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   EuG, 08.03.1995 - T-34/93   

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EuG, 08.03.1995 - T-34/93 (https://dejure.org/1995,10162)
EuG, Entscheidung vom 08.03.1995 - T-34/93 (https://dejure.org/1995,10162)
EuG, Entscheidung vom 08. März 1995 - T-34/93 (https://dejure.org/1995,10162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Auskunftsverlangen durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 - Begründung - Verteidigungsrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Package-Deal"-Vereinbarung über die Gebühren, die Wertstellung und die zentrale Verrechnung der in Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheques und über die Öffnung zum Nichtbankenbereich ; Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 189; ; Verordnung Nr. 17 Art. 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Auskunftsverlangen durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 - Begründung - Verteidigungsrechte.

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    40 Ebenso wie es der Gerichtshof für einen mit dem des Artikels 11 vergleichbaren Bereich im Urteil vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 29), das die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Nachprüfungsbefugnisse betrifft, entschieden hat, stellt auch die der Kommission obliegende Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch die Berechtigung des Ersuchens um Auskünfte der betreffenden Unternehmen aufgezeigt werden soll, diese aber auch in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren.

    63 Die Kommission braucht zwar insoweit weder dem Adressaten eines Auskunftsverlangens alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muß sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

    Denn wie der Gerichtshof in seinen Urteilen Hoechst/Kommission (a. a. O., Randnr. 15) und Orkem/Kommission (a. a. O., Randnr. 33) ausgeführt hat, müssen die Verteidigungsrechte zwar in Verfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden; es muß aber auch verhindert werden, daß diese Rechte in nicht wiedergutzumachender Weise in Voruntersuchungsverfahren beeinträchtigt werden, die für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweisen von Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein können.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    Mit Urteil vom 23. Februar 1994 erklärte das Gericht die Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit sie Eurocheque International betreffen, und setzte die dem Groupement "CB" auferlegte Geldbusse auf 2 000 000 ECU fest (verbundene Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49).

    78 Ohnehin hätte das Gericht von der Kommission etwa in unzulässiger Weise gesammelte Anhaltspunkte im Rahmen der gegen die Entscheidung vom 25. März 1992 gerichteten Klagen in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 für unbeachtlich erklären müssen.

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    Zum anderen kann, wenn das Unternehmen die mit der Entscheidung angeforderten Auskünfte nicht erteilt, eine Entscheidung über die Festlegung der endgültigen Höhe einer Geldbusse oder eines Zwangsgelds erst erlassen werden, nachdem das fragliche Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung erhalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/89, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 26).

    74 Daher ist die Kommission zwar um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen; sie darf jedoch durch ein Auskunftsverlangen nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen und ihm nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteile Orkem/Kommission, a. a. O., Randnrn. 34 und 35, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung).

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    38 Ferner sieht Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 für die Ausübung der Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, ein zweistufiges Verfahren vor, dessen zweiter Abschnitt, in dem die Kommission eine Entscheidung erlässt, die "die geforderten Auskünfte bezeichnet", erst eingeleitet werden kann, wenn die den ersten Abschnitt bildende Übersendung eines Auskunftsverlangens ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 10).

    62 Ebenso wie es der Gerichtshof in seinem Urteil National Panasonic/Kommission (a. a. O., Randnr. 25) zu Artikel 14 Absatz 3, einer vergleichbaren Bestimmung im Bereich der Nachprüfung, entschieden hat, nennt auch Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 selbst die wesentlichen Teile der Begründung des Auskunftsverlangens, indem er vorsieht, daß darin auf dessen Rechtsgrundlage und Zweck sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hinzuweisen ist.

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    Selbst wenn die Entscheidung für nichtig erklärt werden sollte, wäre ihre Haftung im übrigen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm oder einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse begründet (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).
  • EuGH, 18.04.1991 - C-63/89

    Assurances du Crédit / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    Unter diesen Umständen kann der Kommission kein die Haftung der Gemeinschaft begründender Fehler vorgeworfen werden, so daß der Schadensersatzantrag zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du Crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.1989 - 27/88

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    74 Daher ist die Kommission zwar um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen; sie darf jedoch durch ein Auskunftsverlangen nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen und ihm nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteile Orkem/Kommission, a. a. O., Randnrn. 34 und 35, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung).
  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 08.03.1995 - T-34/93
    Folglich kann die Kommission nur solche Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen angegeben sind, ermöglichen können (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25).
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Kommission nur solche Auskünfte verlangen kann, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen selbst angegeben sind, ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnrn.

    8 und 9, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, CB/Kommission, T-266/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36; vgl. entsprechend auch Urteil Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 77).

    Was schließlich die Rüge der Klägerin anbelangt, die Kommission verlange von ihr Auskünfte, die sich nicht in ihrem Besitz befänden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung hat, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 72), und zum anderen darauf, dass die Kommission aus den oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Gründen an ein Unternehmen Fragen richten darf, die voraussetzen, dass die verlangten Daten in eine bestimmte Form gebracht werden.

    Wie bereits oben in Rn. 28 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 40).

    Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 77).

    Wie bereits oben in Rn. 34 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 40).

    Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 40).

    Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet ein Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 27; Urteil des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-34/93, Société Générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnr. 72).
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Sie erlegt ihm im Gegenteil eineVerpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstandder Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithaltenmuß (Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 8. März1995 in der Rechtssache T-34/93, Société générale/Kommission, Slg. 1995, II-545,Randnr. 72).
  • EuG, 14.03.2014 - T-306/11

    Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 77).

    Wie oben in Rn. 29 bereits hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 40).

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Außerdem kann die Kommission nur die Übermittlung solcher Auskünfte verlangen, anhand deren sie die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und im Auskunftsverlangen angegeben sind, überprüfen kann (Urteile des Gerichts SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 40).

    Ebenso wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission (136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25), zu Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 und das Gericht in seinem Urteil Société Générale/Kommission (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 62) zu Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung befunden haben, bestimmt nämlich Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Entscheidung, mit der Auskünfte verlangt werden.

    Insoweit muss die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteil Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

    Was insbesondere eine Entscheidung angeht, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird, bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 62, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Die Kommission muss weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 77).

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

    Die Klägerin trägt vor, dass ein Unternehmen zwar verpflichtet sei, der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich darauf bezögen, zu übermitteln, selbst wenn sie als Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens verwendet werden könnten; dieses Recht der Kommission und die ihm korrespondierende Antwortpflicht des Unternehmens seien jedoch vom Gerichtshof unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die Kommission durch eine Entscheidung, mit der Auskünfte angefordert würden, nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen dürfe (Urteil Orkem, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-34/93, Société Générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnrn. 73 ff., im Folgenden: Urteil Société Générale).
  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

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