Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.08.2013

Rechtsprechung
   EuG, 01.03.2017 - T-366/13, T-454/13   

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https://dejure.org/2017,4133
EuG, 01.03.2017 - T-366/13, T-454/13 (https://dejure.org/2017,4133)
EuG, Entscheidung vom 01.03.2017 - T-366/13, T-454/13 (https://dejure.org/2017,4133)
EuG, Entscheidung vom 01. März 2017 - T-366/13, T-454/13 (https://dejure.org/2017,4133)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der EU bestätigt die Verpflichtung Frankreichs, die SNCM gewährte Beihilfe von 220 Millionen Euro für bestimmte Seeverkehrsdienste zurückzufordern, die zwischen Marseille und Korsika erbracht wurden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Frankreich / Kommission

    (fremdsprachig)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013, mit der die staatlichen Beihilfen der Französischen Republik an die Société Nationale Corse Méditerranée (SNCM) und an die Compagnie Méridionale de Navigation (CNM) in Form von ...

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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    In diesem Zusammenhang verfügen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als DAWI erachten, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch ist die Befugnis des Mitgliedstaats, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 93).

    Weist der Mitgliedstaat nicht nach, dass diese Kriterien erfüllt sind, oder verkennt er sie, kann das einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellen, den die Kommission zu berücksichtigen hat (Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 105).

    Schließlich ist klarzustellen, dass das Gericht wegen des weiten Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung verfügt, einerseits, und der auf offenkundige Fehler beschränkten Kontrolle, zu der die Kommission ermächtigt ist, andererseits, die diesbezügliche Beurteilung der Kommission nach ständiger Rechtsprechung auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (vgl. Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Vgl. auch Rechtssachen Frankreich/Kommission (T-366/13), SNCM/Kommission (T-454/13), Frankreich/Kommission (T-74/14) und SNCM/Kommission (T-1/15) (beim Gericht der Europäischen Union anhängig).

    6 - Es handelt sich um die Rechtssachen Frankreich/Kommission (T-366/13) und SNCM/Kommission (T-454/13) (beim Gericht anhängig).

  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung kumulativ erfüllt werden, damit der Ausgleich für auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

    Der angefochtene Beschluss ist auch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der Französischen Republik gewesen, die am 12. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-366/13 in das Register eingetragen worden ist.
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Rechtsprechung
   EuG, 29.08.2013 - T-366/13 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22203
EuG, 29.08.2013 - T-366/13 R (https://dejure.org/2013,22203)
EuG, Entscheidung vom 29.08.2013 - T-366/13 R (https://dejure.org/2013,22203)
EuG, Entscheidung vom 29. August 2013 - T-366/13 R (https://dejure.org/2013,22203)
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Vgl. auch Rechtssachen Frankreich/Kommission (T-366/13), SNCM/Kommission (T-454/13), Frankreich/Kommission (T-74/14) und SNCM/Kommission (T-1/15) (beim Gericht der Europäischen Union anhängig).

    6 - Es handelt sich um die Rechtssachen Frankreich/Kommission (T-366/13) und SNCM/Kommission (T-454/13) (beim Gericht anhängig).

    7 - Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts Frankreich/Kommission (T-366/13 R, EU:T:2013:396).

    18 - Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts Frankreich/Kommission (T-366/13 R, EU:T:2013:396).

    25 - Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts Frankreich/Kommission (T-366/13 R, EU:T:2013:396, Rn. 41), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2014, Frankreich/Kommission (C-574/13 P[R], EU:C:2014:36).

    Vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse Deufil/Kommission (310/85 R, EU:C:1986:58, Rn. 22) und Belgien/Kommission (142/87 R, EU:C:1987:281, Rn. 26) sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts Frankreich/Kommission (T-366/13 R, EU:T:2013:396, Rn. 44).

  • EuG, 20.08.2014 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

    En outre, le fait qu'une demande de sursis à exécution n'a pas abouti devant le juge de l'Union n'empêche pas qu'un sursis soit ordonné par le juge national (voir ordonnance du 29 août 2013, France/Commission, T-366/13 R, EU:T:2013:396, point 45, et ordonnance Elan/Commission, EU:T:2013:122, point 24 et jurisprudence citée).

    En effet, la requérante et la commune de Gdynia étant les copropriétaires de la société AGK qu'elles avaient créée dans le seul but de réaliser les investissements nécessaires à la gestion de l'aéroport de Gdynia-Kosakowo, il devrait être aisé pour ces trois protagonistes de se concerter sur les démarches à entreprendre à cet effet devant les différentes juridictions nationales (voir, en ce sens, ordonnance France/Commission, EU:T:2013:396, point 55).

  • EuGH, 21.01.2014 - C-574/13

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren der einstweiligen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 29. August 2013, Frankreich/Kommission (T-366/13 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der Präsident des Gerichts ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (im Folgenden: streitiger Beschluss) zurückgewiesen hat.
  • EuG, 20.08.2014 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

    En outre, le fait qu'une demande de sursis à exécution n'a pas abouti devant le juge de l'Union n'empêche pas qu'un sursis soit ordonné par le juge national (voir ordonnance du 29 août 2013, France/Commission, T-366/13 R, EU:T:2013:396, point 45, et ordonnance Elan/Commission, EU:T:2013:122, point 24 et jurisprudence citée).
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