, erhob die Kommission eine Klage gemäß Art. 226 EG auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12 verstoßen habe, dass sie für die Region Kampanien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt würden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Umwelt zu schädigen, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet habe.

    Mit Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien (C-297/08, Slg. 2010, I-1749), gab der Gerichtshof dieser Klage statt und stellte die Vertragsverletzung der Italienischen Republik wie von der Kommission beantragt fest.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Italienische Republik geltend, Gegenstand des unter dem Aktenzeichen C-297/08 in das Register eingetragenen Verfahrens sei im Wesentlichen eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit dem Abfallbeseitigungsnetz gewesen.

    Erstens ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Kommission den italienischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195 am 29. Juni 2007 ein Mahnschreiben und am 1. Februar 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandte, in denen sie ihnen vorwarf, dadurch gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12 verstoßen zu haben, dass sie für die Region Kampanien nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Umwelt zu schädigen, und insbesondere dadurch, dass sie kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hätten, woraufhin sie am 4. Juli 2008 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhob (siehe oben, Randnrn. 8 bis 11, und Urteil Kommission/Italien, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.

    Zweitens geht zu dem gerügten Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195 war, sowohl aus dem Urteil Kommission/Italien (oben in Randnr. 12 angeführt, insbesondere Randnrn. 35, 36, 41, 76, 100 und 113 sowie Nr. 1 des Tenors) als auch aus der Klageschrift der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren (Randnr. 58 vierter und fünfter Gedankenstrich und Randnrn. 82, 84, 86, 87 und 102) klar hervor, dass dieses Verfahren das gesamte System der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in der Region Kampanien betraf, einschließlich zum einen des Wiedereinsatzes oder der Verwertung und zum anderen der mangelnden Effizienz der getrennten Sammlung, die nach dem Vorbringen der Italienischen Republik nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sein soll (siehe oben, Randnrn. 36 und 37).

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    Zur Prüfung der Begründetheit der von der Italienischen Republik im Rahmen der Klagegründe eins bis vier geltend gemachten Rügen ist Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f zweite Alternative der Verordnung Nr. 1260/1999 im Einklang mit einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Methode anhand seines Wortlauts, systematisch, teleologisch und historisch auszulegen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2003 - T-137/01

    Stadtsportverband Neuss / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    Da eine Entscheidung der Kommission, die im Rahmen der Durchführung des EFRE erlassen worden ist und die vorläufige Unzulässigkeit von Anträgen auf Zwischenzahlungen betrifft, sowohl für den beantragenden Mitgliedstaat als auch für die Endbegünstigten solcher Zahlungen negative finanzielle Folgen hat, müssen aus der Begründung dieser Entscheidung die Gründe, die die Feststellung der Unzulässigkeit rechtfertigen, klar hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Griechenland/Kommission, T-81/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. September 2003, Stadtsportverband Neuss/Kommission, T-137/01, Slg. 2003, II-3103, Randnrn. 52 bis 54).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    72 bis 83, und vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnrn.
  • EuG, 13.07.2011 - T-81/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    Da eine Entscheidung der Kommission, die im Rahmen der Durchführung des EFRE erlassen worden ist und die vorläufige Unzulässigkeit von Anträgen auf Zwischenzahlungen betrifft, sowohl für den beantragenden Mitgliedstaat als auch für die Endbegünstigten solcher Zahlungen negative finanzielle Folgen hat, müssen aus der Begründung dieser Entscheidung die Gründe, die die Feststellung der Unzulässigkeit rechtfertigen, klar hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Griechenland/Kommission, T-81/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. September 2003, Stadtsportverband Neuss/Kommission, T-137/01, Slg. 2003, II-3103, Randnrn. 52 bis 54).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik in der mündlichen Verhandlung kann insoweit allein die Art und Weise, in der die Kommission diese tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Rahmen ihrer Klagebeantwortung dargestellt hat, keine Ausnahme von der genannten Bestimmung rechtfertigen, so dass dieser neue Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 29).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-99/09
    In der Begründung brauchen aber nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 77).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-385/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen, mit denen die Kommission Italien

    Par son pourvoi, la République italienne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne Italie/Commission (T-99/09 et T-308/09, EU:T:2013:200, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté les recours en annulation introduits contre des décisions contenues dans les lettres de la Commission européenne du 22 décembre 2008, des 2 et 6 février 2009 (affaire T-99/09) et du 20 mai 2009 (affaire T-308/99) (ci-après, ensemble, les «actes litigieux") déclarant irrecevables, en vertu de l'article 32, paragraphe 3, premier alinéa, sous f), du règlement (CE) n° 1260/1999 du Conseil, du 21 juin 1999, portant dispositions générales sur les Fonds structurels (JO L 161, p. 1), les demandes de paiements intermédiaires des autorités italiennes visant au remboursement des dépenses effectuées, après le 29 juin 2007, au titre de la mesure 1.7 du programme opérationnel «Campanie" (ci-après, respectivement, la «mesure 1.7" et le «PO Campanie").

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 4 mars 2009, 1a République italienne a introduit un recours, enregistré sous le numéro T-99/09, contre les décisions contenues dans les lettres du 22 décembre 2008 ainsi que des 2 et 6 février 2009.

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 30 juin 2009, 1a République italienne a introduit un recours, enregistré sous le numéro T-308/09, contre la décision contenue dans la lettre du 20 mai 2009.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, 1talien/Kommission (C-385/13 P, EU:C:2014:2350, Rn. 116), und in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts Urteile vom 18. Dezember 2003, 01ivieri/Kommission und EMEA (T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 55), vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T-65/04, EU:T:2007:189, Rn. 49), vom 19. April 2013, 1talien/Kommission (T-99/09 und T-308/09, EU:T:2013:200, Rn. 69 bis 72), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 91), und vom 11. Juni 2015, Laboratoires CTRS/Kommission (T-452/14, EU:T:2015:373, Rn. 60).
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Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 19.04.2013 - T-99/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des

    In den verbundenen Rechtssachen T-99/09 und T-308/09.

    Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik gegen die im Schreiben vom 20. Mai 2009 enthaltene Entscheidung die unter dem Aktenzeichen T-308/09 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-99/09 beantragt, in der die meisten der geltend gemachten Klagegründe den in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten entsprächen.

    Die Kommission hat hilfsweise beantragt, die Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Italienische Republik, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Kommission,.

    In dieser Sitzung hat der Präsident nach Anhörung der Parteien die Verbindung der Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 zu gemeinsamer Entscheidung beschlossen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Zusammenfassung der in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegründe.

    Mit ihrem ersten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32. Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1260/1999.

    Mit ihrem zweiten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und eine Verfälschung von Tatsachen.

    Mit ihrem dritten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem vierten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 sowie gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999, einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem fünften, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Begründungsmangel gemäß Art. 253 EG.

    Mit ihrem sechsten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik, die Kommission habe gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 verstoßen.

    Mit ihrem siebten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 230 EG.

    Zum sechsten und zum siebten Klagegrund, die in der Rechtssache T-308/09 geltend gemacht werden und mit denen ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 bzw. ein Verstoß gegen Art. 230 EG gerügt wird.

    Zum sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 gerügt wird, genügt der Hinweis, dass dieser Klagegrund auf einer unzutreffenden Auslegung des in der Rechtssache T-308/09 angefochtenen Schreibens vom 20. Mai 2009 beruht, in dem dieselben Unzulässigkeitsgründe angeführt werden wie in den Schreiben vom 31. März und vom 22. Dezember 2008.

    Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission die Italienische Republik lediglich darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-99/09, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit derselben Unzulässigkeitsgründe sei, zwangsläufig geeignet sei, den Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren, und dass die Kommission die in Rede stehenden Anträge auf Zwischenzahlungen bis zur endgültigen Entscheidung des Unionsrichters über diese Frage weiterhin als unzulässig ansehen werde.

    Ebenso genügt zum siebten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 230 EG geltend gemacht wird, die Feststellung, dass sich die Kommission nicht auf Art. 230 EG berufen hat, um einen weiteren Unzulässigkeitsgrund gemäß den Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 geltend zu machen oder die Italienische Republik davon abzuhalten, eine Klage zu erheben, sondern einzig und allein, um der Existenz des konnexen Verfahrens T-99/09 und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sein Ausgang den Ausgang der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren vermochte.

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