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Rechtsprechung
   EuG, 22.10.2008 - T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3030
EuG, 22.10.2008 - T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04 (https://dejure.org/2008,3030)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2008 - T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04 (https://dejure.org/2008,3030)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04 (https://dejure.org/2008,3030)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare staatliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TV 2/Danmark / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

  • EU-Kommission PDF

    TV 2/Danmark / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

  • EU-Kommission

    TV 2/Danmark / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen mitgliedstaatlicher Behörden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Fernsehanstalten als staatliche Beihilfen; Voraussetzungen für ein Rechtsschutzinteresse eines Mitgliedstaates einerseits und natürlicher bzw. juristischer ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen mitgliedstaatlicher Behörden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Fernsehanstalten als staatliche Beihilfen; Voraussetzungen für ein Rechtsschutzinteresse eines Mitgliedstaates einerseits und natürlicher bzw. juristischer ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen mitgliedstaatlicher Behörden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Fernsehanstalten als staatliche Beihilfen; Voraussetzungen für ein Rechtsschutzinteresse eines Mitgliedstaates einerseits und natürlicher bzw. juristischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TV 2/Danmark / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Beihilfeverfahren gegen den dänischen öffentlich-rechtlichen Sender TV2

  • beck.de (Kurzinformation)

    TV 2 Danmark nichtig

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Überkompensation durch Fernsehgebühren?

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    TV2 Dänemark: Rundfunkgebühren als "staatliche Mittel", aber Überkompensierung nicht erwiesen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der TV2/DANMARK A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Königreichs Dänemark gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Viasat Broadcasting UK Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)1814 endg. der Kommission über bestimmte staatliche Beihilfen der dänischen Behörden an den dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter TV2 (Beihilfe C 2/2003 - ex NN 22/2002), mit der die an TV2 für die Erfüllung ihres ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 208
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (70)

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    3 Z 88/86">108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10, und des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2003, Linea GIG/Kommission, T-398/02 R, Slg. 2003, II-1139, Randnr. 45), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 22).

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache, die eine Entscheidung betrifft, mit der das Vorliegen einer teils vereinbaren und teils unvereinbaren Beihilfe festgestellt wird, anders gelagert ist als die Rechtssachen, in denen die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen die Klage eines Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfemaßnahme für vollständig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, mangels Klageinteresses für unzulässig erklärt hat (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, und Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt).

    Der Rechtsprechung im Rahmen von Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine von drei streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, ist zu entnehmen, dass sich das Klageinteresse daraus ergeben kann, dass die "Gefahr" einer Beeinträchtigung der Rechtslage der Kläger durch Klageerhebungen erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 43), oder aber daraus, dass die "Gefahr" von Klageerhebungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsrichter bestehend und gegenwärtig ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und auch dann sicherzustellen, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 29, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 46, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 121).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 25, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).

    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 16, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86; Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 81, BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 88, und vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).

    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich somit auch von derjenigen, bei der sich der Gemeinschaftsrichter veranlasst gesehen hat, die Nichtigkeitsklage des Beihilfebegünstigten gegen eine Entscheidung der Kommission mangels Klageinteresses für unzulässig zu erklären, soweit in einer spezifischen Bestimmung des verfügenden Teils dieser Entscheidung eine der drei streitigen Finanzierungsmaßnahmen für sich genommen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 48).

    Der Rechtsprechung im Rahmen von Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine von drei streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, ist zu entnehmen, dass sich das Klageinteresse daraus ergeben kann, dass die "Gefahr" einer Beeinträchtigung der Rechtslage der Kläger durch Klageerhebungen erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 43), oder aber daraus, dass die "Gefahr" von Klageerhebungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsrichter bestehend und gegenwärtig ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 28).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten erfährt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 287).

    147 und 148, vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 13. Juli 2000, Griesel/Rat, T-157/99, Slg. ÖD 2000, I-A-151 und II-699, Randnr. 41, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 16, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86; Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 81, BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 88, und vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

    Selbst wenn TV2 A/S nicht selbst am förmlichen Prüfverfahren teilgenommen hat, kann ihr somit nicht verwehrt werden, vor dem Gericht ein rechtliches Argument geltend zu machen, das auf das Fehlen einer Prüfung dieser Gesichtspunkte gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Kneissl Dachstein/Kommission, T-110/97, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 102, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 68, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Art. 253 EG zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Gemeinschaftsrichter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, T-61/89, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131, vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Daraus folgt, dass die Beteiligten wie im vorliegenden Fall TV2 A/S einen Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, vorstehend angeführt, Randnr. 83; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 80).

