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   EuG, 02.10.2001 - T-222/99, T-327/99, T-329/99   

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EuG, 02.10.2001 - T-222/99, T-327/99, T-329/99 (https://dejure.org/2001,869)
EuG, Entscheidung vom 02.10.2001 - T-222/99, T-327/99, T-329/99 (https://dejure.org/2001,869)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - T-222/99, T-327/99, T-329/99 (https://dejure.org/2001,869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Martinez und de Gaulle / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Claude Martinez, Charles de Gaulle, Front national und Emma Bonino und andere gegen Europäisches Parlament.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Geschäftsordnung eines Organs - Handlung, die eine allgemeine Auslegung bestätigt und einen konkreten Anwendungsfall regelt - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Jean-Claude Martinez, Charles de Gaulle, Front national und Emma Bonino und andere gegen Europäische

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung; Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Voraussetzungen für eine Fraktionsbildung; Rechtmäßigkeitsprüfung durch ...

  • Wolters Kluwer

    Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung; Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Voraussetzungen für eine Fraktionsbildung; Rechtmäßigkeitsprüfung durch ...

  • Judicialis

    Gemeinschaftsordnung Art. 29; ; Gemeinschaftsordnung Art. 30; ; EGV Art. 241

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT NATIONAL GEGEN DEN RECHTSAKT VOM 14. SEPTEMBER 1999 ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS HINSICHTLICH DER BILDUNG VON FRAKTIONEN AB

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine gemischte Rechts-Links-Fraktion im Europaparlament // Fraktion braucht politische Zusammengehörigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 14. September 1999, eine Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung anzunehmen, nach der im Sinne dieses Artikels die Bildung einer Fraktion, die offen jeden politischen Charakter und jede politische ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuG, 02.10.2001 - T-327/99

    Martinez und de Gaulle / Parlament - Institutionelles Recht

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    In den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99.

    Front national , Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nivière, Klägerin in der Rechtssache T-327/99,.

    wegen Nichtigerklärung - in der Rechtssache T-222/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, - in der Rechtssache T-327/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14.September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" und - in der Rechtssache T-329/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" mit Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu eigen machte, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer).

    Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, 19. November und 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), die Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) die vorliegenden Nichtigkeitsklagen erhoben.

    In der Rechtssache T-327/99 beantragt die Front national, - die Entscheidung des Parlaments vom 14. September 1999 über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären; - rückwirkend zum 19. Juli 1999, dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Präsidenten des Parlaments über die Bildung der TDI-Fraktion, alle materiellen und immateriellen Rechte der Mitglieder dieser Fraktion wiederherzustellen; - die Laufbahn der der TDI-Fraktion zur Verfügung gestellten Bediensteten so wiederherzustellen, dass die betroffenen Assistenten, Techniker und Sekretäre hinsichtlich ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Dienstaltersstufe wieder in den Stand eingesetzt werden, in dem sie sich als Fraktionsmitarbeiter befänden; - anzuordnen, dass der TDI-Fraktion mit Wirkung ab 19. Juli 1999 gemäß den einschlägigen Vorschriften die einer Fraktion zustehenden Mittel ausgezahlt werden; - dem Beklagten die Kosten und die anwaltlichen Honorare in geschätzter Höhe von 52 500 FRF aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 trägt das Parlament erstens vor, dass der von den Klägern angefochtene Rechtsakt nicht existiere.

    Zur ersten Einwendung: Inexistenz der angefochtenen Handlung in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 macht das Parlament das Nichtbestehen der Handlung geltend, deren Nichtigerklärung die Kläger begehren, also seiner angeblichen Entscheidung vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion und seiner angeblichen Entscheidung vom selben Tage, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion mit Artikel 29 der Geschäftsordnung zu eigen gemacht habe.

    Es ist deshalb zu prüfen, ob die Handlung vom 14. September 1999, obgleich mit ihr formal die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgeschlagene Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung durch das Parlament angenommen wurde, dahin aufgefasst werden kann, dass sie die von den Klägern in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 angefochtenen Rechtsakte umfaßt.

    Was die Rechtssache T-327/99 anbelangt, so wandten sich nach der Mitteilung der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 20. Juli 1999, dass sie die Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion erhalten habe, die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen gegen die Zulässigkeit der TDI-Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung und ersuchten um Befassung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie weiter darum, dass die betroffenen Abgeordneten bis zur Stellungnahme des Ausschusses wie fraktionslose Abgeordnete behandelt würden.

    Demnach ist die Einwendung, die angefochtene Handlung bestehe nicht, in der Rechtssache T-327/99 zurückzuweisen.

    In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    Die Handlung vom 14. September 1999 betrifft die Kläger in den Rechtssachen T-222/99 und T-327/99 sowie die in der Rechtssache T-329/99 klagenden Abgeordneten darum durch die in ihr enthaltenen, in der vorstehenden Randnummer genannten Einzelentscheidungen über die TDI-Fraktion, was sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt.

    So hat - ungeachtet des bereits oben in Randnummer 158 Gesagten - in der Rechtssache T-327/99 die Front national die in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Behandlung fraktionsloser und fraktionszugehöriger Abgeordneter hervorgehoben und sodann angemerkt: "Dies geht soweit, dass sich zu Recht die Frage aufwerfen lässt, ob nicht die Vorschriften der Geschäftsordnung, die eine solche Diskriminierung begründen, anzugreifen wären.

    Im vorliegenden Fall können die angeführten Beispiele früherer Änderungen der internen Vorschriften des Parlaments jedoch nicht belegen, dass die Entscheidungen des Parlaments vom 14. September 1999 (vgl. oben, Randnr. 46) einem vorgefassten Willen des Parlaments entsprangen, die Rechte bestimmter Abgeordneter, insbesondere der der Klägerin in der Rechtssache T-327/99, zu beeinträchtigen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen, und für die der Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8, und Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16; vgl. auch Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).

    Handlungen des Parlaments, die nur die interne Organisation seiner Arbeit betreffen, sind nicht mit der Nichtigkeitsklage angreifbar (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnr. 11; Urteil Weber/Parlament, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 9).

    Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation der Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können (Urteil Weber/Parlament, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 10).

    Diese Handlungen können bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten werden (Urteil Weber/Parlament, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 11).

    Nach den vom Gerichtshof im Urteil Weber/Parlament (zitiert oben in Randnr. 48, Randnrn. 9 und 10) festgelegten Kriterien unterliegt diese Handlung daher der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG.

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Nach diesem Prinzip seien die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 88).

    Auch wenn das Prinzip der Demokratie eine der Grundlagen der Europäischen Union bildet (Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 194, Randnr. 89), hindert es das Parlament nicht am Erlass interner Organisationsmaßnahmen, die es, wie Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale in die Lage versetzen sollen, seine institutionelle Aufgabe und die ihm vom Vertrag zugewiesenen Ziele so gut wie möglich zu erfüllen (vgl. oben, Randnrn. 124 bis 149).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen, und für die der Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8, und Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16; vgl. auch Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).

    Sie ist deshalb, was die Zulässigkeitsprüfung angeht, als eine Handlung des Parlaments selbst anzusehen (vgl. analog Urteil Les Verts/Parlament, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 20).

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 241 EG Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlung der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlung zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80, Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195, Randnr. 6).

    Dieser Artikel ist vielmehr weit auszulegen, um den Personen, die von der direkten Klage gegen allgemeine Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane ausgeschlossen sind, dann eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Rechtshandlungen zu gewährleisten, wenn Durchführungsentscheidungen ergehen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Urteil Simmenthal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133, Randnrn. 40 und 41; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 56).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Allein deshalb ist es aber noch nicht ausgeschlossen, dass eine Handlung des Parlaments wie die vom 14. September 1999 Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94, Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 38) und daher gemäß Artikel 230 EG mit einer Nichtigkeitsklage bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten werden kann.

