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   EuG, 30.01.2008 - T-380/04   

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https://dejure.org/2008,34340
EuG, 30.01.2008 - T-380/04 (https://dejure.org/2008,34340)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2008 - T-380/04 (https://dejure.org/2008,34340)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - T-380/04 (https://dejure.org/2008,34340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Ioannis Terezakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. September 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten, den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata betreffenden Dokumenten verwehrt wird

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 70).

    Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 71).

    Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise anhand schlüssiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Terezakis/Kommission, Randnr. 155).

    Folglich ist mangels schlüssiger und übereinstimmender Indizien für das Gegenteil der Vortrag der Kommission, nicht im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente zu sein, als zutreffend anzusehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Terezakis/Kommission, Randnrn. 162 bis 167).

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 70).

    Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 71).

    Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise anhand schlüssiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Terezakis/Kommission, Randnr. 155).

    Folglich ist mangels schlüssiger und übereinstimmender Indizien für das Gegenteil der Vortrag der Kommission, nicht im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente zu sein, als zutreffend anzusehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Terezakis/Kommission, Randnrn. 162 bis 167).

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    41 bis 47 angeführten Grundsätze zu prüfen hatte, ob erstens das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags war, dem Anwendungsbereich einer der Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlag, zweitens die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzte und, falls dies bejaht wird, drittens das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument galt (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).

    Die Konsultierung des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-168/02, Slg. 2004, II-4135, Randnr. 55, und Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 54).

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Jurasinovic / Rat

    Die Konsultation des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

    Drittens ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Konsultation eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, das Organ nicht bindet, aber ihm ermöglichen soll, zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Abs. 1 oder 2 dieses Artikels anwendbar ist (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 60).

    Damit verzichtete der Rat auf das Ermessen, das er auszuüben hatte, um die Anwendbarkeit der in der Verordnung Nr. 1049/2001, genauer gesagt in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten zu bestimmen (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 64).

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Der Begriff der geschäftlichen Interessen ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert worden, doch hat das Gericht klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Somit ist es Sache des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, erstens zu prüfen, ob das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags ist, in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, zweitens, ob die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und, wenn dies zu bejahen ist, drittens, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt (Urteile vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 88, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 93).
  • EuG, 25.11.2020 - T-166/19

    Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Die Kommission hat zwar die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch ist sie nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die Gründe für ihre Entscheidung verstehen und das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen kann (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 119).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Konsultation eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, das Organ nicht bindet, es ihm aber ermöglichen soll, zu beurteilen, ob eine der in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 60).

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Erstens ist festzustellen, dass der Erstantrag des Klägers vom 20. Juni 2007 und sein Zweitantrag vom 23. Juli 2007, die das Register betreffen, als Anträge auf Zugang zu einem Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen sind und nicht, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, als bloße allgemeine Auskunftsersuchen im Sinne des Beschlusses des Gerichts vom 27. Oktober 1999, Meyer/Kommission (T-106/99, Slg. 1999, II-3273, Randnrn. 35 und 36), und des Urteils des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission (T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 153 und 154).
  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

    Dies gilt ebenso für einen Dritten, der im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultiert wird, da dieser Artikel dem Organ gestatten soll, zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen nach Abs. 1 oder 2 dieses Artikels anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 54, 60 und 61).
  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Die Anwendung dieser Rechtsprechung verlangt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass es sich um ein sensibles Dokument im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65, vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 37, und vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 25.09.2018 - T-33/17

    Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics / EMA

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

  • EuG, 23.04.2018 - T-468/16

    Verein Deutsche Sprache / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

  • EuG, 25.11.2010 - T-277/10

    K / Eurojust College

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