    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 16, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86; Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 81, BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 88, und vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Zu den Rechten von beihilfebegünstigten Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 81).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten wie im vorliegenden Fall TV2 A/S einen Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, vorstehend angeführt, Randnr. 83; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 80).

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    Was insbesondere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks angeht, hat der Gerichtshof mit Vorabentscheidungsurteil vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, Slg. 1974, 409) - in dem es u. a. um die Frage ging, ob das einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat verliehene ausschließliche Recht, jede Art von Fernsehsendungen, auch für Werbezwecke, auszustrahlen, eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellt -, im Wesentlichen festgestellt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks in Form eines Vollprogramms zu definieren.

    In jenem Urteil entschied der Gerichtshof nämlich, dass "[d]er Vertrag ... die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran [hindert], aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, Fernsehsendungen ... dem Wettbewerb zu entziehen, indem sie einer oder mehreren Anstalten das ausschließliche Recht zu deren Verbreitung verleihen" (Urteil Sacchi, vorstehend angeführt, Randnr. 14; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Reischl in jener Rechtssache, Slg. 1974, 433, insbesondere 445, Absätze zwei bis fünf, und des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a., oben in Randnr. 101 angeführt, Nr. 163).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 22.10.2008 - T-309/04
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zum Umfang der Prüfungspflicht der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle darauf hinzuweisen, dass zwar der Mitgliedstaat aufgrund der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission zusammenarbeiten muss, indem er ihr die Informationen liefert, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern (vgl. zur Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 99, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 48; Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 67), und er gegebenenfalls den Nachweis zu führen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 96), dass dies jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 27.11.2001 - C-208/99

    Portugal / Kommission

  • EuG, 29.09.2005 - T-218/02

    Napoli Buzzanca / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuG, 13.07.2000 - T-157/99

    Griesel / Rat

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuG, 10.03.2005 - T-265/00

    Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 22.06.2005 - T-102/03

    CIS / Kommission - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG - T-250/00

    Società cooperativa veneziana motoscafi u.a. / Kommission

  • EuG - T-252/00

    Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia und Gondolieri Bauer / Kommission -

  • EuG - T-256/00

    SACRA / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG - T-267/00

    Cooperativa Daniele Manin fra Gondolieri di Venezia und Comitato "Venezia Vuole

  • EuG - T-268/00

    Conepo Servizi / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der

  • EuG - T-271/00

    Ligabue Catering / Kommission

  • EuG - T-281/00

    Cooperativa Trasbagagli und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuG - T-287/00

    Cooperativa fra Portabagagli della stazione di Venezia und Comitato "Venezia

  • EuG - T-296/00

    Cooperativa braccianti mercato ittico "Tronchetto" und Comitato "Venezia Vuole

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von der TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern der TV2 A/S, Viasat (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124).

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167).

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233).

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn - nach einer anderen Formel - der Rechtsbehelf im Ergebnis der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine der streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, kann sich das Klageinteresse daraus ergeben, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtslage des Klägers durch die Erhebung einer Klage gegen ihn erwiesen ist, oder aber daraus, dass die Gefahr von Klageerhebungen zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vor dem Richter der Europäischen Union bestehend und gegenwärtig ist (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn.79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bisher hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Gefahr einer Klageerhebung gegen einen Kläger, der Empfänger einer Beihilfe ist, die rechtswidrig, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, als "erwiesen" oder "bestehend und gegenwärtig" angesehen wird, wenn erstens zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht bereits eine Klage gegen den Kläger vor den nationalen Gerichten anhängig ist (Urteil vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg, EU:T:2005:129, Rn. 29 und 30) oder sie bei den nationalen Gerichten erhoben wird, bevor das Gericht über die Nichtigkeitsklage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 79 bis 81), und zweitens die vor den nationalen Gerichten anhängige Klage, auf die sich der Kläger beruft, die Beihilfe betrifft, die Gegenstand der beim Gericht mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist (Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg, EU:T:2007:295, Rn. 41 bis 43).

    Dieses Verfahren sei zunächst bis zum Erlass des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) des Gerichts und anschließend bis zur erneuten Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden.

    Nach den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) sei es in einem solchen Fall jedoch ausreichend, dass diese Voraussetzungen "im Wesentlichen" beachtet worden seien.

    Hierzu ist vorab zu bemerken, dass das Gericht in Rn. 228 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) lediglich festgestellt hat - mit dem Hinweis, dass dies keinen Eingriff in die Zuständigkeit der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen darstellt -, dass angesichts der vom Königreich Dänemark dargelegten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Modalitäten der Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags objektive und transparente Modalitäten darstellen könnten.

    Aus den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) geht hervor, dass die in der Entscheidung TV2 I unterbliebene ernsthafte Prüfung aller Umstände, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete, nach Auffassung des Gerichts die Kommission zu der Schlussfolgerung hätte veranlassen können, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung in jenem Fall erfüllt waren.

    Für ein besseres Verständnis der konkreten Frage, die den Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dem oben in Rn. 11 angeführten Urteil TV2 I (EU:T:2008:457, Rn. 160) zufolge die Werbeplätze von TV2 in den Jahren 1995 und 1996 anders als danach nicht von TV2 selbst, sondern von einer dritten Gesellschaft (TV2 Reklame A/S) vermarktet wurden und die Einnahmen daraus über den Fonds TV2 an TV2 flossen.

    In seinem Urteil TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 162 und 167) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der Entscheidung TV2 I die Werbeeinnahmen 1995 und 1996 in der Praxis in den Gebühren aufgehen ließ und ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995 und 1996 als staatliche Mittel nicht nachgekommen war.

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als DAWI ansehen, über ein weites Ermessen, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Rn. 216, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Das Argument der Klägerinnen, wonach die Mitgliedstaaten in Anwendung des Urteils vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), für eine qualitätsbezogene Definition der DAWI optieren könnten und nicht dazu gezwungen werden dürften, die DAWI in quantitativer Hinsicht - mittels einer Einkommensobergrenze - zu begrenzen, ist somit irrelevant.

    Die Klägerinnen machen geltend, aus dem Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), ergebe sich, dass zwischen der Definition einer DAWI und der Art und Weise ihrer Finanzierung zu unterscheiden sei.

    Erstens sei darauf hingewiesen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie das Gericht in Rn. 108 des von den Klägerinnen angeführten Urteils vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), festgestellt hat, jedenfalls anhand des allgemeinen Interesses definiert wird, das mit ihr befriedigt werden soll, und nicht danach, mit welchen Mitteln die Dienstleistung erbracht werden soll.

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. der Klägerin (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124).

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167).

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233).

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. [Viasat] (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission [(T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457)], hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167)].

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Rn. 224 bis 233)].

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203)].

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, d. M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

    40 - Zu dieser zweiten Gruppe von Rechtssachen gehören, abgesehen von den in den vorstehenden Fußnoten angeführten Rechtssachen, die Rechtssachen, die zum Urteil TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, insbesondere Rn. 67 bis 82) und zum Beschluss Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (T-113/11, EU:T:2014:756, vgl. insbesondere Rn. 32 bis 34) führten.

    41 - Urteile Sniace/Kommission (T-141/03, EU:T:2005:129, Rn. 28), Salvat père & fils u. a./Kommission (T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 43) und TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 79).

    42 - T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 79 bis 81.

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Somit stellt es das in Rede stehende Kriterium den Mitgliedstaaten frei, welche praktischen Modalitäten sie wählen, um seine Einhaltung sicherzustellen, sofern die Modalitäten der Festsetzung des Ausgleichs objektiv und transparent bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnrn.
  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    22 und 23; Urteile des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Dänemark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 63).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2/Danmark (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2/Danmark, Viasat (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

  • EuG, 24.09.2009 - T-12/05

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 24.09.2009 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 12.05.2015 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 08.03.2012 - T-221/10

    Iberdrola / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 25.03.2019 - T-186/18

    Abaco Energy u.a./ Kommission

  • EuG, 07.02.2019 - T-487/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

  • EuG, 06.10.2009 - T-24/06

    MABB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuG, 03.09.2014 - T-113/11

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 03.09.2014 - T-112/11

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 25.03.2019 - T-190/18

    Solwindet las Lomas/ Kommission

  • EuG, 05.10.2009 - T-2/08

    Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.01.2016 - T-120/15

    Proforec / Kommission

  • EuG, 22.03.2012 - T-114/09

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 01.03.2007 - T-336/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27946
EuG, 01.03.2007 - T-336/04 (https://dejure.org/2007,27946)
EuG, Entscheidung vom 01.03.2007 - T-336/04 (https://dejure.org/2007,27946)
EuG, Entscheidung vom 01. März 2007 - T-336/04 (https://dejure.org/2007,27946)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

    Vertraulichkeit

  • EU-Kommission PDF

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

    Vertraulichkeit

  • EU-Kommission

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Judicialis

    Verfahrensordnung des Gerichts Art. 116 § 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der TV Danmark A/S und der Kanal 5 Denmark Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. August 2004

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    Nur ausnahmsweise erlaubt Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, T-143/96, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

    Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).