    In den Rechtssachen T-222/99 und T-329/99 machen die Kläger geltend, die angefochtene Handlung verstoße gegen das Prinzip der Demokratie, das den Mitgliedstaaten gemeinsam und eines der grundlegenden Gestaltungsmerkmale der Gemeinschaft sei (Artikel 6 EU, 7 EU, 49 EU und 309 EG, Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 28. November 1995 in der Rechtssache C-58/94, Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Nr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-300/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Unter mehreren möglichen Auslegungen des Gemeinschaftsrechts sei diejenige zu wählen, die die volle Verwirklichung der demokratischen Werte der Union am besten ermögliche (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867).

    Unter den verschiedenen möglichen Auslegungen von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung sei deshalb die Auslegung zu bevorzugen, die am besten das Prinzip der Demokratie und die Beteiligung der Völker an der Ausübung hoheitlicher Gewalt durch eine Versammlung ihrer Vertreter ermögliche (Urteil Kommission/Rat, zitiert in Randnr. 196 oben).

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Dieser Artikel ist vielmehr weit auszulegen, um den Personen, die von der direkten Klage gegen allgemeine Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane ausgeschlossen sind, dann eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Rechtshandlungen zu gewährleisten, wenn Durchführungsentscheidungen ergehen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Urteil Simmenthal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133, Randnrn. 40 und 41; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 56).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen, und für die der Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8, und Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16; vgl. auch Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).
  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Zur Frage, ob die Handlung vom 14. September 1999 die Kläger individuell betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine natürliche oder juristische Person von der streitigen Handlung nur dann individuell betroffen ist, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 04.03.1998 - T-146/96

    De Abreu / Gerichtshof

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 22.05.1990 - C-68/90

    Blot und Front National / Parlament

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 04.06.1986 - 78/85

    Groupe des Droites européennes / Parlament

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 19.01.1984 - 262/80

    Andersen u.a. / Parlament

  • EuGH, 18.03.1975 - 44/74

    Acton u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.02.1989 - 206/87

    Lefebvre Frère und Soeur / Kommission

  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 21.02.1984 - 221/82
  • EuGH, 21.02.1984 - 146/82
  • EuGH, 21.02.1984 - 226/82
  • EuGH, 18.03.1975 - 46/74
  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Der Umstand, dass das Europäische Parlament, anders als die nationalen Volksvertretungen, nicht durch den Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet ist (vgl. EuG, Urteil der Dritten erweiterten Kammer vom 2. Oktober 2001 - T-222/99, T-327/99 und T-329/99 -, Slg. 2001, S. 11 - 2823), erlaubt den Fraktionen einerseits eine gewisse Offenheit gegenüber den in ihnen verbundenen Abgeordneten, andererseits kommt ihnen dadurch in erhöhtem Umfang die Aufgabe zu, von Fall zu Fall ihre Mitglieder zu gemeinsamem Vorgehen zu bewegen.
  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Der Front national hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden war.

    9 Der Front national ist der Auffassung, dass er durch dieses Abstimmungsergebnis beschwert sei, und hat mit Klageschrift, die am 19. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben (Rechtssache T-327/99).

    Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5. Oktober bzw. am 22. November 1999 eingegangen sind, sind zwei Klagen mit demselben Gegenstand auch von Herrn Martinez und Herrn de Gaulle (Rechtssache T-222/00) sowie von Frau Bonino, den Herren Pannella, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco sowie der Lista Emma Bonino eingereicht worden (Rechtssache T-329/99).

    14 Schließlich hat das Gericht zu der Einrede der Unzulässigkeit, mit der das Parlament in Zweifel gezogen hatte, dass die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorlägen, in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils entschieden, dass anzunehmen sei, dass die streitige Handlung Herrn Martinez und Herrn de Gaulle sowie die in der Rechtssache T-329/99 klagenden Abgeordneten insoweit unmittelbar betreffe, als diese Handlung diese Abgeordneten, ohne dass dafür eine zusätzliche Handlung erforderlich wäre, daran hindere, sich in Form der TDI-Fraktion zu einer Fraktion im Sinne von Artikel 29 der Geschäftsordnung zusammenzuschließen, was die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Mandats unmittelbar berühre.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass [der] Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    19 Das Gericht hat die bei ihm anhängige Nichtigkeitsklage daher abgewiesen und dem Front national dessen eigene Kosten und die Kosten des Parlaments in der Rechtssache T-327/99 auferlegt.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit die Klage des Front national (Rechtssache T-327/99) damit für zulässig erklärt wird.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    209 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle daraufhin, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stehen, entzogen sind, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 48; vgl. auch Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Nr. 21).
  • EuG, 06.10.2021 - T-88/20

