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   EuG, 02.12.1994 - T-322/94 R   

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EuG, 02.12.1994 - T-322/94 R (https://dejure.org/1994,5467)
EuG, Entscheidung vom 02.12.1994 - T-322/94 R (https://dejure.org/1994,5467)
EuG, Entscheidung vom 02. Dezember 1994 - T-322/94 R (https://dejure.org/1994,5467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186; ; EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Union Carbide / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 zur Feststellung der Vereinbarkeit des "Joint-venture"-Vorhabens zwischen Shell Petroleum und Montedison mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.269 - Shell/Montecatini) - Techniken und Polypropylenharz

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.12.1994 - T-322/94
    Die Rolle des Gerichts besteht in der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle über das entsprechende Vorgehen der Kommission und nicht darin, an die Stelle der Kommission bei der Ausübung der ihr durch die genannten Bestimmungen eingeräumten Befugnisse zu treten (siehe Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119).
  • EuG, 10.05.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Auszug aus EuG, 02.12.1994 - T-322/94
    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994, Société commerciale des potasses et de l' azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Rechtssache T-88/94 R, Slg. 1994, II-263).
  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 02.12.1994 - T-322/94
    Dieses Verhalten kann aber nicht als zwangsläufige Folge des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung angesehen werden; der dadurch für die Antragstellerin möglicherweise entstehende Schaden beruht auf einer blossen Annahme und auf gewagten Vorhersagen über künftige ungewisse Ereignisse (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-0000).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    Auszug aus EuG, 02.12.1994 - T-322/94
    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Erlaß dieser Verordnung in erster Linie dazu diente, die Wirksamkeit der Kontrolle und die Rechtssicherheit für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu gewährleisten (siehe Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Diese beiden Ziele stellen das Hauptziel der Verordnung Nr. 4064/89 dar (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 109; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 48).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Nach der Rechtsprechung kann zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4, des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 1997 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 23. April 2001 in der Rechtssache T-77/00, Esat Telecommunications/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84), oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 21. März 1994 in der Rechtssache T-24/93, Compagnie maritime belge transports und Compagnie maritime belge/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-215/95, Telecom Italia/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), und anderen Aktenstücken oder Angaben unterschieden werden, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1996 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Esat Telecommunications/Kommission, Randnrn. 27, 45, 50, 80 und 87).

    59 Es ist, viertens, der Fall bei Angaben, die nicht hinreichend spezifisch oder genau sind, um geheim oder vertraulich zu sein (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 10. Februar 1995 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSMSE/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Gencor/Kommission, oben in Randnr. 39, Randnr. 40).

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    97 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere der siebenten und der siebzehnten Begründungserwägung, ergibt und vom Gericht bereits mehrfach festgestellt worden ist, dient diese Verordnung in erster Linie dazu, die Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen und die Rechtssicherheit für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 109).
  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Wie sich aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt, haben Dritte, die mit den am Zusammenschluß Beteiligten in Wettbewerb stehen, auf entsprechenden Antrag ein Recht auf Anhörung durch die Kommission, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, in Einklang zu bringen ist (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 unmittelbar betroffen wären (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in derRechtssache T-96/92 R, CCE des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 39, vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Commission, Slg. 1994, II- 263, Randnr. 44, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence et SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 51), zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags.
  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    77 Die von der Antragstellerin befürchtete Abwanderung von Kunden stellt zudem einen rein hypothetischen Schaden dar, da er den Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse voraussetzt, und zwar eine öffentliche Ausnutzung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ in verunglimpfender Weise (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Er sei daher nicht aktuell, sondern hypothetisch (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31).
  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Die von ihr geltend gemachte Gefahr ist nämlich rein hypothetisch, da sie aus dem Eintreten künftiger ungewisserEreignisse hergeleitet wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 20, und vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Der Schaden, der der Antragstellerin durch den Vollzug dieser Entscheidungen entstehen könnte, ist daher rein hypothetischer Natur (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31).
  • EuG, 22.11.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Ausserdem sind Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 des Vertrages nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 28).
  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 15.03.1995 - T-6/95

    Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 27.04.2018 - T-332/17

    E-Control / ACER

  • EuG, 27.04.2018 - T-333/17

    Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ ACER

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