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   EuG, 07.06.2001 - T-330/99   

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https://dejure.org/2001,11489
EuG, 07.06.2001 - T-330/99 (https://dejure.org/2001,11489)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2001 - T-330/99 (https://dejure.org/2001,11489)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - T-330/99 (https://dejure.org/2001,11489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Erlass von Einfuhrabgaben - Besonderer Fall - Betrug im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens

  • Europäischer Gerichtshof

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spedition Wilhelm Rotermund GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 Absätze 1 und 2
    Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93, infolge dessen die nationalen Zollbehörden verpflichtet sind, die Angelegenheit ...

  • EU-Kommission

    Spedition Wilhelm Rotermund GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Erlass von Einfuhrabgaben - Besonderer Fall - Betrug im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zollkodex der Gemeinschaften; Erlass von Einfuhrabgaben; Betrügerisches Vorgehen; Betrug im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens

  • Judicialis

    Verordnung 2913/92/EWG Art. 37; ; Verordnung 2913/92/EWG Art. 92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Erlass/Erstattung von Einfuhrabgaben

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2454/93 Art 899
    Versand; Zollerlass

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1999 (REM 22/99), mit der den deutschen Behörden mitgeteilt wurde, daß kein Grund dafür bestehe, der Klägerin bestimmte Eingangsabgaben zu erlassen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Sie findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 132).

    Ferner hat die Kommission bei der Entscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, über den sie dabei verfügt (Urteil France-aviation/Kommission, Randnr. 34), den gesamten Sachverhalt zu würdigen sowie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers daran abzuwägen, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133).

    Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel erfüllt, so hat der Betroffene Anspruch auf den Erlass der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Klausel ihre praktische Wirksamkeit (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 134, und die zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält diese Bestimmung eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Verhältnis zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 52).

    Ist diese Behörde der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen ist, so hat sie den Vorgang der Kommission vorzulegen, die auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen abschließend beurteilt, ob ein besonderer Fall vorliegt, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 98, mit Verweisung auf das Urteil Trans-Ex-Import, Randnrn.

  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die Vertreter der Kommission vor dem Gericht zur angeblichen Fahrlässigkeit der Klägerin abgegeben haben, können keine rechtswirksame zusätzliche Begründung dieser Entscheidung darstellen (siehe in diesem Sinne die Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 116, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Die angefochtene Entscheidung, die nach Stellungnahme der dafür eingesetzten Sachverständigengruppe und aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums ergangen ist, über den die Kommission in diesem Bereich verfügt (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34), gestattet es der Kommission somit nicht, im vorliegenden Verfahren das in der angefochtenen Entscheidung geprüfte Verhalten der Klägerin als fahrlässig zu qualifizieren.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält diese Bestimmung eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Verhältnis zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 52).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-330/99
    Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die Vertreter der Kommission vor dem Gericht zur angeblichen Fahrlässigkeit der Klägerin abgegeben haben, können keine rechtswirksame zusätzliche Begründung dieser Entscheidung darstellen (siehe in diesem Sinne die Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 116, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Das Gericht habe insoweit anerkannt, dass der Erlass von Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei, wenn die Zollverwaltung im Fall eines Betrugs im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens von der fraglichen rechtswidrigen Handlung gewusst habe (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619).

    58 Schließlich geht die Bezugnahme der Kläger auf das Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission im vorliegenden Fall fehl.

    In dieser Rechtssache bestand der besondere Umstand darin, dass es betrügerische Machenschaften gab, die sich vernünftigerweise nur durch die aktive Beteiligung eines Bediensteten der Bestimmungszollstelle erklären ließen, so dass das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission sich nicht darauf beschränken durfte, von der Klägerin den förmlichen und abschließenden Beweis für eine solche Beteiligung zu verlangen (Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Randnrn. 56 bis 58).

    Ferner habe die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob ein besonderer Umstand vorliege, den gesamten Sachverhalt zu würdigen sowie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollvorschriften und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen, gegeneinander abzuwägen (Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Randnr. 53).

  • BFH, 22.04.2008 - VII R 29/06

    Bananenimporteur muss Echtheit der bei der Einfuhr vorgelegten Einfuhrlizenzen

    Ob, wie die Klägerin meint, im Streitfall anders zu entscheiden ist, weil --wie in den vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fällen (Urteile vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02, EuGHE 2004, II-4405, und vom 7. Juni 2001 Rs. T-330/99, EuGHE 2001, II-1619)-- ein schwerwiegendes Fehlverhalten nationaler Behörden den Missbrauch der Lizenzen erleichtert hat, kann offenbleiben, da diese Entscheidungen den Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen und die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 ZKDVO betreffen, worum es im Streitfall nicht geht.
  • EuG, 27.02.2003 - T-329/00

    Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission

    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 225, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 95) sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 57) auf die entstandene Lage würdigen.

    Hinsichtlich des Vorbringens, ein oder mehrere spanische Beamte hätten an der Ausstellung der streitigen Teillizenzen mitgewirkt, hat das Gericht in seinem Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission (zitiert in Randnr. 71, Randnrn. 57 und 58) ausgeführt, dass die aktive Beteiligung eines Beamten der betreffenden Zollbehörden an einem Zollvergehen einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen kann, aufgrund dessen ein Anspruch auf Erlass der Angaben besteht.

  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 1573/21

    Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

    Sie sind auch anzunehmen, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (EuGH Urteil v. 29.04.2004, C-222/01, Rz. 63; EuG Urteil v. 7.6.2001, T-330/99, Rz. 52).

    Danach stellt die Beteiligung von Bediensteten der Zollverwaltung an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einen besonderen Umstand dar (s. EuG Urteile v. 07.06.2001, T-330/99, Rz. 57, 60; v. 27.02.2003, T-329/00, Rz. 81; v. 13.09.2005, T-53/02, Rz. 151 - bestätigt durch EuGH Urteil v. 15.05.2007, C-420/05 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Im Urteil vom 7. Juni 2001, Rotermund (T-330/99, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 58), bestand der "besondere Umstand" im Sinne des Art. 239 ZK darin, dass es betrügerische Machenschaften gab, die sich vernünftigerweise nur durch die aktive Beteiligung eines Bediensteten der Bestimmungszollstelle erklären ließen, so dass das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission sich nicht darauf beschränken durfte, von der Klägerin den förmlichen und abschließenden Beweis für eine solche Beteiligung zu verlangen.
  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

    Indem sie fälschlicherweise zu spät tätig geworden seien, hätten die niederländischen Behörden einen besonderen Fall geschaffen, in dessen Folge sich die Klägerin in einer ungünstigeren Position als die anderen Wirtschaftsteilnehmer befunden habe (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619).
  • FG München, 25.10.2012 - 14 K 3072/10

    Vorlage eines Erlassantrags an die Europäische Kommission wegen einer möglichen

    Ein besonderer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Bedienstete von Zollstellen an betrügerischen Machenschaften beteiligt sind oder wenn diese durch eine mangelhafte Organisation der Zollstelle ermöglicht werden und die Kommission den Sachverhalt nicht ausreichend aufklärt (vgl. EuG-Urteil vom 7. Juni 2001 Rs. T-330/99, Slg. 2001-II, 01619).
  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

    Für die Rechtsprechung des EuGH bzw. EuG beruft sich die Klägerin insbesondere auf die Urteile vom 07.09.1999 in der Rechtssache C 61/98, vom 11.11.1999 in der Rechtssache C 48/98, vom 07.06.2001 in der Rechtssache T-330/99, vom 19.02.1998 in der Rechtsache T-42/96 und vom 10.05.2001 in der Rechtssache T-186/97.
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