    Rivière u.a./ Parlament

    Il résulte d'une jurisprudence constante que l'Union est une communauté de droit en ce que ses institutions n'échappent pas au contrôle de la conformité de leurs actes à la charte constitutionnelle constituée par les traités et que ces derniers ont établi un système complet de voies de recours et de procédures destiné à confier au juge de l'Union le contrôle de la légalité des actes des institutions (voir, en ce sens, arrêts du 23 avril 1986, Les Verts/Parlement, 294/83, EU:C:1986:166, point 23 ; du 23 mars 1993, Weber/Parlement, C-314/91, EU:C:1993:109, point 8, et du 2 octobre 2001, Martinez e.a./Parlement, T-222/99, T-327/99 et T-329/99, EU:T:2001:242, point 48).

    Relèvent de cette catégorie les actes du Parlement qui soit ne produisent pas d'effets juridiques, soit ne produisent des effets juridiques qu'à l'intérieur du Parlement en ce qui concerne l'organisation de ses travaux et sont soumis à des procédures de vérification fixées par son règlement intérieur (arrêts du 23 mars 1993, Weber/Parlement, C-314/91, EU:C:1993:109, point 10, et du 2 octobre 2001, Martinez e.a./Parlement, T-222/99, T-327/99 et T-329/99, EU:T:2001:242, point 52).

    En revanche, sont attaquables devant le juge de l'Union les actes du Parlement qui produisent ou sont destinés à produire des effets juridiques à l'égard de tiers ou, en d'autres termes, les actes dont les effets juridiques dépassent le cadre de l'organisation interne des travaux de l'institution (arrêts du 23 mars 1993, Weber/Parlement, C-314/91, EU:C:1993:109, point 11, et du 2 octobre 2001, Martinez e.a./Parlement, T-222/99, T-327/99 et T-329/99, EU:T:2001:242, point 53).

    Le Tribunal a rappelé que les membres du Parlement, détenteurs d'un mandat de représentant des peuples des États membres de l'Union, doivent, à l'égard d'un acte émanant du Parlement et produisant des effets juridiques en ce qui concerne les conditions d'exercice de ce mandat, être considérés comme des tiers au sens de l'article 263, premier alinéa, TFUE (voir, en ce sens, arrêt du 2 octobre 2001, Martinez e.a./Parlement, T-222/99, T-327/99 et T-329/99, EU:T:2001:242, point 61).

    La forme dans laquelle une décision ou un acte est pris est, en principe, indifférente en ce qui concerne la possibilité d'attaquer cet acte ou cette décision par un recours en annulation (voir, en ce sens, arrêt du 2 octobre 2001, Martinez e.a./Parlement, T-222/99, T-327/99 et T-329/99, EU:T:2001:242, point 26 et jurisprudence citée).

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    260 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle daraufhin, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stehen, entzogen sind, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 48; vgl. auch Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Nr. 21).
  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft, in der weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle entzogen sind, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stehen; mit diesem Vertrag ist ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, und vom 23. März 1993, Weber/Parlament, C-314/91, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 48).

    Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen oder solche nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation der Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können (Urteile Weber/Parlament, Randnr. 10, und Martinez u. a./Parlament, Randnr. 52).

    Dagegen können Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten oder entfalten sollen, also Handlungen, deren Rechtswirkungen über die interne Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen, bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten werden (Urteile Weber/Parlament, Randnr. 11, und Martinez u. a./Parlament, Randnr. 53).

    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Parlaments, die ein Mandat als Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten innehaben, gegenüber einer Handlung des Parlaments mit Rechtswirkungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Mandats betreffen, als Dritte im Sinne von Art. 230 Abs. 1 EG anzusehen sind (Urteil Martinez u. a./Parlament, Randnr. 61).

  • EuGH, 21.02.2002 - C-486/01

    Front national / Parlament

    1 Der Front national und Jean-Claude Martinez haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 17. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem die Klagen abgewiesen worden sind, die sie erhoben hatten, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu erreichen.

    10 Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, am 19. November bzw. am 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), der Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

    Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R (Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397) stattgegeben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuGH, 11.11.2003 - C-488/01

    Martinez / Parlament

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Jean-Claude Martinez hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden war.

    Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R (Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397) stattgegeben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Aus der internen Organisationsgewalt des Parlaments ergibt sich nämlich, dass es befugt ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen (Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, EU:C:1983:32, Rn. 38, vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, EU:C:1986:310, Rn. 16, und vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, EU:T:2001:242, Rn. 144).

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende gewählt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, EU:T:2001:242, Rn. 215 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz darstellt, nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 150).
  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuG, 17.01.2013 - T-346/11

    Die beiden Beschlüsse des Europäischen Parlaments, die Immunität von Herrn

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.06.2023 - T-628/22

    Taxonomie: Das Gericht weist die Klage eines Europaabgeordneten gegen die

  • EuG, 02.10.2001 - T-327/99
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

  • EuG, 17.12.2003 - T-346/03

    Krikorian u.a. / Parlament u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäisches

  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

  • EuG, 09.07.2003 - T-223/00

    Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission

  • EuG, 17.01.2002 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 02.10.2009 - T-316/05

    Zypern / Kommission

  • EuG, 10.01.2005 - T-357/03

    Gollnisch u.a. / Parlament - Entscheidung des Präsidiums des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-167/02

    Rothley u.a. / Parlament

  • EuG, 23.03.2022 - T-661/20

    NV/ eu-LISA

  • EuG, 02.09.2014 - T-336/13

    Borghezio / Parlament

  • EuG, 14.05.2002 - T-194/00

    Nuno Antas de Campos gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Ablehnung einer

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Rechtsprechung
   EuG, 02.10.2001 - T-327/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25523
EuG, 02.10.2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
EuG, Entscheidung vom 02.10.2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martinez und de Gaulle / Parlament

    Institutionelles Recht

  • Wolters Kluwer

    Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung; Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Voraussetzungen für eine Fraktionsbildung; Rechtmäßigkeitsprüfung durch ...

  • Judicialis

    Gemeinschaftsordnung Art. 29; ; Gemeinschaftsordnung Art. 30; ; EGV Art. 241

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99
    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-327/99
    Die Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Kläger tragen in jeder Rechtssache ihre eigenen Kosten und die Kosten des Parlaments, in der Rechtssache T-222/99 einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    In den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99.

    Front national , Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nivière, Klägerin in der Rechtssache T-327/99,.

    wegen Nichtigerklärung - in der Rechtssache T-222/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, - in der Rechtssache T-327/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14.September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" und - in der Rechtssache T-329/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" mit Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu eigen machte, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer).

    Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, 19. November und 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), die Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) die vorliegenden Nichtigkeitsklagen erhoben.

    In der Rechtssache T-327/99 beantragt die Front national, - die Entscheidung des Parlaments vom 14. September 1999 über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären; - rückwirkend zum 19. Juli 1999, dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Präsidenten des Parlaments über die Bildung der TDI-Fraktion, alle materiellen und immateriellen Rechte der Mitglieder dieser Fraktion wiederherzustellen; - die Laufbahn der der TDI-Fraktion zur Verfügung gestellten Bediensteten so wiederherzustellen, dass die betroffenen Assistenten, Techniker und Sekretäre hinsichtlich ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Dienstaltersstufe wieder in den Stand eingesetzt werden, in dem sie sich als Fraktionsmitarbeiter befänden; - anzuordnen, dass der TDI-Fraktion mit Wirkung ab 19. Juli 1999 gemäß den einschlägigen Vorschriften die einer Fraktion zustehenden Mittel ausgezahlt werden; - dem Beklagten die Kosten und die anwaltlichen Honorare in geschätzter Höhe von 52 500 FRF aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 trägt das Parlament erstens vor, dass der von den Klägern angefochtene Rechtsakt nicht existiere.

