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   EuG, 14.05.1998 - T-334/94   

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EuG, 14.05.1998 - T-334/94 (https://dejure.org/1998,573)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-334/94 (https://dejure.org/1998,573)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-334/94 (https://dejure.org/1998,573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Berechnungsmethode - Begründung - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarriò / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Sarrió SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 2 und 4
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Tragweite des Grundsatzes

  • EU-Kommission

    Sarrió SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Würdigung der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Würdigung der Beteiligung an der Durchführung der Preiserhöhungen und am ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Metsä-Serla / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-334/94
    Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Zunächst muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

    Zum einen hat es ihr die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr dem letzten vollständigen in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einbezogenen Jahr erzielten Umsatzes ermöglicht, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bezieht sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz auf den Gesamtumsatz des fraglichen Unternehmens (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-334/94
    Wegen dieser ungerechtfertigten Verzögerung habe sie nicht zur tatsächlichen Bedeutung des Schriftstücks, zu dem Kontext, in dem es verfaßt worden sei, und zu den von der Kommission aus ihm gezogenen Schlüssen Stellung nehmen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461).

    Außerdem erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu Sanktionen der in Rede stehenden Art führen kann, daß den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 39).

    Unter diesen Umständen hat die Kommission die Klägerin nicht daran gehindert, sich rechtzeitig zur Beweiskraft des übermittelten Schriftstücks zu äußern (vgl. Urteil des Gerichtshofes Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 11, und Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27).

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-334/94
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

    Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Überdies ist in der Rechtsprechung die Relevanz des Gesamtumsatzes für die Messung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder eines Kartells anerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn.

    38 bis 47, und Urteil Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn.

    312 Auch die Tatsache, dass SGL andere Unternehmen vor den bevorstehenden Nachprüfungen warnte, durfte als erschwerender Umstand gewertet werden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 320).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn.

    660 Den Einwänden der Klägerin, die die Rechtmäßigkeit der Methode der Kommission bezweifelt, den Umsatz der Unternehmen im Referenzjahr zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres (1990) in Ecu umzurechnen, ist nicht zu folgen, wie das Gericht bereits im Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 394 ff.) entschieden hat.

    Bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit einer Zuwiderhandlung ist nämlich zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

    Zur Festsetzung der Geldbuße in Ecu auf der Grundlage eines zum Wechselkurs von 1990 umgerechneten Umsatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Umrechnung des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden kann (Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

    Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

    Ob eine Begründung ausreiche, sei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der betreffenden Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 341, und in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 56).

    Die Klägerin ergänzt, dass ihre Situation der Lage des Unternehmens Prat Carton in der Rechtssache "Karton" entspreche, in der das Urteil Sarrió/Kommission ergangen sei, in dem das Gericht erstmals festgestellt habe, dass die bloße Teilnahme an einem Treffen auch dann, wenn keine ausdrückliche Distanzierung erfolgt sei, unter Umständen keinen hinreichenden Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle.

    Die Lehre von der offenen Distanzierung ist Bestandteil eines in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes, wonach ein Unternehmen, das an Zusammenkünften mit rechtswidrigem Inhalt teilgenommen hat, nur dann von seiner Verantwortlichkeit befreit ist, wenn der Beweis erbracht ist, dass es sich ausdrücklich vom Inhalt der Zusammenkünfte distanziert hat (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791; Urteile Sarrió/Kommission und PVC II).

    Ihre Situation entspreche der Lage des Unternehmens Prat Carton in der Rechtssache "Karton", in der das Urteil Sarrió/Kommission ergangen sei, in dem das Gericht festgestellt habe, dass die bloße Teilnahme an einem Treffen auch dann, wenn keine ausdrückliche Distanzierung erfolgt sei, unter Umständen keinen hinreichenden Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle.

    Die Überlegungen, die das Gericht dazu veranlasst haben, im Urteil Sarrió/Kommission eine Beteiligung von Prat Carton an dem Kartell zu verneinen, die auf dem Umstand beruhten, dass dieses Unternehmen nur an einer einzigen Sitzung teilgenommen habe und später den in dieser Sitzung getroffenen Beschlüssen nicht gefolgt sei, weshalb der Inhalt der Sitzung für das Unternehmen Ausnahmecharakter gehabt habe, sind daher auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar.

    Unter diesen besonderen Umständen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass "diesem Unternehmen ... nicht vorgeworfen werden [kann], sich vom Inhalt der Erörterungen auf dieser Sitzung nicht offen distanziert zu haben" (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 211).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Sarrió SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Punkt 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

    Das Gericht habe in Randnummer 471 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der Umrechnungsmethode der Kommission fälschlich unter Berufung auf sein Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 394 ff.) bejaht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit der Zuwiderhandlung zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 86).

    Zur Festsetzung der Geldbuße in Ecu auf der Grundlage eines zum Wechselkurs von 1990 umgerechneten Umsatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Umrechnung des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden kann (Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

    Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Wie daher das Gericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 51) entschieden habe, müsse "der Klägerin zur Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben werden ..., zur Gesamtheit der Vorwürfe, die die Kommission in den an sie gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhoben hat, und zu den zur Stützung dieser Vorwürfe herangezogenen und von der Kommission in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte erwähnten oder diesen als Anlagen beigefügten Beweismitteln in der von ihr für angemessen erachteten Weise Stellung zu nehmen" (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    97 Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Bemessung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße anbelangt, so ist zum einen zu bemerken, dass hierbei Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu beachten ist, worin es heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2000, I-8375, Randnr. 463).

    137 Ferner ist die Schwere der Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 328, und LR AF 1998/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 236).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Schließlich ist festzustellen, dass das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Sarrió/Kommission (T-334/94, Slg. 1998, II-1439), auf das AWA in diesem Zusammenhang zur Stützung ihres Vorbringens Bezug nimmt, dass in der MB keine grundlegend neue und strengere Politik der Bußgeldfestsetzung angekündigt worden sei, irrelevant ist, da es nicht den Inhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, sondern die Begründung der Entscheidung.
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    23 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-354/94).

    27 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    28 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuGH, 16.11.2000 - C-282/98

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuGH, 16.11.2002 - C-298/98

    Kartell von Kartonherstellern; Orientierung am Betonstahlmatten-Urteil;

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • LG Mainz, 15.01.2004 - 12 HKO 52/02

    Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruchs wegen Wettbewerbsverstoß.

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94
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