    Daraus folgt auch, dass der Knappheit der Begründung für einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Rechnung zu tragen ist, wenn sich der vertrauliche Charakter der Angaben, auf die sich der Antrag auf vertrauliche Behandlung bezieht, nicht hinreichend eindeutig aus der Prüfung dieser Angaben ergibt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 40 angeführter Beschluss Endesa/Kommission, Randnr. 18).

  • EuG, 15.06.2006 - T-271/03

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).

    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (oben in Randnr. 41 angeführter Beschluss Deutsche Telekom/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.12.1999 - T-143/96

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    Nur ausnahmsweise erlaubt Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, T-143/96, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    12, 14 und 15, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002, Michelin/Kommission, T-203/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 5. Februar 2003, Bioelettrica/Kommission, T-287/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, Randnrn.
  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).
  • EuG, 04.03.2005 - T-289/03

    BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    36 und 83, und des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 2005, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2005, II-741, Randnr. 11).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    12, 14 und 15, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002, Michelin/Kommission, T-203/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 5. Februar 2003, Bioelettrica/Kommission, T-287/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, Randnrn.
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus EuG, 01.03.2007 - T-336/04
    Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).
  • EuG, 12.07.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Cette disposition pose ainsi le principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties principales doivent être communiqués aux parties intervenantes, l'exclusion de certaines pièces ou informations confidentielles de cette communication présentant un caractère dérogatoire (voir, en ce sens, ordonnances du 1 er mars 2007, TVDanemark et Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, EU:T:2007:66, point 40 et jurisprudence citée ; du 15 septembre 2016, Deutsche Telekom/Commission, T-827/14, non publiée, EU:T:2016:545, point 35 et jurisprudence citée, et du 29 mars 2017, Slovak Telekom/Commission, T-851/14, non publiée, EU:T:2017:258, point 23).
  • EuG, 12.07.2011 - T-198/09

    UOP / Kommission

    Selon le point 75 desdites instructions, une demande de traitement confidentiel qui n'est pas suffisamment motivée ne peut pas être prise en considération (ordonnance du président de la cinquième chambre du Tribunal du 1 er mars 2007, TVDanmark and Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, Rec.
  • EuG, 09.11.2015 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Partant, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés par la partie intervenante, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnances du 4 juillet 2013, Telefónica de España et Telefónica Móviles España/Commission, T-151/11, EU:T:2013:357, point 14 ; du 6 octobre 2011, Vivendi/Commission, T-432/10, EU:T:2011:580, point 10, et du 1 er mars 2007, TVDanemark et Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, Rec, EU:T:2007:66, point 45, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 24.04.2012 - T-75/10

    Embraer u.a. / Kommission

    En outre, dès lors qu'elles concernent les années 2008 et 2009, elles ne sauraient être tenues pour historiques en ce qu'elles datent de moins de cinq ans (voir, en ce sens, ordonnance du président de la cinquième chambre du Tribunal du 1er mars 2007, TVDanmark and Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, Rec.
  • EuG, 09.03.2016 - T-355/14

    STC / Kommission

    Partant, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés par la partie intervenante, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnances du 4 juillet 2013, Telefónica de España et Telefónica Móviles España/Commission, T-151/11, EU:T:2013:357, point 14 ; du 6 octobre 2011, Vivendi/Commission, T-432/10, EU:T:2011:580, point 10, et du 1 er mars 2007, TVDanemark et Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, Rec, EU:T:2007:66, point 45 et jurisprudence citée).
  • EuG, 09.03.2016 - T-383/14

    Europower / Kommission

    Partant, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés par la partie intervenante, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnances du 4 juillet 2013, Telefónica de España et Telefónica Móviles España/Commission, T-151/11, EU:T:2013:357, point 14 ; du 6 octobre 2011, Vivendi/Commission, T 432/10, EU:T:2011:580, point 10, et du 1 er mars 2007, TVDanemark et Kanal 5 Denmark/Commission, T-336/04, Rec, EU:T:2007:66, point 45 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuG, 22.10.2008 - T-336/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,70856
EuG, 22.10.2008 - T-336/04 (https://dejure.org/2008,70856)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2008 - T-336/04 (https://dejure.org/2008,70856)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - T-336/04 (https://dejure.org/2008,70856)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen mitgliedstaatlicher Behörden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Fernsehanstalten als staatliche Beihilfen; Voraussetzungen für ein Rechtsschutzinteresse eines Mitgliedstaates einerseits und natürlicher bzw. juristischer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Maßnahmen, die als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 208
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