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   EuG, 16.09.2013 - T-378/10   

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https://dejure.org/2013,24364
EuG, 16.09.2013 - T-378/10 (https://dejure.org/2013,24364)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-378/10 (https://dejure.org/2013,24364)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-378/10 (https://dejure.org/2013,24364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Masco u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Masco u.a. / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Masco u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) betreffend ein Kartell zur Koordinierung der Verkaufspreise und zum ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-378/10
    258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

    Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-378/10
    Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Identität der Unternehmen, die an den betreffenden rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt sind, stellt dagegen nur ein Indiz dar, das die Kommission, neben anderen, im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines Gesamtplans oder getrennter Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 99).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-378/10
    Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann sich nicht nur aus isolierten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ergeben, die als einzelne Verstöße zu ahnden sind, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten, so dass deren Bestandteile zu Recht als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Solche Zusammenhänge bestehen, wenn diese Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 22, 23 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Begründetheit dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung nachzuweisen hat, dass sich die fraglichen Vereinbarungen in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst ausgeführt wird, um ein einziges wettbewerbswidriges Ziel zu erreichen, und dass sie insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen hat, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 22 und 23; siehe auch oben, Rn. 1264 bis 1269).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

    101 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den Rechtssachen Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, Quanta Storage/Kommission sowie Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (C-697/19 P bis C-700/19 P, EU:C:2021:452, Rn. 100 ff.); vgl. auch Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 57); vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission (T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 138), sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, EU:T:2014:88, Rn. 224).

    104 Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 59 ff.).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung müssen diese Umstände Gegenstand einer Gesamtbetrachtung sein (Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 58).

    Zu dem Argument, wonach die Anzahl der an den Kontakten beteiligten Transportunternehmen - über die beschuldigten Transportunternehmen hinaus - von der Vielfalt der Teilnehmer an den streitigen Handlungen zeuge, ist zu sagen, dass die Identität der an den verschiedenen streitigen Handlungen beteiligten Unternehmen, wie aus der oben in den Rn. 297 und 298 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, keine unabdingbare Voraussetzung für die Einstufung dieser Handlungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, sondern nur ein Indiz ist, das die Kommission, neben anderen, im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines Gesamtplans zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-614/13

    Masco u.a. / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Masco Corp., die Hansgrohe AG, die Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, die Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, die Hansgrohe SA/NV, die Hansgrohe BV, die Hansgrohe SARL, die Hansgrohe Srl, die Hüppe GmbH, die Hüppe GesmbH, die Hüppe Belgium SA/NV und die Hüppe BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T-378/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:469), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
  • EuG, 12.07.2019 - T-8/16

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea /

    (im Folgenden: Quanta) bereits kurz nach ihrem Beitritt zum Kartell an den kollusiven Kontakten gegenüber Dell wie auch gegenüber HP teilnahm, dass ein Gesamtplan zur Verfälschung des Wettbewerbs vorlag, der unabhängig von dem Umstand andauerte, dass einzelne Unternehmen ihre Beteiligung an dieser einheitlichen Zuwiderhandlung beendeten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 119 und 120).
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