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   EuG, 12.12.1996 - T-358/94   

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EuG, 12.12.1996 - T-358/94 (https://dejure.org/1996,3347)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1996 - T-358/94 (https://dejure.org/1996,3347)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - T-358/94 (https://dejure.org/1996,3347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Luftverkehrsgesellschaft, die sich in einer finanziellen Krise befindet.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer Air-France-Investition als staatliche Beihilfe; Zuordnung eines unter der Aufsicht und Garantie der gesetzgebenden Gewalt stehenden Unternehmens zum öffentlichen Sektor; Definition der staatlichen Beihilfen; Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen ...

  • Judicialis

    EG Art. 173 Abs. 4; ; EG Art. 92; ; EG Art. 169; ; EG Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Luftverkehrsgesellschaft, die sich in einer finanziellen Krise befindet.

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    46 Unter Berufung auf die Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433) und vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der letztgenannten Rechtssache (a. a. O., 240) führt sie aus, daß weder die Caisse noch die CDC-P im vorliegenden Fall auf Anordnung des Staates oder unter seinem vorherrschenden oder tatsächlichen Einfluß gehandelt hätten.

    48 In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 35), wonach es sich um staatliche Mittel handele, wenn die fraglichen Fonds zum einen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Zwangsbeiträge gespeist würden und zum anderen gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt würden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut sei.

    Daraus folgt, daß alle vom öffentlichen Sektor ausgehenden Subventionen, die den freien Wettbewerb zu verfälschen drohen, unter die genannten Vorschriften fallen, ohne daß sie von der Regierung oder einer Zentralverwaltung eines Mitgliedstaats gewährt werden müssten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13, und Urteil Sloman Neptun, a. a. O., Randnr. 19).

    70 Soweit die Klägerin, die sich dabei auf mehrere Argumente stützt, der Kommission vorwirft, sie habe das Kriterium des Verhaltens eines unter normalen Marktbedingungen handelnden umsichtigen Privatanlegers im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt, ist zunächst daran zu erinnern, daß dieses Kriterium eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor ist, wonach Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 20).

    In diesem Zusammenhang ist lediglich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14) zu verweisen, in dem der Gerichtshof, statt die Kommission zu einer ins einzelne gehenden Abwägung aller negativen und positiven Gesichtspunkte zu verpflichten, im Fall des Unternehmens Aluminia die globale Wertung dahin gehend für zulässig gehalten hat, daß ein positives Ergebnis, wenn es überhaupt vorhersehbar war, nicht ausgereicht hätte, um einen gedachten privaten Investor zu der fraglichen Kapitalzufuhr zu veranlassen, da ein solches Ergebnis noch zu geringfügig war, um der erdrückenden Verschuldung und den überaus hohen Verlusten entgegenzuwirken.

    Da die Begründung der Rückforderung des Gesamtbetrags der Beihilfe nicht isoliert, sondern im Rahmen der Entscheidung selbst zu betrachten sei (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 54), sei sie der Ansicht, daß die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    71 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn.

    Die gerichtliche Kontrolle muß sich auf die Prüfung der Fragen beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (Urteil Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 11).

    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15), wonach ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen könne, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich sei, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befinde, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen könne.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    Dies gilt auch für den Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen, denn der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Klagemöglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages nur eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage darstellt, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 23).

    147 Sie verweist ausserdem darauf, daß die finanzielle Lage der Air France mit derjenigen des Unternehmens Boussac Saint Frères vergleichbar sei, um das es im Urteil Frankreich/Kommission (a. a. O., Randnr. 40) gegangen sei, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß Privatinvestitionen, die erheblich niedriger seien als die öffentlichen Hilfen, einer Qualifizierung der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen nicht entgegenstuenden, wenn es dem Empfängerunternehmen nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzubringen, und wenn wegen seiner finanziellen Lage keine annehmbare Rendite des investierten Kapitals innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erwarten gewesen wäre.

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    In diesem Punkt verweist die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofes vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnr. 25), vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21) und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91 (Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnrn.

