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   EuG, 09.09.2010 - T-348/07   

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EuG, 09.09.2010 - T-348/07 (https://dejure.org/2010,4634)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2010 - T-348/07 (https://dejure.org/2010,4634)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2010 - T-348/07 (https://dejure.org/2010,4634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Al-Aqsa / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - ...

  • EU-Kommission PDF

    Al-Aqsa / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - ...

  • EU-Kommission

    Al-Aqsa / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Bekämpfung des Terrorismus; Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern); Voraussetzungen für derartige Maßnahmen; Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Nichtigerklärung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Bekämpfung des Terrorismus; Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen [Einfrieren von Geldern]; Voraussetzungen für derartige Maßnahmen; Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Nichtigerklärung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig, mit denen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus das Einfrieren von Geldern der Stichting Al-Aqsa angeordnet wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Al-Aqsa / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einfrieren von Geldern von Al-Aqsa im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus nicht zulässig - Finanzielle Sanktionen gegenüber Al-Aqsa dürfen nicht weiter aufrechterhalten werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. September 2007 - Al-Aqsa / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung einer nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehenden Unionsmaßnahme des Einfrierens von Geldern, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle, nach der Nichtigerklärung zu erlassende Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Fehler oder Regelwidrigkeiten aufweisen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnr. 62, vgl. entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 29).

    Im vorliegenden Fall könnte dies dazu führen, dass der Rat im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auch verpflichtet wäre, alle Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern, durch die der angefochtene Beschluss bis zur Verkündung des Nichtigkeitsurteils aufgehoben und ersetzt worden ist, von den Fehlern oder Regelwidrigkeiten zu befreien, mit denen dieser Beschluss behaftet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Asteris u. a./Kommission, Randnr. 30, und PMOI I, Randnr. 64).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu Klagen gegen gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassene aufeinanderfolgende Maßnahmen des Einfrierens von Geldern die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung aller im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Handlungen hat, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils durch andere aufgehoben und ersetzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf (vgl. Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison II, Randnr. 98).

    Insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist (vgl. dort Randnr. 6), stützte sich der Rat auf eine Verordnung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs), mit der die Klägerin in dieser Rechtssache als eine am Terrorismus beteiligte Organisation nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz über den Terrorismus von 2000) verboten wurde.

    Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

    In Bezug auf diesen dritten Klagegrund hat das Gericht im Urteil PMOI I u. a. befunden, dass a) in den fraglichen Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Verbot zu sehen ist, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, mögen auch Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen (Randnr. 107), b) die Verwirklichung des mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, das von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft ist, gefährdet würde, wenn das in diesen Rechtsakten vorgesehene Einfrieren von Geldern nur bei Personen, Vereinigungen und Körperschaften möglich wäre, die gegenwärtig terroristische Handlungen begehen oder sie erst in jüngster Vergangenheit begangen haben (Randnr. 109), c) diese Maßnahmen, die im Wesentlichen verhindern sollen, dass solche Handlungen begangen oder wiederholt werden, mehr auf der Einschätzung einer aktuellen oder zukünftigen Bedrohung als auf der Beurteilung eines Verhaltens in der Vergangenheit beruhen (Randnr. 110) und d) das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder gar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (Randnr. 112).

    Im Urteil Sison II (Randnr. 66) hat das Gericht weiter ausgeführt, dass unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung zur Pflicht zur Begründung von Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern (vgl. hierzu Urteil PMOI I, Randnr. 82) vom Rat nicht verlangt werden kann, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Betroffenen konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Umstand, dass sich der Rat ausschließlich auf Ereignisse vor dem 3. Juni 2003 berufen hat, wie sie von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter festgestellt worden waren, für sich allein nicht genügt, um einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 113).

    Da der Verstoß gegen diese Verpflichtungen speziell im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemacht wird, wird er gegebenenfalls im Zusammenhang mit diesem Klagegrund zu prüfen sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil PMOI I, Randnr. 114).

    So ist dem Urteil PMOI I (Randnr. 146) zu entnehmen, dass es, sofern gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, auf der der Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern beruht, nach nationalem Recht jederzeit ein gerichtlicher Rechtsbehelf entweder direkt gegen sie oder indirekt gegen jede nachfolgende, ihre Rücknahme oder Aufhebung ablehnende Entscheidung derselben nationalen Behörde eingelegt werden kann, vernünftig ist, dass der Rat bei seiner eigenen Beurteilung den Umstand als ausschlaggebend ansieht, dass diese nationale Entscheidung weiterhin in Kraft ist.

    Die gleichen Erwägungen müssen dann gelten, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme des Einfrierens von Geldern oder des Verbots einer Organisation als terroristische Vereinigung vom Urheber dieser Maßnahme zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, wie es in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    In den Urteilen vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI), PMOI I, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-284/08, Slg. 2008, II-3487, im Folgenden: Urteil PMOI II), und vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-0000, im Folgenden: Urteil Sison II), hat das Gericht präzisiert und später bestätigt, a) welches die Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind, b) welche Beweislast in diesem Kontext der Rat trägt und c) welchen Umfang die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich hat.

    Nach Ansicht der Klägerin, die auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie auf die vom Gericht im Urteil OMPI genannten Grundsätze Bezug nimmt, hat der Rat in keiner Weise überprüft, ob es zweckmäßig sei, ihre Aufnahme in die streitige Liste aufrechtzuerhalten.

    In jedem Folgebeschluss über das Einfrieren ihrer Gelder auf dieselben beiden nationalen Entscheidungen hinzuweisen, sei keine ernsthafte und aktuelle Überprüfung ihrer Situation in dem vom Gericht im Urteil OMPI geforderten Sinne.

    Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht habe er sorgfältig darauf geachtet, den in den Urteilen OMPI und Sison I (Randnrn. 141 und 184) in Bezug auf die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör genannten Verpflichtungen nachzukommen.

    Infolgedessen ist der Rat der Ansicht, dass es ihm nach den Urteilen OMPI und Sison I zwar obliege, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu berücksichtigen, dass er hingegen nicht verpflichtet sei, seinerseits auf diese Stellungnahmen zu antworten.

    Bevor diese Fragen geprüft werden, ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die den Urteilen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen, die zur Bekämpfung des Terrorismus erlassene Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betreffen, insbesondere den Urteilen OMPI, PMOI I und PMOI II sowie Sison I und Sison II (siehe hierzu oben, Randnrn. 78 bis 83).

  • EuG, 02.09.2009 - T-37/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE BESCHLÜSSE DES RATES, MIT

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Auch im Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat (T-37/07 und T-323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Im Urteil El Morabit/Rat (Randnr. 53) hat das Gericht im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung jedoch hinzugefügt, dass die bloße Einlegung einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zwar nicht das Recht des Rates beeinträchtigt, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine verurteilte Person oder Körperschaft in die streitige Liste aufzunehmen, dass der Rat jedoch verpflichtet ist, nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, das Einfrieren der Gelder des Betroffenen aufrechtzuerhalten.

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    In den Urteilen vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI), PMOI I, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-284/08, Slg. 2008, II-3487, im Folgenden: Urteil PMOI II), und vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-0000, im Folgenden: Urteil Sison II), hat das Gericht präzisiert und später bestätigt, a) welches die Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind, b) welche Beweislast in diesem Kontext der Rat trägt und c) welchen Umfang die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich hat.

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf (vgl. Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison II, Randnr. 98).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Insoweit ist zu beachten, dass bei der Auslegung der Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Die vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen sind aber nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 358, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Sison I, Randnr. 101).
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Die vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen sind aber nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 358, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Sison I, Randnr. 101).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Unter diesen Umständen ist über den Antrag, der darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 2580/2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa, Randnrn. 66 und 67; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 111).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-348/07
    Diese Sicht findet ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass die Vorschriften über die Klagefristen zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden sind, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 101) und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz vermieden wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, Misset/Rat, 152/85, Slg. 1987, 223, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Das Gericht hatte bereits im Fall eines Beschlusses einer niederländischen Verwaltungsbehörde (eine von den niederländischen Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Finanzen erlassene Sanktionsregelung [Sanctieregeling]) Gelegenheit, festzustellen, dass der Umstand, dass es sich um den Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für sich genommen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, da nämlich der Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 selbst ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat, T-348/07, Slg, EU:T:2010:373, Rn. 88, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa T-348/07).

    Nachdem gegen das Urteil Al-Aqsa T-348/07 (EU:T:2010:373) Rechtsmittel eingelegt worden war, hat der Gerichtshof in seinem Urteil letztlich bestätigt, dass die Sanctieregeling als von einer zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 66 bis 77, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa C-539/10 P).

    In einem früheren Urteil betreffend einen Beschluss des Home Secretary hat das Gericht festgestellt, dass dieser Beschluss in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, 1etzter Satz, im Folgenden: Urteil PMOI T-256/07; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 89 a. E.).

    Diese vom Gericht im Urteil Al-Aqsa T-348/07 (oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 98 und 100) getroffenen Feststellungen hat der Gerichtshof im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 70) im Wesentlichen bestätigt.

    Ebenso lag dem Gericht in der Rechtssache T-348/07 (Al-Aqsa/Rat) der Wortlaut der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen erwähnten Beschlüsse der zuständigen Behörden vor, und es hat diese Beschlüsse eingehend geprüft.

    Es kam zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als er feststellte, dass die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr gesammelten Gelder für terroristische Zwecke verwendet werden würden (Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 121 bis 133).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Stichting Al-Aqsa (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) (C-539/10 P) und das Königreich der Niederlande (C-550/10 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-4575, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht folgende Handlungen, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), für nichtig erklärt hat:.

    Diesen Beschluss hat das Gericht mit dem genannten Urteil Al-Aqsa/Rat, soweit er die Rechtsmittelführerin betraf, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass er nicht angemessen begründet sei.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), wird aufgehoben.

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Ebenso lag dem Gericht in der Rechtssache T-348/07, Al-Aqsa/Rat, der Wortlaut der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen erwähnten Beschlüsse der zuständigen Behörden vor, und es hat diese Beschlüsse eingehend geprüft.

    Es kam zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als er feststellte, dass die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr gesammelten Gelder für terroristische Zwecke verwendet werden würden (Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat, T-348/07, Slg. EU:T:2010:373, Rn. 121 bis 133).

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

    Jedenfalls sei der Antrag auf Anpassung der Anträge und der Nichtigkeitsgründe im vorliegenden Fall angesichts der vom Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-0000, Randnrn. 30 bis 36), anerkannten Kriterien zulässig.

    Die Klägerinnen können sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Ansatz berufen, den das Gericht ausnahmsweise in seinem oben in Randnr. 91 angeführten Urteil Al-Aqsa/Rat verfolgt hat, das zudem eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ganz besondere Situation betraf, die sich nicht mit der des vorliegenden Falles vergleichen lässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak darf der Rat

    11 - Vgl. u. a. Urteil Al-Aqsa I und Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-4575, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    21 - Diese Begründung wurde auch bei den weiteren von Al-Aqsa in der Rechtssache T-348/07 angefochtenen Maßnahmen zugrunde gelegt, vgl. insoweit Randnr. 46 des angefochtenen Urteils.

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Die genannten Schwierigkeiten bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen haben aber notwendig zu erheblichen Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung geführt, wovon die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts zu diesem besonderen Komplex von Streitigkeiten zeugt (vgl. neben den Urteilen Sison I und Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat ["OMPI"], T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat ["Al-Aqsa I"], T-327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, PMOI I, oben in Randnr. 48 angeführt, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat ["PMOI II"], T-284/08, Slg. 2008, II-3487, das Gegenstand des derzeit anhängigen Rechtsmittelverfahrens C-27/09 P ist, vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat ["Al-Aqsa II], T-348/07, Slg. 2010, II-0000, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-0000).
  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Der Kläger stützt sich auf das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-4575), das erstens durch das Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, oben in Rn. 146 angeführt, aufgehoben worden ist und zweitens restriktive Maßnahmen betraf, die nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), der den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Person an andere Voraussetzungen knüpft als die angefochtenen Rechtsakte, erlassen worden waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

    23 Vgl. Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils; das Gericht verwies auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 [im Folgenden: Urteil Al-Aqsa], Rn. 66 bis 77), sowie auf seine Urteile vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, EU:T:2010:373, Rn. 88), und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461 [im Folgenden: Urteil PMOI des Gerichts], Rn. 144 und 145).
  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Folglich liege vorliegend kein "zirkulärer Mechanismus" vor, und das vom Kläger angeführte Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, EU:T:2010:373), sei insofern nicht relevant.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-79/15

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusprävention -

    51 Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, EU:T:2010:373).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-423/16

    HX / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

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