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Rechtsprechung
   EuG, 14.05.1998 - T-308/94   

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EuG, 14.05.1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cascades / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren

  • EU-Kommission

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Würdigung der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Maßnahmen zur Mengenkontrolle und zum Einfrieren von Marktanteilen auf dem erreichten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Ferner müsse die Kommission, wenn sie die Schwere der Zuwiderhandlung prüfe und daraufhin das allgemeine Bußgeldniveau festlege, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Die Kommission weist darauf hin, daß sie zur Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus berechtigt sei (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission), so daß ein Vergleich mit dem allgemeinen Bußgeldniveau in den Polypropylen- und PVC-Entscheidungen unerheblich sei.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und daß es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr. 385).

    Diesem Umstand sei vielmehr bei der Entrichtung der Geldbuße Rechnung zu tragen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

    Schließlich genügt zum vierten mildernden Umstand - der angeblichen Unfähigkeit der Klägerin, die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen - die Feststellung, daß es Sache der Kommission ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darüber zu entscheiden, ob ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung angebracht ist (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Busseni / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Funktion der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn.

    Es sei daher nicht notwendig gewesen, ihn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesondert aufzuführen (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 50).

    Nur unter dieser Voraussetzung konnte die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (vgl. u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42).

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Fiskeby Board / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

    Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Was viertens die Institutionalisierung des Kartells angeht, so darf die Kommission berücksichtigen, dass ein Kartell als System regelmäßiger institutionalisierter Sitzungen ausgestaltet war (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn.

    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Zum Argument der BAWAG und der PSK, dass die Schriftstücke, in denen die Banken selbst die konkrete Anwendung ihrer Vereinbarungen bewerteten, nicht beweiskräftig seien, weil sie nur subjektive Einschätzungen der Bankmitarbeiter enthielten, ist festzustellen, dass die Verlässlichkeit von Dokumenten, in denen die Mitglieder eines Kartells eine Meinung hinsichtlich des "Erfolgs" des Kartells äußern, von Fall zu Fall zu beurteilen ist (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 186, und oben in Randnr. 285 angeführtes Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 746 und 747).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 78).

    Nach diesem Grundsatz darf die Kommission dem Erwerber einer Gesellschaft die Verantwortung für deren Verhalten vor ihrem Erwerb nicht auferlegen, weil das Unternehmen selbst sie tragen muss, sofern es noch existiert (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 330 angeführte Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000, Randnr. 72, und das oben in Randnr. 286 angeführte Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 77 bis 80).

  • EuG, 28.02.2002 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

    Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.

    Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 83, und T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, 1998, Slg. II-925) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und E. Gippini Fournier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Cascades SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes einRechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) hat der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Es obliege jedoch der Kommission, diesen Beweis zu erbringen, wenn sie beschlossen habe, die betreffenden Auswirkungen bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn.

    162 Was drittens das oben in Randnummer 141 zitierte Urteil Cascades/Kommission anbelangt, so hat das Gericht darin zwar geprüft, ob die in Frage stehende Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den relevanten Markt hatte.

    177 Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 173, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 39).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Eine juristische Person könne nämlich für Zuwiderhandlungen einer Gesellschaft, deren Kontrolle sie übernommen habe, verantwortlich gemacht werden, auch wenn diese Zuwiderhandlungen vor Erlangung der Kontrolle stattgefunden hätten (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925).

    Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Solche Ankündigungen hätten zwangsläufig Auswirkungen auf den Markt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 177).

    Gegebenenfalls ist "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" Rechnung zu tragen, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (oben in Randnr. 212 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, und oben in Randnr. 222 angeführtes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen führen können, einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muss, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 39).

    Die Klägerinnen machen abschließend geltend, die Kommission sei verpflichtet, den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen zu beachten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

    190 Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, sowie oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 225).

    So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 190 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).

    350 Soweit ADM dartun will, dass die Kommission Roquette eine zu große Herabsetzung gewährte, ist jedenfalls daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wonach sich niemand zu seinem Vorteil gegen eine mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang stehende Handlung auf eine zugunsten anderer begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. oben in Randnr. 190 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 259, und oben in Randnr. 63 zitiertes Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 160).

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.03.1999 - T-138/94

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    CEPI Cartonboard / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94
  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.02.2002 - T-308/94   

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https://dejure.org/2002,11218
EuG, 28.02.2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cascades / Kommission

  • EU-Kommission

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Gleichbehandlung - Rechtskraft.

  • Wolters Kluwer

    Geldbußen gegen Kartonhersteller und Kartonlieferanten aus der Gemeinschaft ; Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen Gemeinschaftsrecht; Regelmäßige geheime und institutionalisierte Treffen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

    Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.

    Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Darüber hinaus müssen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Geldbußen von Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, nach der gleichen Methode ermittelt werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, von dieser Methode abzuweichen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-280/98 P,Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
  • EuGH, 28.11.1996 - C-277/95

    Lenz / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.
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Rechtsprechung
   EuG, 17.02.1995 - T-308/94 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2967
EuG, 17.02.1995 - T-308/94 R (https://dejure.org/1995,2967)
EuG, Entscheidung vom 17.02.1995 - T-308/94 R (https://dejure.org/1995,2967)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - T-308/94 R (https://dejure.org/1995,2967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zahlung der Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 214

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung des Vollzugs ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Kommission, Slg. 1994, I-867, Randnr. 14).
  • EuG, 25.08.1994 - T-156/94

    Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    22 Zur Stichhaltigkeit der Argumentation der Antragstellerin trägt die Kommission zunächst vor, der Begriff der "aussergewöhnlichen Umstände" im Sinne der in Betracht kommenden Rechtsprechung (insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano, Slg. 1983, 725, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715) sei eng auszulegen.
  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    43 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (zuletzt Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, und T-301/94 R, Laakmann/Kommission, Slg. 1994, II-0000).
  • EuGH, 15.03.1983 - 234/82

    Ferriere di Roè Volciano / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    22 Zur Stichhaltigkeit der Argumentation der Antragstellerin trägt die Kommission zunächst vor, der Begriff der "aussergewöhnlichen Umstände" im Sinne der in Betracht kommenden Rechtsprechung (insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano, Slg. 1983, 725, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715) sei eng auszulegen.
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    Soweit der Antrag der Antragstellerin darauf abziele, sei er insoweit zurückzuweisen, weil er mangels Dringlichkeit zwangsläufig unbegründet sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549).
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    43 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (zuletzt Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, und T-301/94 R, Laakmann/Kommission, Slg. 1994, II-0000).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 17.02.1995 - T-308/94
    15 Zur Begründung der Rüge des Verstosses gegen Artikel 85 und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften führt die Antragstellerin zunächst aus, die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise, die die Kommission festgestellt habe, seien ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803) nicht zuzurechnen, weil sie eine unmittelbare und ausschließliche Folge des unüberwindbaren Zwangs gewesen seien, den die Anführer der beanstandeten Verhaltensweisen auf sie ausgeuebt hätten.
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