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   EuG, 09.09.2009 - T-369/06   

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EuG, 09.09.2009 - T-369/06 (https://dejure.org/2009,5020)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2009 - T-369/06 (https://dejure.org/2009,5020)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2009 - T-369/06 (https://dejure.org/2009,5020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Holland Malt / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission PDF

    Holland Malt BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission

    Holland Malt BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Agrarsektor mit dem Gemeinsamen Markt [Gewährung einer Investitionsbeihilfe zur Malzherstellung in den Niederlanden]; Nachweis der Beeinträchtigung von Wettbewerb und Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten; Auslegung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Agrarsektor mit dem Gemeinsamen Markt [Gewährung einer Investitionsbeihilfe zur Malzherstellung in den Niederlanden]; Nachweis der Beeinträchtigung von Wettbewerb und Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten; Auslegung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Holland Malt / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. Dezember 2006 - Holland Malt / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4196 final der Kommission vom 26. September 2006, mit der die von den Niederlanden zugunsten der Holland Malt BV für den Bau einer Anlage zur Malzproduktion in Eemshaven (Groningen) in Form einer Investitionsbeihilfe von 7 425 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 41).

    Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie den Gemeinschaftsrahmen selbst binden, wenn sie Grundsätze der Politik aufzeigen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 79, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 42).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand; die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 54; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der betroffene Mitgliedstaat, um in Abweichung von den Regeln des Vertrags die Genehmigung für neue Beihilfen zu erhalten, gemäß seiner Pflicht aus Art. 10 EG zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809), vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission (C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151), und vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855).

    Unter Berufung auf das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung mangels Zahlenangaben über ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft und ihren Umsatz bei Zielen innerhalb der Gemeinschaft noch weniger detailliert sei als die Begründung der Entscheidung, die durch das genannte Urteil wegen Begründungsmangels für nichtig erklärt worden sei.

    Die Klägerin kann sich für ihre Argumentation auch nicht auf das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, berufen.

    Im vorliegenden Fall ist die streitige Maßnahme nämlich eine Investition zur Verbesserung und Erhöhung der Produktion des Empfängers, so dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung anzugebenden maßgeblichen Umstände nicht identisch sein können mit denen, die in der Rechtssache maßgebend waren, in der das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, ergangen ist.

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Sie verweist auf das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T-380/94, Slg. 1996, II-2169), in dem das Gericht die Methode der dynamischen Beurteilung der Kommission bestätigt habe, bei der es um die möglichen dynamischen Tendenzen sogar über den Zeitpunkt, zu dem die neuen Textilkapazitäten in den Markt eingeführt worden seien, hinaus gegangen sei.

    Sie beruft sich hierfür u. a. auf das Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, und auf verschiedene Sachverständigengutachten, die sie der Klageschrift beigefügt hat.

    Da die Kommission die Mälzereikapazität und die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels vorausschauend bewertet hat, ist die angefochtene Entscheidung mit dem Grundsatz, der im Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, entwickelt wurde, vereinbar; das Vorbringen der Klägerin, es fehle eine vorausschauende Analyse, entbehrt der Grundlage.

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der betroffene Mitgliedstaat, um in Abweichung von den Regeln des Vertrags die Genehmigung für neue Beihilfen zu erhalten, gemäß seiner Pflicht aus Art. 10 EG zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen erlassen, ist dieser für sie verbindlich (Urteile Deufil/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 22, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 95).

    Es ist somit Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 96).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 83).

    Diese muss daher alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und insbesondere von den Beihilfeempfängern Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 180).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    48 und 77, vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

    Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie den Gemeinschaftsrahmen selbst binden, wenn sie Grundsätze der Politik aufzeigen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 79, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    48 und 77, vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

    Der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    9 bis 12, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 95).

    Unter Verweis auf das Urteil Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, macht das Königreich der Niederlande geltend, dass die Kommission bei der Prüfung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen habe.

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Investitionsbeihilfen stärken schon ihrem Wesen nach die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern, da der gewährte Betrag die vom Empfänger zu tragenden Investitionskosten vermindert, wodurch dieser gegenüber anderen Erzeugern des Sektors, die eine vergleichbare Investition auf eigene Kosten getätigt haben oder tätigen wollen, bevorzugt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Philip Morris Holland/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 11, und vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8).
  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-369/06
    Die Begründung eines Rechtsakts muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Grundlage des Rechtsakts erkennen können und der Gemeinschaftsrichter dessen Begründetheit nachprüfen kann; allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung Art. 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Rechtsakts als auch seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1957, Geitling/Hohe Behörde, 2/56, Slg. 1957, 9, 38, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66).
  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Der Kommission kann folglich nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, EU:T:2009:319, Rn. 152, und vom 6. April 2022, Mead Johnson Nutrition [Asia Pacific] u. a./Kommission, T-508/19, EU:T:2022:217, Rn. 106).
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Der Unionsrichter hat sich zudem außerhalb des Anwendungsbereichs einer Gruppenfreistellungsverordnung auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission die Verhaltensregeln, die sich ausdrücklich auf das Problem der Überkapazität bezogen, falsch angewendet und damit insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 22, und vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, EU:T:2009:319, Rn. 136).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Holland Malt BV (im Folgenden: Holland Malt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission (T-369/06, Slg. 2009, II-3313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. 2007, L 32, S. 76, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

    En ce qui concerne le principe de bonne administration en matière d'aides d'État, il est de jurisprudence bien établie que le respect de ce principe exige un examen diligent et impartial de la mesure en cause par la Commission (voir arrêt du 9 septembre 2009, Holland Malt/Commission, T-369/06, EU:T:2009:319, point 195 et jurisprudence citée).
  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

    Il ne saurait être reproché à la Commission de ne pas avoir tenu compte d'éventuels éléments d'information qui auraient pu lui être présentés pendant la procédure administrative, mais qui ne l'ont pas été, la Commission n'étant pas dans l'obligation d'examiner d'office et par supputation quels sont les éléments qui auraient pu lui être soumis (voir arrêt du 9 septembre 2009, Holland Malt/Commission, T-369/06, Rec, EU:T:2009:319, point 152 et jurisprudence citée).
  • EuG, 18.01.2023 - T-33/21

    Rumänien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wenn die Kommission Leitlinien erlassen hat, diese für sie verbindlich sind und der Unionsrichter zu prüfen hat, ob sie die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, EU:T:2009:319, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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