    63 Soweit die Klägerin ferner den Charakter der streitigen Investition als staatliche Beihilfe unter Hinweis auf die private Herkunft der von der Caisse verwalteten Gelder sowie unter Hinweis darauf bestreitet, daß die Einleger jederzeit die Rückzahlung dieser Gelder verlangen könnten, ist daran zu erinnern, daß die streitige Investition nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Van Tiggele, a. a. O., Randnr. 25, und Urteil vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81, 214/81 und 215/81, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583, Randnr. 22) nur dann als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, wenn sie als ein direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil anzusehen ist, was voraussetzt, "daß die Mittel für die Beihilfe vom Mitgliedstaat stammen".

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    Daraus folgt, daß alle vom öffentlichen Sektor ausgehenden Subventionen, die den freien Wettbewerb zu verfälschen drohen, unter die genannten Vorschriften fallen, ohne daß sie von der Regierung oder einer Zentralverwaltung eines Mitgliedstaats gewährt werden müssten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13, und Urteil Sloman Neptun, a. a. O., Randnr. 19).

    141 Die Klägerin fügt hinzu, daß die Kommission gemäß dem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 und 20) die von den Privatanlegern im Verhältnis zu ihrem Eigenkapital eingegangenen Risiken hätte untersuchen müssen, um beurteilen zu können, ob sie 1, 5 Milliarden FF investiert hätten, wenn sie dieselbe Finanzkraft wie die CDC-P gehabt hätten.

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Jaenicke Cendoya / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    In diesem Punkt verweist die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofes vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnr. 25), vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21) und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91 (Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnrn.

    Daraus folgt, daß alle vom öffentlichen Sektor ausgehenden Subventionen, die den freien Wettbewerb zu verfälschen drohen, unter die genannten Vorschriften fallen, ohne daß sie von der Regierung oder einer Zentralverwaltung eines Mitgliedstaats gewährt werden müssten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13, und Urteil Sloman Neptun, a. a. O., Randnr. 19).

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    In diesem Zusammenhang ist lediglich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14) zu verweisen, in dem der Gerichtshof, statt die Kommission zu einer ins einzelne gehenden Abwägung aller negativen und positiven Gesichtspunkte zu verpflichten, im Fall des Unternehmens Aluminia die globale Wertung dahin gehend für zulässig gehalten hat, daß ein positives Ergebnis, wenn es überhaupt vorhersehbar war, nicht ausgereicht hätte, um einen gedachten privaten Investor zu der fraglichen Kapitalzufuhr zu veranlassen, da ein solches Ergebnis noch zu geringfügig war, um der erdrückenden Verschuldung und den überaus hohen Verlusten entgegenzuwirken.
  • EuGH, 13.10.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    63 Soweit die Klägerin ferner den Charakter der streitigen Investition als staatliche Beihilfe unter Hinweis auf die private Herkunft der von der Caisse verwalteten Gelder sowie unter Hinweis darauf bestreitet, daß die Einleger jederzeit die Rückzahlung dieser Gelder verlangen könnten, ist daran zu erinnern, daß die streitige Investition nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Van Tiggele, a. a. O., Randnr. 25, und Urteil vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81, 214/81 und 215/81, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583, Randnr. 22) nur dann als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, wenn sie als ein direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil anzusehen ist, was voraussetzt, "daß die Mittel für die Beihilfe vom Mitgliedstaat stammen".
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    68 Diese Schlußfolgerung wird auch nicht widerlegt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 15), in dem entschieden worden ist, daß "eine Beihilfe, die... von einer öffentlichen Einrichtung beschlossen und finanziert worden ist, deren Durchführung von einer staatlichen Genehmigung abhängig ist,... unter Artikel 92 EWG-Vertrag [fällt]".
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-358/94
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15), wonach ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen könne, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich sei, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befinde, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen könne.
  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    Italien / Kommission

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH - C-282/94 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Zur Unterstützung der Argumentation der Kommission verweist Viasat auf die Urteile vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194), und vom 16. Mai 2000, France/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, Slg, EU:C:2000:248), und erklärt, dass staatliche Mittel aus privater Quelle stammen könnten, wenn sie unter staatlicher Kontrolle ständen.

    Die oben in Rn. 201 angeführte Rechtsprechung geht auf das oben in Rn. 188 angeführte Urteil Air France/Kommission (EU:T:1996:194) zurück, auf das sich Viasat beruft.

    Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf den Erwerb nahezu des gesamten Kapitals der Fluggesellschaft Air France durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der Caisse des dépôts et consignations, einem französischen Etablissement public spécial (öffentliche Einrichtung für Sonderaufgaben) (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 4 bis 7).

