Weitere Entscheidung unten: EuG, 24.01.2002

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   EuG, 15.03.2000 - T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95,T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95,T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/9   

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EuG, 15.03.2000 - T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95,T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95,T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/9 (https://dejure.org/2000,235)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2000 - T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95,T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95,T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/9 (https://dejure.org/2000,235)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2000 - T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95,T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95,T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/9 (https://dejure.org/2000,235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Cimenteries CBR u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zementmarkt - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Allgemeine Vereinbarung und Umsetzungshandlungen - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.126 und 33.322 - Zement) oder, hilfsweise, Herabsetzung der der Klägerin auferlegten Geldbußen

 
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Wird zitiert von ... (245)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. und dem 31. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Aalborg Portland A/S (im Folgenden: Aalborg), die Irish Cement Ltd (im Folgenden: Irish Cement), die Ciments français SA (im Folgenden: Ciments français), die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (im Folgenden: Italcementi), die aus der Fusion der Fratelli Buzzi SpA und der Unicem SpA (im Folgenden: Unicem) hervorgegangene Buzzi Unicem SpA (im Folgenden: Buzzi Unicem), die im vorliegenden Verfahren nur die Interessen von Unicem vertritt, sowie die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (im Folgenden: Cementir) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. das Vorliegen der meisten den Rechtsmittelführerinnen in der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung) zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bestätigt hat, allerdings für einen kürzeren als den in der Zement-Entscheidung genannten Zeitraum.

    26 In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 15 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    27 In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 19 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    28 In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 29 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    Punkt 12, siebter Gedankenstrich, des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    In dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491), hat das Gericht eine ganze Reihe von Argumenten untersucht, mit denen geltend gemacht worden war, dass die Kommission den Zugang zu Dokumenten verwehrt habe, die nach Auffassung der betroffenen Unternehmen der Vorbereitung ihrer Verteidigung im Verwaltungsverfahren hätten dienlich sein können.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. und dem 31. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Aalborg Portland A/S (im Folgenden: Aalborg), die Irish Cement Ltd (im Folgenden: Irish Cement), die Ciments français SA (im Folgenden: Ciments français), die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (im Folgenden: Italcementi), die aus der Fusion der Fratelli Buzzi SpA und der Unicem SpA (im Folgenden: Unicem) hervorgegangene Buzzi Unicem SpA (im Folgenden: Buzzi Unicem), die im vorliegenden Verfahren nur die Interessen von Unicem vertritt, sowie die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (im Folgenden: Cementir) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. das Vorliegen der meisten den Rechtsmittelführerinnen in der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung) zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bestätigt hat, allerdings für einen kürzeren als den in der Zement-Entscheidung genannten Zeitraum.

    25 In der Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 12 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    26 In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 15 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    27 In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 19 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    28 In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 29 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass.

    Punkt 12, siebter Gedankenstrich, des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission) wird aufgehoben.

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Rechtsprechung
   EuG, 24.01.2002 - T-38/95 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6570
EuG, 24.01.2002 - T-38/95 DEP (https://dejure.org/2002,6570)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2002 - T-38/95 DEP (https://dejure.org/2002,6570)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - T-38/95 DEP (https://dejure.org/2002,6570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Origny / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Groupe Origny SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b
    1. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Aufwendungen während des Verwaltungsverfahrens in Wettbewerbssachen - Aufwendungen nach der mündlichen Verhandlung - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Groupe Origny SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung.

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    wegen Festsetzung der Kosten, die einer Klägerin im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491) von der Kommission zu erstatten sind, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer).

    Durch Urteil vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, nachstehend: Urteil Zement) erklärte das Gericht in der Rechtssache T-38/95 (Groupe Origny/Kommission) die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung Zement in Bezug auf die Antragstellerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 05.07.1993 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Kostenfestsetzung.

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 33, und UK Coal/Kommission, Randnr. 33).
  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Er braucht beider Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).
  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    2 und 3; Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 28, und UK Coal/Kommission, Randnr. 27).
  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. analog dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 27.11.2000 - T-78/99

    Elder / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Unter diesen Umständen erscheinen die von der Antragstellerin nach diesem Tag aufgewandten Kosten nicht als unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden und können daher nicht als notwendige Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofes Hüls/Kommission, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 27. November 2000 in der Rechtssache T-78/99 DEP, Elder/Kommission, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17).
  • EuG, 15.07.1998 - T-115/94

    Opel Austria / Rat

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. analog dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschluss des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1994 - C-294/90

    British Aerospace / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom "Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. analog dazu Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 901, 902, und vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I-5423, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 24.01.2002 - T-38/95
    Zu den Kosten für die Zeit nach der Sitzung in der Rechtssache T-38/95 trägt die Kommission vor, nach der Rechtsprechung könnten solche Kosten nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen angesehen werden (Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-137/92 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 21.10.1970 - 75/69

    Hake / Kommission

  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

    # Rechtssache T-38/95 DEP.

    Die der Antragstellerin in der Rechtssache T-38/95 zu erstattenden Kosten werden auf 106714,31 Euro (700000 FRF) festgesetzt.

    Mit Klageschrift, die am 17. Februar 1995 unter dem Aktenzeichen T-38/95 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragte die Antragstellerin, die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung Zement für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrafen.

    Durch Urteil vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Sig. 2000, II-491, nachstehend: Urteil Zement) erklärte das Gericht in der Rechtssache T-38/95 (Groupe Origny/Kommission) die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung Zement in Bezug auf die Antragstellerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

    Mit Schreiben vom 11. August 2000 lehnte die Kommission dies mit der Begründung ab, die Anwaltshonorare für das Verfahren vor ihr seien nicht erstattungsfähig, einige von der Antragstellerin eingereichte Gebührenrechnungen bezögen sich auf die Zeit nach der Sitzung in der Rechtssache T-38/95, die Art der durchgeführten Arbeiten und die Zahl der Arbeitsstunden seien nicht angegeben, und die Antragstellerin habe nicht zu den hauptsächlich beschuldigten Unternehmen gehört, weshalb der Umfang der beim Gericht eingereichten Schriftsätze habe beschränkt werden können.

    Mit dem ersten Argument macht sie geltend, die Kosten des Verfahrens vor der Kommission und die Kosten für die Zeit nach der Sitzung des Gerichts in der Rechtssache T-38/95 seien erstattungsfähig.

    Zu den nach der Sitzung in der Rechtssache T-38/95 entstandenen Kosten führt die Antragstellerin aus, sie habe die verschiedenen mündlichen Erklärungen in den Sitzungen des Gerichts, die zwischen dem 16. September und dem 21. Oktober 1998 in den anderen Rechtssachen, auf die sich das Urteil Zement beziehe (nachstehend: Rechtssachen Zement), stattgefunden hätten, sowie die für den Fall der Bestätigung oder Nichtigerklärung der Entscheidung Zement denkbaren Hypothesen prüfen müssen.

    Zu den Kosten für die Zeit nach der Sitzung in der Rechtssache T-38/95 trägt die Kommission vor, nach der Rechtsprechung könnten solche Kosten nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen angesehen werden (Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-137/92 PDEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Drittens habe die Rechtssache T-38/95 keine neuen wichtigen Rechtsfragen aufgeworfen.

    Die Antragstellerin kann von der Kommission auch nicht die Erstattung der Kosten fordern, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-38/95 beziehen.

    Die Rechtssachen Zement wurden nämlich nicht zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbunden, und nach dem 16. September 1998, dem Tag der Sitzung in der Rechtssache T-38/95, sind keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden.

    Angesichts der vorstehenden Analyse sind im vorliegenden Fall als erstattungsfähig im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung sämtliche ordnungsgemäß belegten Aufwendungen der Antragstellerin anzusehen, die für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-38/95 notwendig waren.

    Wie aus den Angaben der Antragstellerin in der Anlage ihres Antrags hervorgeht und wie auch die Kommission in ihrer Stellungnahme feststellt, belaufen sich die Aufwendungen der Antragstellerin zwischen dem 1. Dezember 1994, dem auf den Erlass der Entscheidung Zement folgenden Tag, und Ende September 1998, in dem die Sitzung in der Rechtssache T-38/95 stattfand, auf etwa 760000 FRF (115861,25 Euro).

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-204/00

    Aalborg Portland / Kommission

    21 - Es handelt sich um die Rechtssachen T-38/95 (Group Origny/Kommission, Randnrn. 2211 und 2286 sowie Nr. 11 des Urteilstenors) und T-53/95 (Rugby Group/Kommission, Randnrn. 3406 und 3436 sowie Nr. 22 des Urteilstenors).

    37 - Das ist der Fall bei dem Unternehmen Cedest SA (T-38/95).

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