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   EuG, 28.04.1994 - T-38/92   

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EuG, 28.04.1994 - T-38/92 (https://dejure.org/1994,3105)
EuG, Entscheidung vom 28.04.1994 - T-38/92 (https://dejure.org/1994,3105)
EuG, Entscheidung vom 28. April 1994 - T-38/92 (https://dejure.org/1994,3105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag - Alleinvertrieb - Abgestimmte Verhaltensweise - Verhinderung von Parallelimporten - Geldbuße - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Einfuhr und Handel mit Sportartikeln; Festsetzung einer Geldbusse

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 261/92 Art. 2; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 11; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    30 Benennt eine Entscheidung der Kommission in ihrer Begründung als Zuwiderhandelnde eine rechtliche Einheit, die vor der Übernahme ihres Vermögens bestand, so kann sie diese Zuwiderhandlung dem Übernehmer dieses Betriebs nur zurechnen, wenn weder die Identität der rechtlichen Einheit, die Rechtsnachfolger des Zuwiderhandelnden ist, noch der Umstand bestritten ist, daß diese rechtliche Einheit die von dem betroffenen Unternehmen ausgeuebte, dem Rechtsstreit zugrunde liegende Tätigkeit tatsächlich fortführt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 6 ff.).
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    Ob eine Begründung hinreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag an der Begründung haben können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809; vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873; und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    Diese Funktionen kann eine Begründung nur erfuellen, wenn sie die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergibt (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    Ob eine Begründung hinreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag an der Begründung haben können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809; vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873; und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831).
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    Im vorliegenden Fall gilt das erst recht, da der behauptete Schreibfehler zum einen den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung und damit denjenigen Teil der Maßnahme, der unmittelbar den Umfang der den Bürgern auferlegten Verpflichtungen oder der ihnen eingeräumten Rechte bestimmt, und zum anderen die Identität der Adressaten der Entscheidung und damit die Zurechenbarkeit der angeblichen Zuwiderhandlung und die auferlegte Geldbusse betrifft; deshalb ist der Grundsatz der Rechtssicherheit, ein Grundprinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung, auf das genaueste zu beachten (vgl. entsprechend das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/79, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315).
  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1994 - T-38/92
    Ob eine Begründung hinreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag an der Begründung haben können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809; vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873; und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 101 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet: "Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind ..., und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß .ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt ... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Maße zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß' (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211).
  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    Soweit die Klägerin die Beurteilung der Kommission beanstandet, wonach FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich haftbar gemacht werden könne, da sie das Unternehmen in diesem Zeitraum geleitet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine wirksame Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die Hinweise geben muss, aufgrund deren er wissen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die Frage, ob eine Begründung ausreicht, anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen ist, das die Adressaten an der Begründung haben können (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Funktionen kann eine Begründung nur erfüllen, wenn sie die Überlegungen der Unionsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergibt (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betrifft eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss sie in Bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Grundsätzlich müsse, wenn die Rechte und Pflichten sowie dieWirtschaftstätigkeiten, auf die sich die Zuwiderhandlung beziehe, auf ein anderesUnternehmen übertragen worden seien, die Zuwiderhandlung diesem anderenUnternehmen zugerechnet werden, das Rechtsnachfolger des ersten und damitAdressat der Entscheidung sei (CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnrn. 6 bis9; Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWSBenelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 30).
  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Die Klägerin leitet insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichts her, daß eine Entscheidung zur Anwendung der Artikel 85 oder 86 des Vertrages, durch die eine Geldbuße gegen ein Unternehmen festgesetzt werde, das als für die von einem anderen Unternehmen begangene Vertragsverletzung verantwortlich angesehen werde, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten müsse, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt werde, für die Vertragsverletzung rechtfertige (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnrn. 26 und 27).
  • EuG, 27.10.1994 - T-35/92

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    101 Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind (siehe Randnr. 78 dieses Urteils), und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß "ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß" (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Feststellungen zu Zuwiderhandlungen wie diejenigen, die die Klägerin beträfen, die nur in den Gründen der Peroxid-Entscheidung enthalten seien, ohne förmlich im verfügenden Teil zum Ausdruck zu kommen, blieben jedoch unverbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 315; Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 34, vom 6. April 1995, Baustahlgewebe/Kommission, T-145/89, Slg. 1995, II-987, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Dies sei keine echte Begründung, so daß die Entscheidung nicht den im Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 30) aufgestellten Anforderungen entspreche, wonach aus einer gemäß Artikel 85 des Vertrages in bezug auf mehrere Adressaten getroffenen Entscheidung die Gründe hervorgehen müßten, aus denen die betreffenden Zuwiderhandlungen den verschiedenen Adressaten zugerechnet worden seien.
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    70 Die Klägerin weist darauf hin, daß das Gericht im Urteil vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26) ausgeführt habe, daß eine gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages erlassene Entscheidung, die sich an mehrere Adressaten richte und bei der sich die Frage stelle, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen sei, in bezug auf jeden Adressaten und insbesondere in bezug auf diejenigen, gegen die Geldbussen verhängt würden, klar begründet sein müsse.
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Die Kommission hätte daher verdeutlichen müssen, weshalb sie der Klägerin das Verhalten der beiden Tochtergesellschaften vor ihrer Übernahme zugerechnet habe (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211).
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG, wenn sie eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 93).
  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 11.03.1999 - T-134/94

    NMH Stahlwerke / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

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