    Zur ersten Einwendung: Inexistenz der angefochtenen Handlung in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 macht das Parlament das Nichtbestehen der Handlung geltend, deren Nichtigerklärung die Kläger begehren, also seiner angeblichen Entscheidung vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion und seiner angeblichen Entscheidung vom selben Tage, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion mit Artikel 29 der Geschäftsordnung zu eigen gemacht habe.

    Es ist deshalb zu prüfen, ob die Handlung vom 14. September 1999, obgleich mit ihr formal die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgeschlagene Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung durch das Parlament angenommen wurde, dahin aufgefasst werden kann, dass sie die von den Klägern in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 angefochtenen Rechtsakte umfaßt.

    Was die Rechtssache T-327/99 anbelangt, so wandten sich nach der Mitteilung der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 20. Juli 1999, dass sie die Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion erhalten habe, die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen gegen die Zulässigkeit der TDI-Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung und ersuchten um Befassung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie weiter darum, dass die betroffenen Abgeordneten bis zur Stellungnahme des Ausschusses wie fraktionslose Abgeordnete behandelt würden.

    Demnach ist die Einwendung, die angefochtene Handlung bestehe nicht, in der Rechtssache T-327/99 zurückzuweisen.

    In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    Die Handlung vom 14. September 1999 betrifft die Kläger in den Rechtssachen T-222/99 und T-327/99 sowie die in der Rechtssache T-329/99 klagenden Abgeordneten darum durch die in ihr enthaltenen, in der vorstehenden Randnummer genannten Einzelentscheidungen über die TDI-Fraktion, was sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt.

    So hat - ungeachtet des bereits oben in Randnummer 158 Gesagten - in der Rechtssache T-327/99 die Front national die in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Behandlung fraktionsloser und fraktionszugehöriger Abgeordneter hervorgehoben und sodann angemerkt: "Dies geht soweit, dass sich zu Recht die Frage aufwerfen lässt, ob nicht die Vorschriften der Geschäftsordnung, die eine solche Diskriminierung begründen, anzugreifen wären.

    Im vorliegenden Fall können die angeführten Beispiele früherer Änderungen der internen Vorschriften des Parlaments jedoch nicht belegen, dass die Entscheidungen des Parlaments vom 14. September 1999 (vgl. oben, Randnr. 46) einem vorgefassten Willen des Parlaments entsprangen, die Rechte bestimmter Abgeordneter, insbesondere der der Klägerin in der Rechtssache T-327/99, zu beeinträchtigen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Der Umstand, dass das Europäische Parlament, anders als die nationalen Volksvertretungen, nicht durch den Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet ist (vgl. EuG, Urteil der Dritten erweiterten Kammer vom 2. Oktober 2001 - T-222/99, T-327/99 und T-329/99 -, Slg. 2001, S. 11 - 2823), erlaubt den Fraktionen einerseits eine gewisse Offenheit gegenüber den in ihnen verbundenen Abgeordneten, andererseits kommt ihnen dadurch in erhöhtem Umfang die Aufgabe zu, von Fall zu Fall ihre Mitglieder zu gemeinsamem Vorgehen zu bewegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Der Front National, eine französische politische Partei, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache T-327/99 eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - Gemischte Fraktion" als unbegründet abgewiesen worden war.

    Am 19. November 1999 hat der Front National beim Gericht erster Instanz eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären und dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssache T-327/99).

    In der Rechtssache T-327/99 hat das Parlament förmlich keine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz erhoben.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    - festzustellen, dass die Klage des Front National in der Rechtssache T-327/99 unzulässig oder gegebenenfalls unbegründet ist, und.

    Nach Ansicht des Parlaments war die Nichtigkeitsklage des Front National (Rechtssache T-327/99) unzulässig, weil die Klagebefugnis gefehlt habe, da keine unmittelbare Betroffenheit vorgelegen habe.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

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