Rechtsprechung
LG Dresden, 13.11.2002 - 5 T 382/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,35793) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensrechtliche Geltendmachung der Vollstreckungsbeschränkung; Erforderlichkeit eines Antrags an das Gesamtvollstreckungsgericht für die Feststellung der Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs. 2 S. 3 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO); Hinweispflicht des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Versagung der Vollstreckungsbeschränkung ; Anforderungen an die Überprüfung des Merkmals eines Gläubigernachteils
Verfahrensgang
- AG Dresden, 21.03.2002 - 543 N 666/95
- LG Dresden, 13.11.2002 - 5 T 382/02
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - L 8 B 1205/07
Verrechnung von Beitragsforderungen; Altersrentner; Vollstreckungsschutz; …
Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Juni 2004 nicht ausreichend bestimmt ist, um die Wirkung des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO zu entfalten, da aus ihm nicht hervorgeht, welches Vermögen vollstreckungsfrei bleiben soll (zu den Prüfungsanforderungen s. LG Dresden, Beschluss, vom 13. November 2002 - 5 T 0382/02, 5 T 382/02, zitiert nach "Juris").
Rechtsprechung
EuG - T-382/02 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
PLH / Rat
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
Um die Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, de Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-382/02, Partido Latinoamericano/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6). - EuG, 30.09.2003 - T-213/98
Nippon Yusen Kaisha / Kommission
Um die Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, de Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-382/02, Partido Latinoamericano/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).