Rechtsprechung
   EuG, 16.09.2013 - T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10   

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https://dejure.org/2013,24362
EuG, 16.09.2013 - T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 (https://dejure.org/2013,24362)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 (https://dejure.org/2013,24362)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 (https://dejure.org/2013,24362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy & Boch Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Villeroy & Boch Austria GmbH (T-373/10), Villeroy & Boch AG (T-374/10), Villeroy et Boch SAS (T-382/

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) zu einem Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuG - T-382/10 (anhängig)

    Villeroy und Boch / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    In den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10.

    Klägerin in der Rechtssache T-382/10,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-373/10 vertreten durch F. Castillo de la Torre, R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik, in der Rechtssache T-374/10 durch A. Antoniadis, R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T-382/10 durch F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und N. von Lingen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik und in der Rechtssache T-402/10 durch F. Castillo de la Torre und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik,.

    Mit Klageschriften, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Villeroy & Boch Österreich und Villeroy & Boch in den Rechtssachen T-373/10 bzw. T-374/10 Klage erhoben, mit Klageschriften, die am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien in den Rechtssachen T-382/10 bzw. T-402/10.

    Mit am 5. Februar 2013 nach Anhörung der Parteien ergangenem Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer sind die Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Bei den von Villeroy & Boch Österreich, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 erhobenen Klagen ist jeweils der erste Klageantrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zurückzuweisen.

    396 und 402 des vorliegenden Urteils sind die Klagen in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 insgesamt abzuweisen.

    Im vorliegenden Fall sind in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 Villeroy & Boch Österreich, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien, da sie unterlegen sind, auf Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    In den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 werden die Klagen abgewiesen.

    Die Villeroy & Boch Austria GmbH, die Villeroy et Boch SAS und die Villeroy & Boch - Belgium tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10.

  • EuG - T-402/10 (anhängig)

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    In den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10.

    Klägerin in der Rechtssache T-402/10,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-373/10 vertreten durch F. Castillo de la Torre, R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik, in der Rechtssache T-374/10 durch A. Antoniadis, R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T-382/10 durch F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und N. von Lingen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik und in der Rechtssache T-402/10 durch F. Castillo de la Torre und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. van der Wal und M. van Heezik,.

    Mit Klageschriften, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Villeroy & Boch Österreich und Villeroy & Boch in den Rechtssachen T-373/10 bzw. T-374/10 Klage erhoben, mit Klageschriften, die am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien in den Rechtssachen T-382/10 bzw. T-402/10.

    Mit am 5. Februar 2013 nach Anhörung der Parteien ergangenem Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer sind die Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Bei den von Villeroy & Boch Österreich, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 erhobenen Klagen ist jeweils der erste Klageantrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zurückzuweisen.

    396 und 402 des vorliegenden Urteils sind die Klagen in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 insgesamt abzuweisen.

    Im vorliegenden Fall sind in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 Villeroy & Boch Österreich, Villeroy & Boch Frankreich und Villeroy & Boch Belgien, da sie unterlegen sind, auf Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    In den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10 werden die Klagen abgewiesen.

    Die Villeroy & Boch Austria GmbH, die Villeroy et Boch SAS und die Villeroy & Boch - Belgium tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-373/10, T-382/10 und T-402/10.

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Das Vorbringen, die Kommission sei nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission (T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 32), nur dann von der Verpflichtung zur genauen Abgrenzung der relevanten Märkte befreit, wenn das mit einer Sanktion belegte Kartell nur ein Produkt betreffe, ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, als sie die in Rede stehenden relevanten Märkte nicht abgegrenzt habe, wozu sie nach dem Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 32) aber verpflichtet gewesen sei.

    Außerdem lässt sich aus dem Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 32), wie in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht ableiten, dass die Kommission im vorliegenden Fall die von den in Rede stehenden Verhaltensweisen betroffenen relevanten Märkte hätte abgrenzen müssen.

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hilfsweise geltend, erstens, dass die Einstufung einer Zuwiderhandlung als einheitliche Zuwiderhandlung nach der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission (T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass sich aus den Urteilen BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt) und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) ergebe, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung nur dann vorliegen könne, wenn die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen komplementär seien, und nicht nur die Produkte, auf die sich diese bezögen.

    786 und 787 des angefochtenen Beschlusses, in denen sie insbesondere auf das Urteil BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt) Bezug nimmt, nämlich ausdrücklich fest: "Das Vorliegen von Synergien und die Komplementarität zwischen den verschiedenen [rechtswidrigen] Verhaltensweisen sind ein objektives Indiz für das Bestehen eines solchen Gesamtplans.".

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission bei der Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen Zuwiderhandlung nachzuweisen, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung des von allen Beteiligten verfolgten einheitlichen Ziels beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieses Ziels beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 43).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, gilt das Erfordernis der Untermauerung durch weitere Beweismittel nur für im Rahmen eines Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße gemachte mündliche Aussagen, wenn diese von anderen Parteien in Zweifel gezogen werden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 219, und vom 24. März 2011, 1BP und International Building Products France/Kommission, T-384/06, Slg. 2011, II-1177, Randnr. 69).

    Nach der Rechtsprechung muss die Erklärung eines Unternehmens, dem eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Geldbuße gewährt wird, wenn sie von einer Partei bestritten wird, untermauert werden (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 219); eine solche Untermauerung kann aber durch das Zeugnis eines anderen an dem Kartell beteiligten Unternehmens erfolgen, auch wenn ihm ebenfalls eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden ist.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Wie die Kommission aber zu Recht geltend macht, muss sie in einer Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV den relevanten Markt nur dann abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen von Villeroy & Boch, die Erklärungen von Masco seien nach dem Grundsatz testis unus, testis nullus (ein Zeuge, kein Zeuge) überhaupt nicht verwertbar, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Aussage eines Unternehmens, das eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Geldbuße beantragt hat, wenn sie bestritten wird, für einen rechtlich hinreichenden Nachweis des Vorliegens und der Tragweite der gemeinsamen Übereinkunft durch andere Beweismittel untermauert werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94, Slg. 1998, II-1571, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 285).

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

    Die Kommission hat hierbei alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die einen solchen Gesamtplan nachweisen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 81).

    Die drei anderen Punkte, auf die die Klägerinnen insoweit hinweisen, nämlich, dass die deutsche Rechtsprechung die Haftung für von Dritten begangene Handlungen nicht mehr zulasse, dass es, anders als der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (oben in Randnr. 41 angeführt) behaupte, eine gemeinsame Rechtstradition der Mitgliedstaaten, die eine solche Zurechnung zulasse, nicht oder nicht mehr gebe und dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 keine gültige Rechtsgrundlage darstelle, ändern nichts daran, dass die Klägerinnen, wie in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils festgestellt, im Einklang mit der in den Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-373/10
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 49), folgt, dass die Rechtsvorschriften der Union klar die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen definieren müssen.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil Advocaten voor de Wereld, Randnr. 50).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16

    Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen

    Das EuG verwarf die Klage im Wesentlichen und ließ die Bußgelder unverändert (Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, ... und ... gegen Europäische Kommission, Verbundene Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, ECLI:EU:T:2013:455).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der siebten und der zwölften Verfälschungsrüge geltend, das Gericht habe die gleichen Beweise in der vorliegenden Rechtssache anders gewürdigt als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), ergangen seien, insbesondere hinsichtlich des Inhalts und der Berücksichtigung bestimmter Treffen, an denen sie teilgenommen haben sollten, zur Feststellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

    Was zum anderen das auch im Rahmen des siebten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung anbelangt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission , C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind der zwölfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang und dessen siebter Teil, soweit er das Vorbringen zu der vom Gericht in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung betrifft, unbegründet.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Villeroy & Boch AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:455), soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Außerdem habe das Gericht in den parallelen Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), ergangen seien, zutreffend angenommen, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere erhärtet werden könne, und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zumindest hinsichtlich der Produkte im Niedrigpreissegment bestätigten.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Er verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 106, vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 76, und vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria/Kommission, T-373/10 und T-374/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 158).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-374/10).

    Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-382/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-374/10).

    Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-382/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-374/10).

    Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-382/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-374/10).

    Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-382/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-374/10).

    Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T-382/10).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

  • EuGH, 26.01.2017 - C-642/13

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

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