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   EuG, 27.02.2003 - T-329/00   

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https://dejure.org/2003,13020
EuG, 27.02.2003 - T-329/00 (https://dejure.org/2003,13020)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2003 - T-329/00 (https://dejure.org/2003,13020)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - T-329/00 (https://dejure.org/2003,13020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zölle - Einfuhr von Rindfleisch aus Südamerika - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Verfahrensrechte - Besondere Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13
    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Recht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf Anhörung

  • EU-Kommission

    Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zölle - Einfuhr von Rindfleisch aus Südamerika - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben- Verfahrensrechte - Besondere Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zölle; Einfuhr von Rindfleisch aus Südamerika; Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben; Verfahrensrechte; Besondere Umstände

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 (REM 49/99), mit der der Erlass von Einfuhrabgaben für Rindfleisch aus Südamerika abgelehnt worden ist

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 134, und Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 217).

    Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 findet somit Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

    Hierzu erinnert das Gericht daran, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen muss (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 222, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 93).

    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 225, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 95) sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 57) auf die entstandene Lage würdigen.

    Unter diesen Umständen sei es unbillig, die Klägerin einen Schaden tragen zu lassen, den sie bei rechtem Gang der Dinge, nämlich wenn die zuständigen spanischen Behörden und die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen wären, nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

    Das Gericht erinnert zunächst daran, dass die Kommission nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet war, eine ordnungsgemäße Durchführung des GATT-Kontingents sicherzustellen (siehe in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 165).

    Zwar ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Einfuhrlizenz, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 188, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung ist (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, im Folgenden: Urteil Türkische Fernsehapparate).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 (siehe oben, Randnr. 23) eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 216).

    Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 134, und Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 217).

    52 und 53) und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 218).

  • EuG, 07.06.2001 - T-330/99

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 225, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 95) sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 57) auf die entstandene Lage würdigen.

    Hinsichtlich des Vorbringens, ein oder mehrere spanische Beamte hätten an der Ausstellung der streitigen Teillizenzen mitgewirkt, hat das Gericht in seinem Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission (zitiert in Randnr. 71, Randnrn. 57 und 58) ausgeführt, dass die aktive Beteiligung eines Beamten der betreffenden Zollbehörden an einem Zollvergehen einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen kann, aufgrund dessen ein Anspruch auf Erlass der Angaben besteht.

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Im Allgemeinen ist sein Recht auf Akteneinsicht bei vertraulichen Unterlagen auf die Einsicht in eine nicht vertrauliche Version oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen beschränkt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    52 und 53) und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 218).
  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 (siehe oben, Randnr. 23) eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 216).
  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Jedoch ist der Erlass von Einfuhrabgaben, der nur unter bestimmten Voraussetzungen und in besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, eine Ausnahme von der sonstigen normalen Regelung für Einfuhren; die entsprechenden Vorschriften sind folglich eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen besonderer Umstände nachgewiesen, wenn sich der Antragsteller im Einzelfall im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Diese Verordnung war zwar seit dem 1. Januar 1994 nicht mehr in Kraft; ihre materiell-rechtlichen Vorschriften galten jedoch für vor ihrem Außerkrafttreten entstandene Sachverhalte fort (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).
  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2003 - T-329/00
    Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-9141, Randnr. 63).
  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 239 ZK verfügt, das Recht auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben gewährleistet sein muss (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, "Türkische Fernsehgeräte", T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 45).

    Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).

    In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, T-50/96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).

    Das Gericht habe im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (Randnr. 77) festgestellt, dass die Kommission auf die Erklärungen der spanischen Behörden hinsichtlich der Echtheit von Einfuhr-Teillizenzen habe abstellen dürfen und es insoweit keiner weiteren Untersuchung durch die Kommission bedurft habe.

    Auch nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), so wie er im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission ausgelegt worden sei, bestehe keine derartige Mitteilungspflicht, da Art. 1 dieser Verordnung deren Geltungsbereich beschränke.

  • BFH, 08.07.2004 - VII R 60/03

    Unzulässiger Binnenverkehr

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Beteiligter im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041 Rdnr. 22; vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi--, EuGHE 2001, I-6493 Rdnr. 56) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Gericht erster Instanz, Urteile vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 --Eyckeler & Malt--, EuGHE 1998, II-401, Rdnr. 132; vom 27. Februar 2003 Rs. T-329/00 --Bonn Fleisch Ex- und Import--, EuGHE 2003, II-287 Rdnr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    23 - Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission (T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63), und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 46).
  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 1573/21

    Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

    Danach stellt die Beteiligung von Bediensteten der Zollverwaltung an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einen besonderen Umstand dar (s. EuG Urteile v. 07.06.2001, T-330/99, Rz. 57, 60; v. 27.02.2003, T-329/00, Rz. 81; v. 13.09.2005, T-53/02, Rz. 151 - bestätigt durch EuGH Urteil v. 15.05.2007, C-420/05 P).
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