    Es stellte sich die Frage, ob die für diesen Zweck verwendeten Mittel als staatliche Mittel eingestuft werden konnten, wobei die Französische Republik darauf hinwies, dass es sich um Gelder privater Herkunft handle, die von der Caisse des dépôts et consignations nur verwaltet würden, und dass die Einleger jederzeit die Rückzahlung dieser Gelder verlangen könnten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 63).

    Nach Auffassung des Gerichts war es unerheblich, dass die von der Caisse des dépôts et consignations eingesetzten Mittel zurückgezahlt werden mussten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 66 und 67).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Beurteilung des Gerichts rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist, und die Formulierung aufgegriffen, die in Rn. 67 des Urteils Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194), verwendet und oben in Rn. 203 wiedergegeben worden ist.

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die staatlichen Mittel im Sinne der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung auch aus Mitteln bestehen können, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden (vgl. das Beispiel der Einleger der Caisse des dépôts et consignations in der dem Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, zugrunde liegenden Rechtssache) oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (vgl. das Beispiel der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, die den Urteilen Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, zugrunde lag).

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), stehe dieser Entscheidung und Rechtsprechung nicht entgegen, da es eine Erklärung zu einem etwaigen staatlichen Verhalten in Reaktion auf eine künftige Entscheidung eines Dritten betroffen habe, deren genauer Inhalt noch nicht festgestanden habe.

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 74 und 79) in Frage gestellt.

    Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich das Gericht im Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt) nicht zu der Frage geäußert habe, ob das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers nur bei einer rechtlich unwiderruflichen Verpflichtung gelte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

    Im angefochtenen Urteil (Rn. 202 und 203) hat das Gericht auf sein Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen.

    Obwohl die CDC-P nach Aussage der französischen Behörden eine regierungsunabhängige Einrichtung war, hat das Gericht im angefochtenen Urteil auf seine Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasse, auf die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen tatsächlich zurückgreifen könne , da diese Mittel unter seiner Kontrolle ständen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehörten.

    In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung(18) in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC-P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.

    23 Die Kommission führt das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194, Rn. 65 bis 67), bezüglich "einer Beihilfe [an], die von der Caisse des Dépôts et Consignations gewährt und aus freiwilligen Einlagen von Privatpersonen finanziert wurde, die jederzeit wieder abgehoben werden konnten.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 67) hat das Gericht zu Artikel 92 EG-Vertrag ausgeführt: .Diese Vorschrift erfasst also alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.
  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    Das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), stehe dieser Entscheidung und Rechtsprechung nicht entgegen, da es eine Erklärung zu einem etwaigen staatlichen Verhalten in Reaktion auf eine künftige Entscheidung eines Dritten betroffen habe, deren genauer Inhalt noch nicht festgestanden habe.

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 74 und 79) in Frage gestellt.

    Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich das Gericht im Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt) nicht zu der Frage geäußert habe, ob das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers nur bei einer rechtlich unwiderruflichen Verpflichtung gelte.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Insoweit bestätigt das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109) in Randnummer 67 ganz klar, daß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages alle Geldmittel erfaßt, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne daß es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.
  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), stehe dieser Entscheidung und Rechtsprechung nicht entgegen, da es eine Erklärung zu einem etwaigen staatlichen Verhalten in Reaktion auf eine künftige Entscheidung eines Dritten betroffen habe, deren genauer Inhalt noch nicht festgestanden habe.

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 74 und 79) in Frage gestellt.

    Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich das Gericht im Urteil Air France/Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt) nicht zu der Frage geäußert habe, ob das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers nur bei einer rechtlich unwiderruflichen Verpflichtung gelte.

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 67) hat das Gericht zu Artikel 92 EG-Vertrag ausgeführt: "Diese Vorschrift erfasst also alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.".
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 (Air France/Kommission, T-358/94, EU:T:1996:194, Rn. 62).

    119 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194, Rn. 65 bis 67), betreffend eine der Caisse des Dépôts et Consignations gewährte Beihilfe, die durch freiwillige Einlagen von Privatbürgern finanziert wurde, die jederzeit abgehoben werden konnten.

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Sie beruft sich im Umkehrschluss auf das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air Frankreich/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194, Rn. 38).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuG, 05.10.2009 - T-62/07

    Kommission / de Brito Sequeira Carvalho

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1999 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

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