Rechtsprechung
   EuG, 15.04.2008 - T-348/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17511
EuG, 15.04.2008 - T-348/04 (https://dejure.org/2008,17511)
EuG, Entscheidung vom 15.04.2008 - T-348/04 (https://dejure.org/2008,17511)
EuG, Entscheidung vom 15. April 2008 - T-348/04 (https://dejure.org/2008,17511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,17511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SIDE / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine vorherige Anmeldung - Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG - Zeitlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Berechnungsmethode für die Höhe der Beihilfe

  • EU-Kommission PDF

    SIDE / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine vorherige Anmeldung - Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG - Zeitlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Berechnungsmethode für die Höhe der Beihilfe

  • EU-Kommission

    SIDE / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine vorherige Anmeldung - Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG - Zeitlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Berechnungsmethode für die Höhe der Beihilfe“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SIDE / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine vorherige Anmeldung - Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG - Zeitlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Berechnungsmethode für die Höhe der Beihilfe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Société Internationale de Diffusion et d'Edition (SIDE) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über eine von Frankreich angewandte Beihilferegelung zugunsten der Coopérative d'Exportation du Livre Français (CELF), soweit sie diese Beihilferegelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG für mit dem ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Die materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften sind nämlich, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof zu Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fielen und ohne vorherige Anmeldung gezahlt worden waren, entschieden, dass die Anwendung der Vorschriften eines Kodex, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen befindet, die unter der Geltung eines vorangegangenen Kodex ausgezahlt wurden, eine rückwirkende Anwendung einer Gemeinschaftsregelung bedeutet (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 118).

    Daher entspräche es nicht der Systematik und den Zielsetzungen dieser Art von Regelung, wenn Vorschriften, die wegen der dann gegebenen Sachlage für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, auf Beihilfen angewendet würden, die schon vorher ausgezahlt wurden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 120).

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der fraglichen Entscheidung nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59, und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 138).

    Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und den Zielen der Ausnahmebestimmung hinzuwirken (vgl. analog hierzu Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 54).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Der Gerichtshof wies die von der Französischen Republik erhobene Klage mit Urteil vom 22. Juni 2000, Frankreich/Kommission (C-332/98, Slg. 2000, I-4833), ab.

    Diese Beihilfen verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgelegten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 50, und Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Mit Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, Slg. 1995, II-2501), erklärte das Gericht die genannte Entscheidung für nichtig, soweit sie die streitige Beihilfe betraf.

    Eine solche Definition, nach der es sich bei einem Auftragswert unter 500 FRF um Kleinbestellungen handele, sei erstmals im Rahmen der Rechtssache T-49/93 eingeführt worden.

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung die Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 40, und des Gerichts vom 25. September 1997, UK Steel Association/Kommission, T-150/95, Slg. 1997, II-1433, Randnr. 114).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Diese Beihilfen verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgelegten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 50, und Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Diese Beihilfen verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgelegten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 50, und Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).
  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Diese Beihilfen verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgelegten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 50, und Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Der Gemeinschaftsrichter darf insbesondere seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.2008 - T-348/04
    Somit ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Zahlungen zu leisten, die die Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 29.01.1985 - 234/83

    Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

  • EuG, 28.02.2002 - T-155/98

    SIDE / Kommission

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Das Verfahren (Rechtssache T-348/04) ist noch anhängig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

    Im angefochtenen Urteil (Rn. 40) hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) festgestellt, dass "[i]m Fall von Beihilfen, die ausgezahlt wurden, ohne angemeldet zu sein, ... die anwendbaren materiell-rechtlichen Vorschriften diejenigen [sind], die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, zu dem die Beihilfe ausgezahlt wurde, da sich die durch eine solche Beihilfe verursachten Vor- und Nachteile in dem Zeitraum verwirklicht haben, in dem die fragliche Beihilfe ausgezahlt worden ist".

    Jedenfalls bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass der Gerichtshof die Argumente, auf die das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und das angefochtene Urteil gestützt sind, im Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) kategorisch zurückgewiesen hat, in dem der Gerichtshof zunächst, in den Rn. 125 bis 127, festgestellt hat, dass die Anwendung neuer Vorschriften auf eine rechtswidrige Beihilfe nicht auf einen zuvor entstandenen Sachverhalt abzielt, sondern auf einen laufenden Sachverhalt, dann, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbspolitik verlangt, dass die Kommission ihre Beurteilung jederzeit den Bedürfnissen dieser Politik anpassen kann, und schließlich, dass ein Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung nicht bei der Kommission angemeldet hat, vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass diese Regelung anhand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften beurteilt wird.

    Dieses Urteil, das übrigens eine angemeldete Beihilfe betraf, lässt, wie das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109), ein - gleichviel, ob die Beihilfe angemeldet war oder nicht - entscheidendes, vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) hervorgehobenes Kriterium außer Betracht, nämlich dass die mit dieser Beihilfe verbundene Lage nicht als endgültig betrachtet werden kann, solange die Kommission ihre Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht getroffen hat - und sogar solange diese Entscheidung nicht endgültig geworden ist (Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 53).

    17 - Nämlich Urteile SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 15. April 2008, SIDE/Kommission (T-348/04, Slg. 2008, II-625), erklärte das Gericht diese positive Entscheidung für nichtig, weil die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie auf den Zeitraum vor dem 1. November 1993 Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und nicht die in diesem Zeitraum geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften angewandt habe, und weil sie außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen begangen habe.
  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

    Zudem sind die Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen (Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnr. 62; vgl. zum EGKS-Vertrag Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 40, und des Gerichts vom 25. September 1997, UK Steel Association/Kommission, T-150/95, Slg. 1997, II-1433, Randnr. 114).
  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

    Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AUIFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59, vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 138, und vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnr. 97).
  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

    Aufgrund der von der Kommission getroffenen Wahl der ihr im vorliegenden Fall am geeignetsten erscheinenden Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004, ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auch und vor allem anhand dieser Vorschrift zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnr. 69).
  • EuG, 03.02.2011 - T-3/09

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den

    Für Beihilfen, die unrechtmäßig ohne vorherige Anmeldung gezahlt wurden, gelten demgegenüber die materiellen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten, da die mit einer derartigen Beihilfe verbundenen Vor- und Nachteile während des Zeitraums eingetreten sind, in dem die fragliche Beihilfe geleistet wurde (Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnrn. 58 bis 60).
  • EuG, 03.02.2011 - T-584/08

    Cantiere navale De Poli / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete

    Für Beihilfen, die unrechtmäßig ohne vorherige Anmeldung gezahlt wurden, gelten demgegenüber die materiellen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten, da die mit einer derartigen Beihilfe verbundenen Vor- und Nachteile während des Zeitraums eingetreten sind, in dem die fragliche Beihilfe geleistet wurde (Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnrn. 58 bis 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    9 - Klage eingereicht am 20. August 2004, SIDE/Kommission (T-348/04, beim Gericht erster Instanz anhängig, ABl. C 262, S. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht