Rechtsprechung
   EuG, 15.01.2003 - T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3030
EuG, 15.01.2003 - T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (https://dejure.org/2003,3030)
EuG, Entscheidung vom 15.01.2003 - T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (https://dejure.org/2003,3030)
EuG, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (https://dejure.org/2003,3030)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Begriff der Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Philip Morris International / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Philip Morris International, Inc und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung, eine Streitigkeit bei Gericht anhängig zu machen - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Philip Morris International, Inc und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Begriff der Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben; Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller; Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG; Schmuggelsystem, das dazu dient, Zigaretten in das ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben; Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller; Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG; Schmuggelsystem, das dazu dient, Zigaretten in das ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben; Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller; Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG; Schmuggelsystem, das dazu dient, Zigaretten in das ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben; Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller; Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG; Schmuggelsystem, das dazu dient, Zigaretten in das ...

  • Judicialis

    EG Art. 230 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Eigenmittel der Gemeinschaften - DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN GERICHTEN DER VEREINIGTEN STAATEN GEGEN ZIGARETTENHERSTELLER VORZUGEHEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Philip Morris International / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der in einer Pressemitteilung vom 6. November 2000 (P/00/1255) bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission, gegen die Klägerin wegen deren angeblicher Beteiligung am Zigarettenschmuggel in der Europäischen Union bei einem amerikanischen Gericht Klage ...

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 09.10.1990 - 366/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Eine derartige einseitig ergangene und selbständige Entscheidung, mit der die Kommission die Zuständigkeiten, die ihr nach dem Wortlaut des Vertrages eingeräumt würden, um die Befugnis ergänze, die Gerichte eines Drittstaats anzurufen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anfechtbar (Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571).

    Zur Stützung dieser Auffassung berufen sich die Klägerinnen insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641) zum Abkommen zwischen der Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-170/96 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-2763) zu einer gemeinsamen Maßnahme betreffend den Transit auf Flughäfen und das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5315) zu einem Verhaltenskodex für den Bereich der Finanzkontrolle bei Strukturinterventionen.

    Im Übrigen ist eine derartige Stellungnahme im Unterschied zu einer Handlung, die eine Kompetenzzuweisung bezweckt und wie sie dem oben in Randnummer 52 zitierten Urteil Frankreich/Kommission vom 9. Oktober 1990 zugrunde liegt, nicht dazu bestimmt, die Verteilung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten zu ändern.

    Dem Urteil Kommission/Rat (zitiert oben in Randnr. 52) oder dem Urteil Frankreich/Kommission vom 13. November 1991 (zitiert oben in Randnr. 52) kann auch nicht entnommen werden, dass der Gerichtshof den Begriff der anfechtbaren Handlung auf Handlungen ohne verbindliche Rechtswirkungen erstreckt hat.

    Die Auffassung der Klägerinnen kann ebenfalls nicht auf das oben in Randnummer 52 zitierte Urteil Frankreich/Kommission vom 9. August 1994 gestützt werden, in dem der Gerichtshof die Handlung, mit der die Kommission das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der Wettbewerbsgesetze schließen wollte, für anfechtbar erklärt hat (vgl. Randnrn. 15 bis 17 des Urteils).

    In der Rechtssache, die zu diesem Urteil Frankreich/Kommission geführt hat, sollte das fragliche Abkommen, wie sich aus seinem Wortlaut ergab, Rechtswirkungen entfalten, insbesondere indem es gegenseitige Verpflichtungen zum Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den amerikanischen Stellen begründete.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) und das Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 49), wonach der Gemeinschaftsrichter befugt sei, eine offensichtlich rechtswidrige vorbereitende Handlung für nichtig zu erklären.

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (u. a. Urteil IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-4837, Randnr. 13, Urteil Air France/Kommission, zitiert in vorstehender Randnr., Randnr. 43, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-175/96, Berthu/Kommission, Slg. 1997, II-811, Randnr. 19).

    Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht in Bezug auf vorbereitende Handlungen die Möglichkeit erwähnt, die Frage zu prüfen, ob "unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich im Falle von Maßnahmen, die die Rechtswidrigkeit gewissermaßen auf der Stirn tragen, die Gewährung frühzeitigen Rechtsschutzes ... als mit dem Klagesystem des Vertrages vereinbar angesehen werden kann" (Urteil IBM/Kommission, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 23; vgl. auch Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 49); doch haben die Gemeinschaftsgerichte niemals die Möglichkeit bestätigt, ausnahmsweise eine derartige Kontrolle vorbereitender Handlungen oder anderer Handlungen ohne Rechtswirkungen vorzunehmen.

    Zwar können also die Klägerinnen durch die angefochtenen Handlungen darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass sie ernstlich Gefahr laufen, dass das amerikanische Gericht Sanktionen gegen sie festsetzt, doch ist dies nur eine tatsächliche Folge, nicht aber eine Rechtswirkung, die die angefochtenen Handlungen hervorrufen sollen (vgl. Urteil IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 19).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Erstens beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449), dem sie entnimmt, dass eine Entscheidung der Kommission, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG zu erheben, keine Handlung sei, die Gegenstand einer Klage nach Artikel 230 EG sein könne.

    Nach Auffassung der Klägerinnen können die angefochtenen Handlungen nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, wie sie dem oben in Randnummer 35 zitierten Urteil Kommission/Deutschland zugrunde gelegen habe.

    Die Entscheidung, eine Klage zu erheben, ändert daher nicht als solche die streitige Rechtslage (vgl. zur Entscheidung der Kommission, Klage gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG zu erheben, Urteil Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 35, Randnr. 47).

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Diese Wirkungen entsprächen denen, die die im Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921) geprüfte Entscheidung entfaltet habe.

    Sie kann daher nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, mit der die Kommission ein gegenüber Unternehmen ausgesprochenes Verbot aufhebt, ein ihnen übermitteltes Schriftstück, das ein bei ihr anhängiges Verfahren betrifft, in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten, wie sie dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921) zugrunde liegt.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Zur Stützung dieser Auffassung berufen sich die Klägerinnen insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641) zum Abkommen zwischen der Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-170/96 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-2763) zu einer gemeinsamen Maßnahme betreffend den Transit auf Flughäfen und das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5315) zu einem Verhaltenskodex für den Bereich der Finanzkontrolle bei Strukturinterventionen.

    Dem Urteil Kommission/Rat (zitiert oben in Randnr. 52) oder dem Urteil Frankreich/Kommission vom 13. November 1991 (zitiert oben in Randnr. 52) kann auch nicht entnommen werden, dass der Gerichtshof den Begriff der anfechtbaren Handlung auf Handlungen ohne verbindliche Rechtswirkungen erstreckt hat.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Sie berufen sich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100) und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117), wonach Handlungen, die verfahrensrechtliche Wirkungen entfalteten, anfechtbar seien.

    So verhält es sich insbesondere bei Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, die mit konstitutiver Wirkung den Schutz vor Geldbußen aufheben, den Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund der Anmeldung ihrer Vereinbarung genießen (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 57), bei Auskunftsverlangen in Form von Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, 1039, Randnr. 13), bei Entscheidungen, wonach bestimmte Unterlagen eines Unternehmens nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965), und bei Entscheidungen, mit denen das Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet wird und die betreffenden Beihilfen vorläufig als neue Beihilfen eingestuft werden, wodurch die betroffenen Mitgliedstaaten gezwungen sind, ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesen Beihilfen zu ändern (Urteil Spanien/Kommission des Gerichtshofes, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn.

  • EuG, 13.12.1990 - T-113/89

    Nederlandse Associatie van de Farmaceutische Industrie "Nefarma" und Bond van

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Folglich kann daraus nicht geschlossen werden, dass die angefochtenen Handlungen als solche insoweit verbindliche Rechtswirkungen entfaltet haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-113/89, Nefarma und Bond van Groothandelaren in het Farmaceutische Bedrijf/Kommission, Slg. 1990, II-797, Randnrn. 95 und 96).
  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    So verhält es sich insbesondere bei Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, die mit konstitutiver Wirkung den Schutz vor Geldbußen aufheben, den Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund der Anmeldung ihrer Vereinbarung genießen (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 57), bei Auskunftsverlangen in Form von Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, 1039, Randnr. 13), bei Entscheidungen, wonach bestimmte Unterlagen eines Unternehmens nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965), und bei Entscheidungen, mit denen das Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet wird und die betreffenden Beihilfen vorläufig als neue Beihilfen eingestuft werden, wodurch die betroffenen Mitgliedstaaten gezwungen sind, ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesen Beihilfen zu ändern (Urteil Spanien/Kommission des Gerichtshofes, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn.
  • EuG, 15.05.1997 - T-175/96

    Georges Berthu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wirtschafts-

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (u. a. Urteil IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-4837, Randnr. 13, Urteil Air France/Kommission, zitiert in vorstehender Randnr., Randnr. 43, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-175/96, Berthu/Kommission, Slg. 1997, II-811, Randnr. 19).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.01.2003 - T-377/00
    Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) und das Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 49), wonach der Gemeinschaftsrichter befugt sei, eine offensichtlich rechtswidrige vorbereitende Handlung für nichtig zu erklären.
  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 10.05.2001 - C-345/00

    FNAB u.a. / Rat

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.10.1991 - C-117/91

    Bosman / Kommission

  • EuGH, 13.11.1991 - C-303/90

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 05.05.1977 - 110/76

    Pretore di Cento / X

  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuGH, 09.08.1994 - C-327/91

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

    and Others v. Commission of the European Communities, Joined Cases T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 and T-272/01 [2003] ECR II-1, § 121 (Articles 6 and 13); and Bodil Lindqvist, Case C-101/01 [2003] ECR I-12971, § 90 (Article 10).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Klägerin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-377/00 und T-272/01,.

    Streithelferinnen im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-260/01 und T-272/01,.

    Streithelfer im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-379/00, T-260/01 und T-272/01,.

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung zweier Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig abgewiesen hat, zum einen der Entscheidung vom 19. Juli 2000, mit der "grundsätzlich eine Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller" beschlossen wurde und die durch Erhebung einer Zivilklage gegen mehrere Gesellschaften des Konzerns Philip Morris (im Folgenden: Philip Morris) und des Konzerns Reynolds (im Folgenden: Reynolds) sowie gegen die Japan Tobacco, Inc.

    3 Mit Klageschriften, die am 19. und 20. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Erhebung der ersten Zivilklage (Rechtssachen T-377/00, T-379/00 und T-380/00).

    5 Mit Klageschriften, die am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Reynolds und Philip Morris Klagen gegen die Entscheidung der Kommission über die Erhebung der zweiten Zivilklage (Rechtssachen T-260/01 und T-272/01).

    6 Mit Beschluss vom 31. Januar 2002 verband der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die fünf Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

    48 Das Gericht habe im Urteil vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris International u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1) außerdem die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Kommission, bei einem amerikanischen Gericht eine Zivilklage zu erheben, nicht nach Artikel 230 Absatz 4 EG angefochten werden könne, da diese Klage als solche die rechtliche Stellung des Beklagten nicht ändere.

    98 Die Rechtsunterworfenen, die wegen der in Artikel 230 Absatz 4 EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmte Handlungen oder Maßnahmen der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, haben somit die Möglichkeit, ein Verhalten, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt und das daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, anzufechten, indem sie eine Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG erheben, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil Philip Morris International u. a./Kommission, Randnr. 123, und Urteil Camós Grau/Kommission, Randnr. 78).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Auch kann eine Verhaltensweise ohne Entscheidungscharakter, die geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, Grundlage für eine Schadensersatzklage sein, obwohl sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6, Rn. 123).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Dies entspricht auch dem Ziel des Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1, im Folgenden: Charta), die zwar vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 keine rechtliche Bindungswirkung hatte, aber die Bedeutung der in ihr genannten Rechte in der Gemeinschaftsrechtsordnung zeigt (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Philip Morris International u. a./Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, Slg. 2003, II-1, Randnr. 122).
  • EuG, 24.11.2005 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

    150 Le requérant fait valoir que la Commission a violé ses droits de la défense, dont le respect constitue un principe fondamental de droit communautaire et a été réaffirmé à l'article 41 de la charte des droits fondamentaux (arrêts de la Cour du 10 juillet 1986, Belgique/Commission, 234/84, Rec. p. 2263, point 27, et Hecq/Commission, point 68 supra ; arrêts du Tribunal du 23 avril 2002, Campolargo/Commission, T-372/00, RecFP p. I-A-49 et II-223, point 31, et du 15 janvier 2003, Philip Morris International/Commission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 et T-272/01, Rec.
  • EuG, 30.01.2020 - T-293/18

    Lettland / Kommission

    Sodann ist jedenfalls festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, selbst wenn sie eine für den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, die geeignet ist, die Rechtslage zu verändern, unerlässliche Maßnahme darstellt, diese Rechtslage für sich genommen nicht verändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, EU:C:1998:441" Rn. 47, und vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6" Rn. 79).

    Im Übrigen gilt dieses Ergebnis nicht nur für die Erhebung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union, sondern auch im Hinblick auf die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten und von Drittländern (Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6" Rn. 93), und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass für die Erhebung einer Klage vor einem internationalen Gericht etwas anders gelten müsste.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der

    42 - Urteil Philip Morris International/Kommission (T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6).

    44 - Vgl. Urteil Philip Morris International/Kommission (T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6, Rn. 1 bis 3).

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

    78 Die Rechtsunterworfenen, die wegen der in Artikel 230 Absatz 4 EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmte Handlungen oder Maßnahmen der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, haben indessen die Möglichkeit, ein Verhalten, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt und das daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, anzufechten, indem sie eine Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG erheben, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, Philip Morris International u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1, Randnr. 123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

    Ebenso wurde in den Urteilen vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnrn. 42 und 47), vom 15. Januar 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1, Randnr. 122) und vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 (P & O European Feries [Vizcaya] u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2957) entschieden.
  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

  • EuG, 14.10.2021 - T-19/21

    Amazon.com u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 15.10.2004 - T-193/04

    DER RICHTER IM VERFAHREN DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES IST NACH SUMMARISCHER

  • EuG, 21.06.2017 - T-289/16

    Inox Mare / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäisches

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-301/03

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-353/10

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission -

  • EuG, 17.04.2008 - T-260/04

    Cestas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds -

  • EuG, 12.11.2018 - T-658/17

    Stichting Against Child Trafficking/ Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-919/16

    Collins / Parlament

  • EuG, 28.10.2004 - T-219/02

    Lutz Herrera / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

  • EuG, 21.10.2011 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 13.04.2016 - T-46/16

    MV / Kommission

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