Rechtsprechung
   EuG, 02.07.2002 - T-323/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2650
EuG, 02.07.2002 - T-323/00 (https://dejure.org/2002,2650)
EuG, Entscheidung vom 02.07.2002 - T-323/00 (https://dejure.org/2002,2650)
EuG, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - T-323/00 (https://dejure.org/2002,2650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Zeichen SAT. 2 - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gleichbehandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

  • EU-Kommission PDF

    SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 3
    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts, die angefochtene Entscheidung abzuändern - Grenzen

  • EU-Kommission

    SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mode

    Gemeinschaftsmarke - Zeichen SAT.2 - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gleichbehandlung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Gemeinschaftswortmarke; Unterscheidungskraft angemeldeter Marken; Absolute Eintragungshindernisse; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 62 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 312/1999-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 2. August 2000, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2002, 858
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.05.1998 - T-78/96

    W / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Zudem erfassen nach einer gefestigten Rechtsprechung Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung nicht diese selbst und können daher deren Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96, W/Kommission, Slg. 1998, FP-IA-239,II-745, Randnr. 183).
  • EuG, 19.09.2001 - T-118/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Nach der Rechtsprechung verfolgen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und vgl. zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Selbst wenn jedoch die Vorschriften über die Zustellung einer Entscheidung wesentliche Formvorschriften darstellen sollten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnr. 72), so läge im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift vor.
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Zudem erfassen nach einer gefestigten Rechtsprechung Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung nicht diese selbst und können daher deren Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96, W/Kommission, Slg. 1998, FP-IA-239,II-745, Randnr. 183).
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Die maßgeblichen Verkehrskreise sind daher im Wesentlichen Durchschnittsverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [Eurohealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Die maßgeblichen Verkehrskreise sind daher im Wesentlichen Durchschnittsverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [Eurohealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 02.07.2002 - T-323/00
    Nach der Rechtsprechung verfolgen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und vgl. zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insoweit abgewiesen hat, als es entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) weder gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: Verordnung) noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) die Eintragung der Wortzusammenstellung "SAT.2" als Gemeinschaftsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen zurückgewiesen hat, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) die Anmeldung der Wortzusammenstellung "SAT.2" als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, d. h. für die in Randnummer 3 des angefochtenen Urteils erwähnten Dienstleistungskategorien, die das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils nicht aufgeführt hat, zurückwies.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    30 Im Urteil SAT.1/HABM, das die Anmeldung des Wortzeichens SAT.2 als Gemeinschaftsmarke betraf, hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) deshalb aufgehoben, weil das Gericht darin die Zurückweisung dieser Anmeldung auf die Vermutung gestützt hatte, dass Markenbestandteile, die isoliert betrachtet ohne Unterscheidungskraft sind, auch in der Kombination nicht unterscheidungskräftig sein könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke EUROHYPO -

    Sie vergleicht die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM (SAT.2) (T-323/00)(4), aufgehoben durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P)(5) ergangen ist, und führt aus, in beiden Rechtssachen habe das Gericht den durch die Wortzusammenstellung hervorgerufenen Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen seien, jede Relevanz abgesprochen.

    Diese Gründe seien für die Aufhebung des Urteils T-323/00 durch den Gerichtshof entscheidend gewesen.

    4 - Slg. 2002, II-2839.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht