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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2006 - T-373/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14618
EuG, 12.12.2006 - T-373/94 (https://dejure.org/2006,14618)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2006 - T-373/94 (https://dejure.org/2006,14618)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - T-373/94 (https://dejure.org/2006,14618)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Werners / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung

  • EU-Kommission PDF

    Werners / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung

  • EU-Kommission

    Werners / Rat und Kommission

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Umstellung der Milchkuhbestände in der Europäischen Union (EU); Gewährung einer Umstellungsprämie für die Verpflichtung zur Umstellung eines Milchkuhbestandes auf einen Bestand ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 178; ; EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 857/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1371/84

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Werners / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Das von den Beklagten aufgestellte Erfordernis werde aus den Ausführungen des Gerichts in den Urteilen Bouma und Beusmans hergeleitet, die aber auf den Fall der SLOM-I-Erzeuger nicht übertragbar seien, weil der Grund dafür, dass das Gericht in diesen Urteilen festgestellt habe, dass die fraglichen Erzeuger ihre Absicht nachweisen müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer SLOM-Verpflichtung wieder aufzunehmen, darin gelegen habe, dass die SLOM-Verpflichtung im Referenzjahr, d. h. 1983, ausgelaufen sei.

    Die SLOM-Erzeuger, die wie er eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien, die am Ende des Referenzjahres ausgelaufen sei, befänden sich in einer völlig anderen Situation als SLOM-II-Erzeuger wie z. B. die Kläger in den mit den Urteilen Bouma und Beusmans abgeschlossenen Rechtssachen.

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Deshalb sei der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger anzusehen (oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 88).

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den verbundenen Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94 sowie T-130/94 und T-253/94 verbunden.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 19 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich gemäß den oben in Randnummer 19 zitierten Urteilen Bouma (Randnr. 46) und Beusmans (Randnr. 45) an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung gehindert worden sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den verbundenen Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94 sowie T-130/94 und T-253/94 verbunden.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 19 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 15 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Mulder II wiedergegeben werden - d. h. dem vor Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung gestellten Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung und der Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch spätestens unmittelbar nach Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge im Sinne der Verordnung Nr. 764/89 -, abgeleitet, dass diese Erzeuger in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

    Dazu ist erstens zu bemerken, dass der Kläger anders als die Kläger in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II (siehe oben, Randnr. 15) geführt hat, deren Nichtvermarktungsverpflichtung ebenfalls nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, nicht schon vor Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge nach der genannten Regelung beantragt hat.

    Zweitens ist es auch unstreitig, dass der Kläger im Gegensatz zu den Erzeugern in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II geführt hat, die Vermarktung von Milch nicht unmittelbar wieder aufgenommen hat, nachdem ihm für seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb gemäß der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war.

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Gemeinschaft, wie Generalanwalt Van Gerven in Nummer 30 seiner Schlussanträge in der zum Urteil Mulder II führenden Rechtssache erklärt hat, davon ausgehen darf, dass diese Milcherzeuger - deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung endete und die im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt hatten, sie jedoch nicht erhielten, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten - vorbehaltlich eines von ihnen zu erbringenden Gegenbeweises keine Referenzmenge hätten erhalten können, wenn die Verordnung Nr. 857/84 dies vorgesehen hätte, und sich also in derselben Situation wie die SLOM-Erzeuger befinden, die niemals eine Referenzmenge beantragt haben.

  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 19 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 42).

    45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 43).

    45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 44).

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    62 und 63, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 47).

    99 bis 102, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) hat der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

    Im Anschluss an dieses Urteil Spagl erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), die durch Aufhebung der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bedingungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger ermöglichte.

    In Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hatte, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könnten, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    "62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    Im Anschluss an die Urteile Mulder I und von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), die am 29. März 1989 in Kraft trat, mit der es der Gruppe der von diesen Urteilen betroffenen Erzeuger ermöglicht wurde, eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % ihrer Erzeugung in den letzten zwölf Monaten vor der Übernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 zu erhalten.

    Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23).".

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (oben in Randnr. 6 zitierte Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-187/94 (Rudolph/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-367) zu verweisen, wo das Gericht in Randnummer 47 festgestellt habe, dass die Klägerin in jener Rechtssache, deren Nichtvermarktungsverpflichtung am 31. März 1985, also nach dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung, abgelaufen sei, zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs nicht darzutun brauche, dass sie beabsichtigt habe, die Milcherzeugung nach Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, denn die Kundgabe einer derartigen Absicht sei vom Inkrafttreten der Milchquotenregelung an in der Praxis unmöglich geworden.

    Das Urteil Rudolph/Rat und Kommission (siehe oben, Randnr. 63) und insbesondere dessen Randnummer 47 ist in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dahin auszulegen, dass der Nachweis der Absicht des Klägers, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, nicht mehr erforderlich sei.

    Das Urteil Rudolph/Rat und Kommission (Randnr. 47) ist daher so aufzufassen, dass der Nachweis der Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, weiterhin erforderlich ist, er jedoch dann als erbracht anzusehen ist, wenn die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung ausgelaufen ist, dartun, dass sie die Voraussetzungen der geltenden Regelung erfüllen, die es ihnen ermöglicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, indem sie im Hinblick auf die Tätigkeit als Milcherzeuger eine spezifische Referenzmenge beantragen und behalten.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (oben in Randnr. 6 zitierte Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Dagegen ist die Weigerung, denjenigen Schadensersatz zu leisten, die die Milchvermarktung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung aus anderen als mit dem Inkrafttreten der genannten Regelung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnahmen, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, sie daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 24).

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-373/94
    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 03.12.1992 - C-86/90

    O'Brien / Irland u.a.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuG, 23.07.2009 - T-4/94

    Wilman / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    12 und 13, und vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission, C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Werners/Rat und Kommission, T-373/94, Slg. 2006, II-4631, Randnr. 81), und dass er nachweist, dass er die beantragte Referenzmenge in diesem Betrieb erzeugen kann.
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