Rechtsprechung
   EuG, 06.05.2003 - T-321/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20166
EuG, 06.05.2003 - T-321/02 (https://dejure.org/2003,20166)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2003 - T-321/02 (https://dejure.org/2003,20166)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - T-321/02 (https://dejure.org/2003,20166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,20166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vannieuwenhuyze-Morin / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Paul Vannieuwenhuyze-Morin gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament.

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/58/EG - Natürliche oder juristische Personen - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Paul Vannieuwenhuyze-Morin gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Paul Vannieuwenhuyze-Morin gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Oktober 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vannieuwenhuyze-Morin / Parlament und Rat

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn diese Handlung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 24).

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Nach alledem beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) und macht geltend, dass eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betreffe, individuell betroffen anzusehen sei, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtige, indem sie ihre Rechte einschränke oder ihr Pflichten auferlege.

    Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen (vgl. Randnrn. 17 und 18), dass er unter Berücksichtigung des angeblichen Fehlens jeder Rechtsschutzmöglichkeit vor den nationalen Gerichten und zur Gewährleistung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz als durch die angefochtenen Bestimmungen der streitigen Richtlinie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG gemäß seiner Auslegung durch das Urteil Jégo-Quéré/Kommission individuell betroffen anzusehen sei, soweit diese Bestimmungen seine Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigten, indem sie seine Rechte einschränkten oder ihm Pflichten auferlegten.

  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 23, und Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 28).
  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Klage hat der Gerichtshof erst vor kurzem in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36) noch einmal hingewiesen, und zwar in einer Formulierung, die identisch mit der eben in Randnummer 26 verwendeten Formulierung ist.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn diese Handlung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Darüber hinaus kann auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell und unmittelbar betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Darüber hinaus kann auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell und unmittelbar betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuG, 06.05.2003 - T-321/02
    Gemäß Artikel 230 EG stehe natürlichen oder juristischen Personen kein Recht zu, eine Richtlinie beim Gemeinschaftsgericht anzufechten (Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 führten, Slg. 2002, I-11453, Nrn. 49 und 50).
  • EuG, 29.06.2006 - T-311/03

    Nürburgring / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    36 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    37 Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den Artikel 230 Absatz 4 EG für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 21).

    13 und 14, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36; oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 24).

    60 Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen kann, von ihr im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (oben in Randnr. 45 zitiertes Urteil Plaumann/Kommission, 238, oben in Randnr. 43 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 26).

  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    34 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 23, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 28, und Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 21).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auch genügt die bloße Tatsache, dass die streitigen Bestimmungen zu einem Rechtsakt allgemeiner Geltung gehören, der eine wirkliche Richtlinie und nicht nur eine als Richtlinie ergangene Entscheidung im Sinne von Art. 249 Abs. 4 EG darstellt, für sich allein nicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass diese Bestimmungen einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 30, und vom 6. Mai 2003, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, T-321/02, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).
  • EuG, 25.04.2006 - T-310/03

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    40 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).
  • EuG, 28.11.2005 - T-94/04

    EEB u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit -

    34 Insoweit stellt das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission fest, dass die Tatsache, dass Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich behandelt, nicht genügt, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (vgl. Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997 und die zitierte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 25.06.2020 - 10 ZB 20.1101

    Polizeiliche Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung

    Dass gerade Art. 5 RL 2002/58/EG einen vorbeugenden Rechtsschutz jenseits der Fälle einer Unzumutbarkeit nur repressiven Rechtschutzes zwingend erforderlich machen würde, ist angesichts dessen nicht anzunehmen, zumal der Europäische Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass die Richtlinie 2002/58/EG die Nutzer von Telekommunikationsdiensten nicht individuell und unmittelbar betrifft und die Nichtigkeitsklage eines Nutzers gegen eine Vorschrift der Richtlinie daher wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat (EuG, B.v. 6.5.2003 - Vannieuwenhuyze-Morin, T-321/02 - Slg. 2004, II-1997).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht