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   EuG, 26.02.2002 - T-323/99   

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EuG, 26.02.2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,10048)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,10048)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,10048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) und Italia Investimenti SpA (Itainvest) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG
    Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, durch die die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Unzureichende Begründung

  • EU-Kommission

    Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) und Italia Investimenti SpA (Itainvest) gegen Kommissi

    Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus; Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt; Verletzung der Begründungspflicht ; Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe; Vergabe von Garantien und Bürgschaften für einen ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 87 Absatz 3 Buchstabe e

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende Begründung.

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen dieser Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25 Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Was die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe angeht, so folgt aus Artikel 253 EG, dass die Kommission die Gründe anzugeben hat, aus denen die betreffende Maßnahme ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 36, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 59).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Demnach ist dieses Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, vom Klagegrund eines Begründungsmangels zu unterscheiden, der die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft und erforderlichenfalls vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Hierbei kann die Begründung nicht auf die Feststellung beschränkt werden, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe sei, sondern muss sich auf konkrete Tatsachen beziehen, so dass den Betroffenen ermöglicht wird, ihren Standpunkt zur Frage, ob die behaupteten Tatsachen und Umstände tatsächlich vorliegen und einschlägig sind, gebührend vorzutragen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Die Kommission muss daher zunächst prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 73).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Zweitens hat sich die Kommission zu vergewissern, dass die Begründung der streitigen Maßnahme eine genaue Bestimmung der als mit dem EG-Vertragunvereinbar angesehenen und aufzuhebenden Beihilfen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 47).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Demnach ist dieses Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, vom Klagegrund eines Begründungsmangels zu unterscheiden, der die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft und erforderlichenfalls vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.
  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen dieser Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25 Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Was die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe angeht, so folgt aus Artikel 253 EG, dass die Kommission die Gründe anzugeben hat, aus denen die betreffende Maßnahme ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 36, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 59).
  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-323/99
    Was die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe angeht, so folgt aus Artikel 253 EG, dass die Kommission die Gründe anzugeben hat, aus denen die betreffende Maßnahme ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 36, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 59).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Die Erklärungen, die die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung zu geben versuche, könnten daran nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, Slg. 2002, II-545, Randnr. 76).
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    62 und 63; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, Slg. 2002, II-545, Randnr. 55).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Was die Pflicht zur Begründung anlangt, unterstreicht die Klägerin zu Recht, dass diese nicht auf die Feststellung beschränkt werden kann, die betreffende Maßnahme sei eine Beihilfe, sondern sich auf konkrete Tatsachen beziehen muss, so dass den Betroffenen ermöglicht wird, ihren Standpunkt zur Frage, ob die behaupteten Tatsachen und Umstände tatsächlich vorliegen und erheblich sind, gebührend vorzutragen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, 1NMA und Itainvest/Kommission, T-323/99, Slg. 2002, II-545, Randnr. 57).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil [des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91,] Rendo u. a./Kommission, [Slg. 1996, II-1827,] Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, [Slg. 2002, II-545], Randnr. 76).
  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, 1NMA und Itainvest/Kommission, T-323/99, Slg. 2002, II-545, Randnr. 55).
  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

    Die Erklärungen, die die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung zu geben versuche, könnten daran nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, Slg. 2002, II-545, Randnr. 76).
  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

    Ainsi, la motivation ne peut, dans ce cadre, être limitée au constat que ladite mesure est une aide, mais doit contenir une référence aux faits concrets, de manière à permettre aux intéressés de faire connaître utilement leur point de vue sur la réalité et la pertinence des faits et circonstances allégués et au juge de l'Union d'exercer son contrôle (voir arrêt du 26 février 2002, 1NMA et Itainvest/Commission, T-323/99, Rec, EU:T:2002:38, point 57 et jurisprudence citée).
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   EuG, 26.05.2002 - T-323/99   

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https://dejure.org/2002,59266
EuG, 26.05.2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,59266)
EuG, Entscheidung vom 26.05.2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,59266)
EuG, Entscheidung vom 26. Mai 2002 - T-323/99 (https://dejure.org/2002,59266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,59266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtskonformität von Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus; Staatliche Beihilfe, die Italien der INMA-Werft gewährt hat; Eingeräumte Garantien als staatliche Beihilfen; Kriterien für die Qualifizierung einer Maßnahme als ...

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